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Autor Thema: Widerspruch verfasst  (Gelesen 13049 mal)

t
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Widerspruch verfasst
Autor: 16. April 2014, 03:50
Hello the Gemeinde!
Kleine Frage bitte - vor allem an die Moderatoren:
ist es denn erlaubt, den Text des Widerspruchs von person a (Widerspruch noch nicht abgeschickt, sondern in Arbeit), hier auf dem Forum zum lesen für andere zu posten, um persönliche Meinungen bzw vielleicht sogar Ideen (KEINE Rechtsberatung) zu erfahren?
Ich frage aus diverser Unsicherheit, da ich so etwas in der Art sogar schon mal gelesen hatte, hier im Forum ... und mir dabei verwundert gedacht hatte: geht/darf das?

Thank you, tonarno


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Re: Widerspruch verfasst
#1: 16. April 2014, 13:57
Persönliche Daten wie Beitragsnummer, Adresse und dergleichen entfernen, dann freuen wir uns darauf und werden konstuktive Kritik dazu äussern.


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Re: Widerspruch verfasst
#2: 16. April 2014, 20:38
Ah, sehr cool, freue mich!
Also alle Eckdaten sind weg, angehängt als pdf - hoffe dass das klappt.

Mich würde einfach nur mal die sehr generelle Meinung von euch, liebe Gemeinde, interessieren, ob das eurer Meinung nach `n guter Widerspruch ist, oder ein schlechter, oder gar keiner ...  ;-)


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Re: Widerspruch verfasst
#3: 16. April 2014, 20:44
Aha, das pdf liegt unten (klein) als Anhang bei.  :laugh:
Person a hatte es als passend empfunden, auch allgemeine Begründungen des Widerspruchs zu erwähnen. Ist das üblich, günstig, ungünstig .... oder ist das dann schon eher was für die Klage .... ?

Danke sehr


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Re: Widerspruch verfasst
#4: 16. April 2014, 21:50
Im Grunde genommen wird jeder Widerspruch abgelehnt. Wenn einige ungünstige Argumente und einige günstige Argumente vorhanden sind, wird auf die günstigen Argumente nicht eingegangen, dann fehlen deren Ausreden bzw. deren Stellungsnahmen dazu vor Gericht. Es ist meistens sehr einfach, deren Argumente vor Gericht in einer Klage zu entkräften.

a) scheint ungünstig, es ist ein Gesetz und kein Vertrag, also weglassen.

c) ist im Gesetz tatsächlich nicht enthalten, siehe §1 RBStV. Allerdings die Tatsachen dazu ausfürlich ausarbeiten, beweisen werden die gar nichts, noch nicht mal vor Gericht.

d) und e) muss ein Richter entscheiden, was er nicht tun wird, deshalb weglassen oder sehr ausführlich begründen.

b) und f) sind gut und müssen ausführlicher argumentiert werden, damit man was für die Klage vorweisen kann anhand der Stellungsnahme vom BS.

Nur eine Person ist Zwangskunde und sollte dagegen Klagen.

Es sollte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden:
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom xx.xx.xxxx nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch von  xx.xx.xxxx entschieden wurde.
Die schreiben am liebsten sinngemäß: "Verstöße gegen irgendein Gesetz können wir nicht erkennen." Für deinen Widerspruch haben die einen ähnlichen Textbaustein. Völlig unverfänglich und juristisch weichgespült. Mach es denen nicht zu leicht. Das bedeutet aber auch, mach es dir nicht zu leicht.


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Re: Widerspruch verfasst
#5: 16. April 2014, 22:15
Danke ROGGI für dein Statement.
Ehrlich gestanden: hatte person a gehofft, den Widerspruch nicht unbedingt allzu ausführlich auslegen zu müssen ... sogar eher kurz zu halten ... und weiteres sozusagen für die Klage "aufzuheben".
Aber person a kann natürlich sehr gut verstehen was du meinst. Du sagst es deutlich in deinem letzten satz.

Just im Moment fehlt person a ein klein wenig der Rat, WOHER und aus welchen Quellen genau person a stichfeste Argumente entnehmen / zu-gewinnen kann/sollte, um dem Widerspruch noch mehr boden unter den füssen zu verleihen.
Person a ist leider kein allzu geübter Jurist. (genauer: gar kein Jurist ;)

Aber person a wird forschen ... z.b. hier im Forum!   :police:


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Re: Widerspruch verfasst
#6: 16. April 2014, 22:35
Einige Argumente kann man in meinem Widerspruch finden, aber es sollten nur die verwendet werden, die auch verstanden werden. Und nicht einfach nur abschreiben, denn einige Argumente erscheinen mir heute nicht mehr haltbar:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=7277.0;attach=1865

Weitere Argumente liefert meine Sichtweise des Geschäftsmodells der örR:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8091.msg58303.html#msg58303

Es können auch einige Argumente aus der Klage von Sebastian verwendet werden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg61666.html#msg61666


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2014, 22:49 von Roggi«

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Re: Widerspruch verfasst
#7: 16. April 2014, 22:45
Vielen Dank ROGGI.
Völlig klar, dass schlichtes Abschreiben schon in der Schule gefährlich war!  ;)


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Re: Widerspruch verfasst
#8: 16. April 2014, 22:55
Witzig is des ja schon, was man da alles so "sagen" muss, oder?
 
Person a ist ja so a weng ein "schlichter Bürger", wenn es um solcherlei juristischer Gefechte und ums nackte Leben geht.
Am allerliebsten würde person a im Widerspruch schreiben:
"Es ist mir völlig egal, was sie als Staatsvertrag bezeichnen oder was Sie nicht oder schon als verfassungswidrig zu erkennen vermögen etc.!
Ich zahl ganz einfach nichts, was ich nicht konsumiere oder in Anspruch nehme und es kann mich auch keiner zum Konsum von etwas zwingen! Ganz klarer Menschenverstand! Brauch`n wir gar nicht drüber reden!
Danke, unterzeichnet, Tschüss und noch`n schönes Leben!"
 ;D
Wär das nicht ein schöner Widerspruch?
A bisserl Humor muss auch sein, oder?  :laugh:


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Re: Widerspruch verfasst
#9: 16. April 2014, 23:01
Hab ich auch schon vorgehabt. Man wird anders wahrgenommen, wenn man das ganze einfach nur ernsthaft angeht. Ein Richter hat keinen Sinn für Humor im Gerichtsaal, die verwenden alles was man schreibt gegen einen.


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Re: Widerspruch verfasst
#10: 29. April 2014, 01:16
Hallo lieber Roggi, hallo lieber Club der Widersprechenden!

Eine Meinung (KEINE Rechtsberatung) deiner/eurerseits zum beigefügten Widerspruchs-Entwurf (pdf) würde mich sehr interessieren!

2.
Speziell eine Frage an Roggi:
Ist die grandiose Auflistung deines "Gehört ins Geschäftsmodell.... des ÖrR" -Beitrages (tschuldign bitte, dass ich so ein unbeliebtes wort wie "beitrag" verwende!) ein Argumentations-Quell für Widersprechende und Klagende - sprich: darf er dafür benutzt und zitiert und interpretiert werden, darf man sogar abschreiben und somit wörtlich zitieren von dir, oder ist die dafür nicht gedacht?


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Re: Widerspruch verfasst
#11: 29. April 2014, 09:46
2.
Speziell eine Frage an Roggi:
Ist die grandiose Auflistung deines "Gehört ins Geschäftsmodell.... des ÖrR" -Beitrages (tschuldign bitte, dass ich so ein unbeliebtes wort wie "beitrag" verwende!) ein Argumentations-Quell für Widersprechende und Klagende - sprich: darf er dafür benutzt und zitiert und interpretiert werden, darf man sogar abschreiben und somit wörtlich zitieren von dir, oder ist die dafür nicht gedacht?
Selbstverständlich kann das Argument gegen das Geschäftsmodell frei genutzt werden. Da der BS hier sicherlich mitliest, weiss er sowieso, was auf ihn zukommt, die verdrehen bestimmt täglich die Augen ::) weil denen einige solcher begründeter Widersprüche ins Haus flattern. Darauf können die nichts erwidern, das muss ein ganzes Gremium von Richtern entscheiden, ob die das so machen dürfen oder nicht. Deshalb verhindern die ja eine Klage, wenn erkennbar ist, dass jemand gute Argumente gegen den RBStV hat: es wird einfach kein Widerspruchsbescheid erlassen.

Zu deinem Widerspruch:
Wenn deine Ehefrau angeschrieben wurde, muss deine Ehefrau den Widerspruch unterschreiben. Deshalb wäre zu empfehlen, dem Beitragsbescheid nur mit der Begründung zu widersprechen, dass nicht deine Frau, sondern du Beitragsschuldner bist. Sonst muss deine Ehefrau bis zur Klage alles verantworten und unterschreiben. Man sollte meinen, dass es egal ist, aber die stürzen sich auf jeden Formfehler, besonders wenn die Argumente gut sind. Und das werden die nicht schon im Widerspruchsbescheid tun, sondern erst im Gerichtssaal. Man darf keine Angriffsfläche bieten.
Weitere mögliche Formfehler:
Nicht gut: Aussetzung der Vollziehung, bis über den Widerspruch entschieden wurde.
Besser: Aussetzung der Vollziehung, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.
Auch den Betreff und den Bezug würde ich konkretisieren: Beitragsbescheid vom 0x.0x.2014
Einige Aussagen können nur vom Gericht entschieden werden, deshalb umformulieren:
-da es nicht gesetzlich legitimiert ist, jemanden zu etwas zu zwingen, werde ich das auf keinen Fall durch meine Beitragszahlung mitfinanzieren.
-bis zur Entscheidung, ob es Verfassungskonform ist, werde ich mich nicht an der Finanzierung beteiligen.


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a

awawaw

Re: Widerspruch verfasst
#12: 29. April 2014, 10:22
Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel diskutierte hörte seine Schwester ihn in einer ähnlichen fiktiven Situation sagen .....mal angenommen....
Alle Begründungen außer "verstößt gegen Grundgesetz" sind Quatsch und führen am Ende nicht zum Ziel  ( aufschiebende Wirkung )
Ganz wichtig : ANTRAG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG !
---------------------------------------------------------------------

Blöder Rundfunk
Verdummungscentrale 5
 Sonstwo


Betreff Beitragsbescheid vom xxxxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.) Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben. 2.) Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. 3.) Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.

Begründung:

zu 1.) und 2.) Auf die im folgenden genannten anhängigen Verfahren wird Bezug genommen, sie sind sinngemäß auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erklärt. In einer eventuell notwendigen Untätigkeits.- oder Anfechtungsklage werde ich den  Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen, das alle im folgenden benannten anhängigen Klagen (Klagebegründungen) und Schriftsätze/Gutachten als Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das der RBStV grundgesetzwidrig und nichtig ist.

zu 2.) Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Der Antrag ist zulässig und begründet.

zu 1.) Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist rechtswidrig. Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, sind ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Der Verwaltungsakt ist nichtig (§ 44 VwVfG) . Die Vollziehung ist auszusetzen.

Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ist eine Steuer und somit verfassungswidrig.
Desweiteren liegt beim sogenanntenen "Rundfunkbeitrag" ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor.
Der Verband HDE gab beim Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart ein Gutachten in Auftrag, das die Rundfunkgebühr als verfassungswidrig bewertet. Gemäß Grundgesetz darf nur der deutsche Bundestag allgemeine Steuergesetze erlassen.

                                                                                                                                                                                                     

                                                                                                                                                                                                   Seite 2 von 5

Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer und kein Beitrag, da er sich nicht erkennbar deutlich von einer Steuer absetzt. Eine Steuer ist voraussetzungslos, die Vorzugslast knüpft an eine besondere Gegenleistung. Hierbei kommt es auf den materiellen Gehalt und nicht auf den Namen an. Im RBStV findet sich nichts darüber, für welche besondere Gegenleistung Sie einen Geldbetrag begehren. Sie können nicht erklären was das besondere an der Gegenleistung ist.
Es gibt keinen qualifizierten Vorteil. Eine Empfangbarkeit ist nichts besonderes, denn jeder kann immer und überall „empfangen“. Wenn der Rundfunkbeitrag ein Beitrag ist, muss er einen unmittelbaren, individualisierbaren Vorteil bieten. Eine Wohnung allein ermöglicht noch nicht die unmittelbare individualisierbare Nutzungsmöglickeit des öffentlichen Rundfunks. Die individualisierte unmittelbare Nutzbarkeit bedarf erst noch eines kausalen Aktes, z.B. des Aufstellens einer Satteliten Schüssel. Der Beitrag entspricht nicht dem Äquivalenzprinzip, alleine das Argument der Versorgung reicht nicht aus, sondern man muss die Nutzbarkeit beachten. Die Nutzungsmöglichkeit des ÖR ist nicht unmittelbar durch das bewohnen einer Wohnung gegeben.

Desweiteren verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Darauf stützt sich unter anderem auch die erste Klage vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) zusammen mit weiteren Beschwerdeführern wurde diesbezüglich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Auch soll auf laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1700/12 und 1 BvR 2603/12 sowie beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof  - Vf. 24-VII-12 – sowie weiter folgende anhängige Verfahren hiermit verwiesen sein.
     
                                                                                                                                                                                                           
Popularklage von Ermano Geuer Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 8-VII-12 eingereicht Mai 2012 - (Urteilsverkündung 15.05.2014 - 10 Uhr)
Popularklage von Drogeriekette Rossmann Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 24-VII-12 eingereicht Januar 2013 - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13 eingereicht  August 2013 - Verwaltungsgericht Siegmaringen, Az.: 5 K 3128/13 eingereicht Oktober 2013 - Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr., Az.: 5 K 932/13.NW
eingereicht Oktober 2013- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12 eingereicht November 2012 -
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13 Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013
Ich möchte auch auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 199/11 - verweisen.

----- Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). ------

Der öffentliche Rundfunk erfüllt nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch der Staatsferne, schon aus diesem Grund gibt es keine Legitimation für eine öffentlich-rechtlich zu erhebende Gebühr. Eine staatsfreie Berichterstattung erfolgt nachweisbar nicht. Die Zusammensetzung vom ZDF Verwaltungsrat sollte beispielsweise hierbei



                                                                                                                                                               Seite 3 von 5

erwähnt sein. Nach meinem persönlichem Empfinden ist die Berichterstattung des ÖR verdummende kriegstreiberische Propaganda der Nato und BRD Politdarsteller.
In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil vom 25. März 2014 (1BvF 1/11 – 1BvF 4/11) des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. (Normenkontrollanträge gegen den
ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich) http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20140325_1bvf000111.html
Ich möchte hier noch einen Auszug aus der Dissertation "Die Reform der                                                                                                                                                              Rundfunkfinanzierung in Deutschland" der ehemaligen NDR Mitarbeiterin  Dr. Anna Terschüren zitieren. »Zusammengefasst betrachtet war weder die Steuergesetzgebungs-kompetenz bei den Ländern noch die Steuerertragskompetenz bei den Rundfunkanstalten gegeben. Durch die Rundfunkgebühr wurde vielmehr die finanzverfassungsrechtliche Ordnung umgangen. Denn hier wurde ein Allgemeingut nicht nur außerhalb des Staatshaushaltes finanziert, was grundsätzlich bereits als rechtswidrig einzustufen ist; es gab auch keine Kompetenzgrundlage für ein solches Vorgehen. Die Rundfunkgebühr muss als finanzverfassungsrechtlich unzulässig eingeordnet werden, da sie als ›versteckte‹ Zwecksteuer gegen die Finanzverfassung verstieß.« (a.a.O. S. 62) Schon diese Rundfunkgebühr stellte also »eine unzulässige Zwecksteuer dar« (S. 162). »Im Ergebnis verfassungswidrig...«Aber auch der neue Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 »erweist sich als versteckte Zwecksteuer und als finanzverfassungsrechtlich unzulässig, da weder der Gesetzgeber noch die Rundfunkanstalten die erforderlichen Kompetenzen für die Einrichtung bzw. den Einzug einer solchen Steuer besitzen. Da schon die Rundfunkgebühr eine unzulässige Zwecksteuer darstellte, hätte dies vom Gesetzgeber im Zuge der Reform berücksichtigt werden müssen. Der Gesetzgeber hätte sich für eine nichtsteuerliche oder steuerliche Abgabe entscheiden müssen. Eine Rundfunkfinanzierung, die einerseits auf einem nichtsteuerlichen Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht, andererseits auf einem steuerlichen Belastungsgrund beruht, ist hingegen kontrovers und im Ergebnis verfassungswidrig.« (S. 162) Dieser Rundfunkbeitrag sei »folglich nicht haltbar« (S. 179), denn: »Der Rundfunkbeitrag entspricht einer verfassungswidrig zustande gekommenen Zwecksteuer .« (S. 179)------------------------------------------------------------                                                                                                                                                       
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeiten, die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag"
Verfassungswidrigkeit  bescheinigen:
------------------------------------------------------------
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder" Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung: www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig




                                                                                                                                                  Seite 4 von 5
http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc
------------------------------------------------------------
Geuer, Ermano (Ass. jur.)
wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
                                                                                                                                                         
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
www.vzvnrw.de                                                                                                                                                          www.vzvnrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
------------------------------------------------------------
Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke
vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"
01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"
www.linksfraktion.de
www.linksfraktion.de/suche/?q=Umsetzung+des+Rundfunkbeitrags&x=0&y=0
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf
------------------------------------------------------------
Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.)
Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit
03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"                                                                                                                                                                                                                                                   
http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer
http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer/gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
bzw. auch
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
------------------------------------------------------------
Terschüren, Anna (Dr.)
Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells"
www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf





                                                                                                                                                  Seite 5 von 5
ISBN 978-3-86360-062-4
------------------------------------------------------------
Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin   - Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen                                                                                                                                          08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich                                                                                                                                                                 
adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html
------------------------------------------------------------
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit
Zitat
Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf Grund des gem. Art. 1 des 15. RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich „für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten“, § RBEITRSTV § 2 RBEITRSTV § 2 Absatz I RBeitrStV . Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung, wonach das vormals geräteabhängige System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit belastet gewesen sei.
Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe stellt jedoch das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig.
Ein auf die einfachste menschliche und juristische Logik zusammengefasstes Zitat:
(Seite 3 von 10)
Zitat "Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen."


Mit freundlichen Grüßen



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Re: Widerspruch verfasst
#13: 29. April 2014, 18:32
Danke Roggi vielmals .. ich verstehe ich verstehe.
 
Das stimmt: wenn schon denn schon - das mit der Ehefrau von person a war von Anfang an verwirrend. Person a hatte die BS-menschen zwar schon bereits darüber aufgeklärt (ich glaube sogar, in zwei oder drei Schreiben), jedoch wurde niemals darauf eingegangen und die Zahlungserinnerungen sowie Beitragsbesch. kamen wieder und wieder mit der Gattin Namen versehen. Soviel zur Fitness.

Das heißt dann wohl, Person a wird erst mal Formal-formelles widersprechen um zu korrigieren, und wenn dann der Beitragsbescheiss... tschuldign, Tipfehler - mit korrekter Anschrift wieder-kommt, ordentlich widersprechen. (hoffe, dies so richtig verstanden zu haben)

Absolut genial - was für ein Sammelsurium an scharfen Gedanken, dein "Geschäftmodell"-Modell !!  :police:


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Re: Widerspruch verfasst
#14: 29. April 2014, 18:35
VIelen Dank auch awawaw!

Das is ja mal mächtig! Darf person a fragen, ob dies DEIN widerspruch ist? Und konkret, warum person a den hier lesen durfte?
Für ideen, für Abschreibungen, zum Ausdrucken und Abschicken ...   ;)  oder einfach als neutrale Anteilnahme?

Sieht jedenfalls nach nem ganz grossen Ding aus. Mein Gott, person a wünschte, sie könnte sich ebenfalls juristisch derart ausdrücken!   ;)  Kann sie leider nicht wirklich!   >:D


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