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Autor Thema: Frage zu Passus in einem Hallobrief  (Gelesen 2582 mal)

r
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Frage zu Passus in einem Hallobrief
Autor: 16. April 2014, 08:12
Person A hat heute wieder mal einen hallobrief bekommen und in dem stand:


"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Heißt das jetzt für Person A, daß keine Briefe mehr kommen und weiter nichts passiert ? Weil Person A hat noch nie geantwortet oder Kontodaten herausgegeben.


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themob

Re: Frage zu Passus in einem Hallobrief
#1: 16. April 2014, 08:41
Es bedeutet nichts anderes als:
Als nächster Brief kommt der Gebühren-/Beitragsbescheid, also der Verwaltungsakt auf den dann Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden kann.

Wie der dann aussieht, ist hier im Überblick zu sehen:
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick

Wie hier beschrieben zum Thema Zahlungserinnerung:
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung

Zitat
Aktualisierung am 15.4.2014 mit Ergänzung des nächsten informativen Brief Zahlungserinnerung - ebenfalls informativer Charakter, mit dem netten Hinweis das diese Briefe in Zukunft durch festgesetzte Beitragsbescheide ersetzt werden. Also weiter abwarten bis der Beitragsbescheid kommt.




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Re: Frage zu Passus in einem Hallobrief
#2: 16. April 2014, 09:13
Aha, die Einschläge kommen näher.


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Re: Frage zu Passus in einem Hallobrief
#3: 17. April 2014, 14:02
Diese Verfahren bedeutet, dass Person A automatisch mit jedem zugestellten Bescheid einen Säumniszuschlag zu entrichten hat.

Damit erhöht sich faktisch der Rundfunkbeitrag von Person A um diesen Zuschlag.

Muss Persson A dies widerspruchslos hinnehmen?

Liegt ein Versäumnis nicht sogar eher auf Seiten des „Beitragsservice“, der den Bescheid erst nach entstehen des Säumniszuschlags erstellt? Wie wir wissen, ist A auf den Bescheid angewiesen, um zu reagieren und seine Rechte wahrnehmen zu können.


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Re: Frage zu Passus in einem Hallobrief
#4: 17. April 2014, 22:04
Person P hat in ihrem Widerspruch gegen den "Gebühren-/Beitragsbescheid" neben den üblichen Argumenten separat in einem Nebensatz gegen den festgesetzten Säumniszuschlag Widerspruch eingelegt, da sie erst einen Gebühren-/Beitragsbescheid abwarten mußte, damit der Forderung überhaupt rechtswirksam widersprochen werden kann, da Briefe von einem nichts rechtsfähigen Belästigungsservice keinerlei Rechtswirksamkeit haben.


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Re: Frage zu Passus in einem Hallobrief
#5: 17. April 2014, 23:06
Zum Säumniszuschlag habe ich in einem anderen Thead schon folgendes festgestellt:
Es wurde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, dass erst rückständige Beiträge mittels Beitragsbescheid festgesetzt werden:
§10(5)RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det283172

Demnach muss man eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit begehen, um einen Beitragsbescheid zu bekommen.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det283174

§44 BVwVFG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2)5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Das bedeutet, dass ein Beitragsbescheid auf Wunsch ausgestellt werden muss, mehr nicht. Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nichtig, dass erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann. Das muss aber erst nach §44 BVwVFG Abs.5 festgestellt werden.
Der Säumniszuschlag beträgt 8 Euro und ist nur einmal fällig, man verweigert ja nur einmal die Zahlung, wenn auch für immer. In seiner Klage kann man feststellen lassen, dass dieser Verwaltungsakt nichtig ist. Dann steht es schonmal 1:0 für den Kläger.


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