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Autor Thema: Widerspruch verfasst  (Gelesen 13050 mal)

t
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Re: Widerspruch verfasst
#15: 29. April 2014, 21:28
Bitte an Roggi bzw an die Kollegen:

Roggi sagt:
""Wenn deine Ehefrau angeschrieben wurde, muss deine Ehefrau den Widerspruch unterschreiben. Deshalb wäre zu empfehlen, dem Beitragsbescheid nur mit der Begründung zu widersprechen, dass nicht deine Frau, sondern du Beitragsschuldner bist.""

Person a hat Widerspruch entsprechend umformuliert. Person a schreibt in eigenem Namen, da Person a derjenige ist, der sich in Wohneinheit x um sämtliche Rundfunkangelegenheiten kümmert, und NICHT die Ehefrau von Person a.

Da Beitragsbesch. ja an Ehefrau von Person a gerichtet war/ist, hat Person a nun eine unterzeichnete BEVOLLMÄCHTIGUNG von Ehefrau unterschreiben lassen (auf zweitem papier), um jetzt und zukünftig alles an den Namen von Person a adressiert zu bekommen von BS.

Person a würde bitte sehr gerne wissen und fragt, ob das so in Ordnung ist mit der Bevollmächtigung, oder ob Ehefrau unbedingt PERSÖNLICH den Widerspruch schreiben und unterzeichnen müsste!
In dem ja dann auch nix andres drinstünde, als die Bitte um "Umformulierung" (der Adresse) an Person a.

Fazit: könnte Person a das auch gleich so erledigen, wie oben beschrieben?
Person a bittet und fragt, weil es hoffentlich ja nicht an solchen Form-Dingern scheitern sollte!

Beiliegend a pdf: die Muster-Bevollmächtigung

Vielen Dank, tonarno


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awawaw

Re: Widerspruch verfasst
#16: 29. April 2014, 21:40
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....

1.Verwaltungsakt für A kann nicht mit Wiederspruch von B angegriffen werden....
Höchstens kann B mit Vollmacht im AUFTRAG von A ... ist ja aber selbiges wie 1.
A kann widersprechen mit B ist bereits "Kunde" beitragszahler ...
Deswegen ist es sinnvoll wenn A und B sich rechtzeitig einig sind und einer "den Kopf hinhält"



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Re: Widerspruch verfasst
#17: 29. April 2014, 21:51
Ich würde den Stress umgehen, es lohnt sich nicht. Wenn dem Beitragsbescheid der Frau ganz einfach widersprochen wird, weil sie nicht Beitragsschuldnerin ist, wird erst mal eine Anfrage kommen, wer Beitragsschuldner ist. Daraufhin kann man sich selbst anmelden. Bis der Vorgang abgeschlossen ist, wird auch das Urteil vom 15.05.2014 verkündet sein. Dann hat sich alles weitere erledigt.


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Re: Widerspruch verfasst
#18: 30. April 2014, 01:33
aha, dankesehr!
Es geht ja speziell um die EInhaltefrist! Beitragsbesch. hat Frist bis 04.05.2014. Person a möchte "Frist-Risiken" vermeiden, daher die gedrängten Nachfragen. (und der 04.05. ist ja letztendlich VOR dem 15.05., daher...)

Ok, ich glaube es ist der direkteste wohl Weg der beste: Ehefrau SELBST schreibt - bzw UNTERschreibt Widerspruch wegen fälschlichem Beitragsschuldner und ab in Post damit, nicht?
Vielen Dank!  8)


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Re: Widerspruch verfasst
#19: 30. April 2014, 02:15
Bitte einmal noch: (hoffentlich letztes mal  ;) )

Beiliegend (pdf) die vermutlich einfachste und direkteste Form. Hoffe, "korrekt" formuliert.
Bitte um Meinungen!

Müßte da jetzt noch dieses eine "Antrag auf aufschiebende Wirkung..." oder sowas in der Art drangesetzt werden etc.? Oder ginge das auch so?

Und:
ist es denn ratsam/notwendig/Plicht, dass widersprechende person auch noch die Information zu geben hat, WER jetzt Tatsächlich Beitragsschuldner IST, oder lass ma das mal weg fürs erste?

Bitte bitte, Dankeschön dankeschön


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awawaw

Re: Widerspruch verfasst
#20: 30. April 2014, 09:49
würde sich mir jetzt die frage stellen... warum bist du nicht beitragsschuldner


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Re: Widerspruch verfasst
#21: 30. April 2014, 10:06
Da hier eindeutig wegen einem realen Grund widersprochen wird, kann auf weiteren juristischen Schriftsatz verzichtet werden. Also keine Aussetzung beantragen. Weiterhin werden die mit Fristsetzung von einigen Tagen wissen wollen, wer der Beitragsschuldner ist. Das kann man denen dann mitteilen, vorher nicht. Zuviel schreiben bringt bei denen nichts, man erkennt eindeutig, dass die nicht mehr als einen Satz pro Brief verstehen.


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awawaw

Re: Widerspruch verfasst
#22: 30. April 2014, 10:25
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....

Kann aber auch sein.... das sich an Person A festgebissen wird ( ist Beitragschuldner.. und fertig) wenn nicht rechtzeitig auf Person B
verwiesen wird....( warum soll B Beitragsschuldner sein..... mit welcher Begründung...)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch..... kann der vollstreckbare Verwaltungsakt.. der auf Person A lautet ... auch bei B vollstreckt werden ( "ohne Verwaltungsakt...Titel" gegen namentlichen B ) - § 44 AO – Gesamtschuldner

.....Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 44 Abs. 1 Satz 2 AO. Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend - § 44 AO übernimmt den Rechtsgedanken des § 421 BGB - steht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern,
...
Ich vermute es wird schwierig (unmöglich) sein gegen B "ohne Titel" zu vollstrecken.
Anders zb. bei Einkommensteuer.... A und B zusammenveranlagt.... da ergeht "Bescheid" für A und B (namentlich) zusammen.... und beide haften nach  § 44 AO - und bei beiden kann "vollstreckt" werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2014, 10:41 von awawaw«

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Re: Widerspruch verfasst
#23: 30. April 2014, 10:46
@awawa
so kompliziert wird es erst, wenn kein anderer Beitragsschuldner genannt wird. Es ist kein besonderer Akt, wenn eine falsche Person angeschrieben wird und dafür eine Korrektur vorgenommen wird. Es spielt auch keine Rolle, ob später Widerspruch eingelegt wird oder bezahlt wird.
Auf keinen Fall können die sich an jemanden festbeissen, die fragen höflich nach, wer denn Beitragsschuldner ist und bekommen ja die Antwort. Das ist etwas, wofür der BS eigentlich in erster Linie zuständig wäre. Endlich mal ein Kunde, der nicht meckern will.


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awawaw

Re: Widerspruch verfasst
#24: 30. April 2014, 10:55
Ich vermute wenn Bescheid gegen A ergeht....( und gegen B nicht) wir es nicht so sein das Beitragsservice Beischeid gegen A zurücknimmt
und Bescheid gegen B "bescheidet" (wird denen zu kompliziert... warum sollten die sich drauf einlassen....)
Deswegen... vorm Bescheid schwarzen Peter verteilen....


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Re: Widerspruch verfasst
#25: 30. April 2014, 12:13
Danke danke dange für eure Antworten!

@ awawaw:
danke auch ... muss nur gestehen, dass ich deine Argumente teilweise einfach nicht verstehe. (z.b. das mit dem "schwarzen Peter" ... u.a.)
Für eine geradlinigere Argumentation, etwas ferner ab von der Schwester Meldungen die des Onkels Gegenwart nicht scheut... wäre ich dankbar.  ;)

Dein satz: """würde sich mir jetzt die frage stellen... warum bist du nicht beitragsschuldner"""

Zur Aufklärung meinerseits direkt an dich, und nicht an den schwarzen Peter:
ich BIN Beitragsschuldner, doch das Problem ist ja, dass Beitragsbesch sowie ALLES andere an meine Ehefrau geschrieben wird. Das ist ja das deppatte an der Sache. Ehefrau von Person a hat in keinster weise Lust oder überhaupt zeit, sich mit dieser materie zu beschäftigen.   ;D


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Re: Widerspruch verfasst
#26: 30. April 2014, 12:15
PS: die ZEIT hat person a eigentlich ebenfalls nicht, aber gar nichts zu tun wär ja auch nicht optimal, nicht? Außerdem ist person a ja längst schon in die Falle des "sich zurückmeldens" getappt!


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Re: Widerspruch verfasst
#27: 14. Mai 2014, 12:46
Hello again!

Alles wurde abgeschickt, FRISTGERECHT, eingeschrieben und mit der klaren Ansage, dass nicht Ehefrau von Person a sondern Person a der anzusprechende Beitragsschuldner ("") ist.

Und siehe da: heute kommt ein neuer Brief von BS:
schlicht und einfach der erneute Gebühren-/Beitragsbescheid, einfach ne Kopie von dem, gegen den Person a bereits fristgerecht widersprochen hat, wie immer an Ehefrau gerichtet.

Iiinteressanterweise:
der Tag des Abschickens des fristgerechten Widerspruchs von Person a, deckt sich 1zu1 mit dem Tag, an dem neuester Bescheid datiert ist.
Eben gerade besagter Tag war exakt 2 Tage VOR tatsächlichem Ablaufen der Monatsfrist.

Fazit: erneuter Bescheid wurde noch VOR Ablauf der angegebenen Frist ("innerhalb eines Monats") von BS erstellt!

(PS: Heute und jetzt ist 14.05.2014. Der neue Bescheid hatte also knapp zwei Wochen gebraucht, um bei Person a im Briefkasten anzukommen!)

Person a ist sich jetzt nicht ganz so sicher, was hier zu tun ratsam wäre!
Einfach abwarten? Neue Bescheids-Kopie ignorieren?
Aber wieso bekam Person a innerhalb von 12. Tagen keinerlei Antwort auf seinen Widerspruch?
Möglicherweise einfach nur Zeitüberschneidung der Prozedere?

Oder sollte Person a ohne jeglicher Falten auf der Stirn ERNEUT widersprechen, damit NEUESTER Bescheid seinen FRISTGERECHTEN Widerspruch bekommt?

Person a lässt sehr danken für Ideen und Gedanken!


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Re: Widerspruch verfasst
#28: 14. Mai 2014, 12:50
Nun gut: morgen ist 15.05.14 ... mal sehen ... dennoch ist sehr interessant, was sich hier abspielt, nicht?  :P


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Re: Widerspruch verfasst
#29: 14. Mai 2014, 13:12
JEDEM Beitragsbescheid muss widersprochen werden.


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