Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel diskutierte hörte seine Schwester ihn in einer ähnlichen fiktiven Situation sagen .....mal angenommen....
Alle Begründungen außer "verstößt gegen Grundgesetz" sind Quatsch und führen am Ende nicht zum Ziel ( aufschiebende Wirkung )
Ganz wichtig : ANTRAG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG !
---------------------------------------------------------------------
Blöder Rundfunk
Verdummungscentrale 5
Sonstwo
Betreff Beitragsbescheid vom xxxxxxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.) Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben. 2.) Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. 3.) Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.
Begründung:
zu 1.) und 2.) Auf die im folgenden genannten anhängigen Verfahren wird Bezug genommen, sie sind sinngemäß auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erklärt. In einer eventuell notwendigen Untätigkeits.- oder Anfechtungsklage werde ich den Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen, das alle im folgenden benannten anhängigen Klagen (Klagebegründungen) und Schriftsätze/Gutachten als Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das der RBStV grundgesetzwidrig und nichtig ist.
zu 2.) Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Der Antrag ist zulässig und begründet.
zu 1.) Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist rechtswidrig. Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, sind ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Der Verwaltungsakt ist nichtig (§ 44 VwVfG) . Die Vollziehung ist auszusetzen.
Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ist eine Steuer und somit verfassungswidrig.
Desweiteren liegt beim sogenanntenen "Rundfunkbeitrag" ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor.
Der Verband HDE gab beim Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart ein Gutachten in Auftrag, das die Rundfunkgebühr als verfassungswidrig bewertet. Gemäß Grundgesetz darf nur der deutsche Bundestag allgemeine Steuergesetze erlassen.
Seite 2 von 5
Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer und kein Beitrag, da er sich nicht erkennbar deutlich von einer Steuer absetzt. Eine Steuer ist voraussetzungslos, die Vorzugslast knüpft an eine besondere Gegenleistung. Hierbei kommt es auf den materiellen Gehalt und nicht auf den Namen an. Im RBStV findet sich nichts darüber, für welche besondere Gegenleistung Sie einen Geldbetrag begehren. Sie können nicht erklären was das besondere an der Gegenleistung ist.
Es gibt keinen qualifizierten Vorteil. Eine Empfangbarkeit ist nichts besonderes, denn jeder kann immer und überall „empfangen“. Wenn der Rundfunkbeitrag ein Beitrag ist, muss er einen unmittelbaren, individualisierbaren Vorteil bieten. Eine Wohnung allein ermöglicht noch nicht die unmittelbare individualisierbare Nutzungsmöglickeit des öffentlichen Rundfunks. Die individualisierte unmittelbare Nutzbarkeit bedarf erst noch eines kausalen Aktes, z.B. des Aufstellens einer Satteliten Schüssel. Der Beitrag entspricht nicht dem Äquivalenzprinzip, alleine das Argument der Versorgung reicht nicht aus, sondern man muss die Nutzbarkeit beachten. Die Nutzungsmöglichkeit des ÖR ist nicht unmittelbar durch das bewohnen einer Wohnung gegeben.
Desweiteren verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Darauf stützt sich unter anderem auch die erste Klage vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) zusammen mit weiteren Beschwerdeführern wurde diesbezüglich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Auch soll auf laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1700/12 und 1 BvR 2603/12 sowie beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof - Vf. 24-VII-12 – sowie weiter folgende anhängige Verfahren hiermit verwiesen sein.
Popularklage von Ermano Geuer Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 8-VII-12 eingereicht Mai 2012 - (Urteilsverkündung 15.05.2014 - 10 Uhr)
Popularklage von Drogeriekette Rossmann Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 24-VII-12 eingereicht Januar 2013 - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13 eingereicht August 2013 - Verwaltungsgericht Siegmaringen, Az.: 5 K 3128/13 eingereicht Oktober 2013 - Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr., Az.: 5 K 932/13.NW
eingereicht Oktober 2013- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12 eingereicht November 2012 -
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13 Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013
Ich möchte auch auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 199/11 - verweisen.
----- Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). ------
Der öffentliche Rundfunk erfüllt nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch der Staatsferne, schon aus diesem Grund gibt es keine Legitimation für eine öffentlich-rechtlich zu erhebende Gebühr. Eine staatsfreie Berichterstattung erfolgt nachweisbar nicht. Die Zusammensetzung vom ZDF Verwaltungsrat sollte beispielsweise hierbei
Seite 3 von 5
erwähnt sein. Nach meinem persönlichem Empfinden ist die Berichterstattung des ÖR verdummende kriegstreiberische Propaganda der Nato und BRD Politdarsteller.
In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil vom 25. März 2014 (1BvF 1/11 – 1BvF 4/11) des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. (Normenkontrollanträge gegen den
ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20140325_1bvf000111.htmlIch möchte hier noch einen Auszug aus der Dissertation "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland" der ehemaligen NDR Mitarbeiterin Dr. Anna Terschüren zitieren. »Zusammengefasst betrachtet war weder die Steuergesetzgebungs-kompetenz bei den Ländern noch die Steuerertragskompetenz bei den Rundfunkanstalten gegeben. Durch die Rundfunkgebühr wurde vielmehr die finanzverfassungsrechtliche Ordnung umgangen. Denn hier wurde ein Allgemeingut nicht nur außerhalb des Staatshaushaltes finanziert, was grundsätzlich bereits als rechtswidrig einzustufen ist; es gab auch keine Kompetenzgrundlage für ein solches Vorgehen. Die Rundfunkgebühr muss als finanzverfassungsrechtlich unzulässig eingeordnet werden, da sie als ›versteckte‹ Zwecksteuer gegen die Finanzverfassung verstieß.« (a.a.O. S. 62) Schon diese Rundfunkgebühr stellte also »eine unzulässige Zwecksteuer dar« (S. 162). »Im Ergebnis verfassungswidrig...«Aber auch der neue Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 »erweist sich als versteckte Zwecksteuer und als finanzverfassungsrechtlich unzulässig, da weder der Gesetzgeber noch die Rundfunkanstalten die erforderlichen Kompetenzen für die Einrichtung bzw. den Einzug einer solchen Steuer besitzen. Da schon die Rundfunkgebühr eine unzulässige Zwecksteuer darstellte, hätte dies vom Gesetzgeber im Zuge der Reform berücksichtigt werden müssen. Der Gesetzgeber hätte sich für eine nichtsteuerliche oder steuerliche Abgabe entscheiden müssen. Eine Rundfunkfinanzierung, die einerseits auf einem nichtsteuerlichen Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht, andererseits auf einem steuerlichen Belastungsgrund beruht, ist hingegen kontrovers und im Ergebnis verfassungswidrig.« (S. 162) Dieser Rundfunkbeitrag sei »folglich nicht haltbar« (S. 179), denn: »Der Rundfunkbeitrag entspricht einer verfassungswidrig zustande gekommenen Zwecksteuer .« (S. 179)------------------------------------------------------------
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeiten, die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag"
Verfassungswidrigkeit bescheinigen:
------------------------------------------------------------
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htmRechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder" Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.htmlwww.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.htmlKurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig Seite 4 von 5
http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc------------------------------------------------------------
Geuer, Ermano (Ass. jur.)
wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
www.vzvnrw.de www.vzvnrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf------------------------------------------------------------
Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB)
http://dimbb.de/Gutachten für Die Linke
vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"
01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"
www.linksfraktion.dewww.linksfraktion.de/suche/?q=Umsetzung+des+Rundfunkbeitrags&x=0&y=0http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf------------------------------------------------------------
Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.)
Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit
03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"
http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzerhttp://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer/gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdfbzw. auch
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.htmlhttp://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer------------------------------------------------------------
Terschüren, Anna (Dr.)
Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells"
www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf Seite 5 von 5
ISBN 978-3-86360-062-4
------------------------------------------------------------
Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin - Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen 08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich
adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html------------------------------------------------------------
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhitZitat
Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf Grund des gem. Art. 1 des 15. RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich „für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten“, § RBEITRSTV § 2 RBEITRSTV § 2 Absatz I RBeitrStV . Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung, wonach das vormals geräteabhängige System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit belastet gewesen sei.
Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe stellt jedoch das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig.
Ein auf die einfachste menschliche und juristische Logik zusammengefasstes Zitat:
(Seite 3 von 10)
Zitat "Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen."
Mit freundlichen Grüßen