Möglicherweise kann man schreiben, dass man im Ausland war und bisher keine Informationen zu dem neuen Gesetz hatte. Da die Wohnung aus irgendeinem Grunde keine Wohnung im Sinne des RBStVs war, ist bisher keine Anmeldung erfolgt. Nun sei die Wohnung fertig und man möge bitte das Datum der freiwilligen Anmeldung verwenden und nicht das willkürlich gewählte Datum ab 01.01.2013. Da es keine gesetzliche Legitimation zu diesem willkürlich gewähltem Datum ab 01.01.2013 gibt und man die Anmeldung ab 01.04.2014 ja bewusst gemacht hat, müsse auch dieses Datum verwendet werden. Sollte der Beitragsservice damit nicht einverstanden sein, wird um einen Beitragsbescheid gebeten, um gegen das nicht legitimierte, willkürliche Anmeldedatum ab 01.01.2013 Widerspruch und Klage erheben zu können. Da der Rundfunkbeitrag in Teilen verfassungswidrig ist, wäre es sowieso besser, gegen den Rundfunkbeitrag Klage zu erheben.
Zusatzinformation:
Hier die Definition, was eine Wohnung ist:
RBStV § 3 (1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Daraus ergibt sich, dass es keine Wohnung ist, wenn z.B. wegen Renovierung keine Türen und Fenster eingebaut waren usw. Nachweise dazu sind nicht im RBStV erforderlich, muss man abwimmeln und in der Klage vor dem Richter erklären. Wer hat schon Beweise, wenn man im Ausland ist und das Haus wird renoviert vom Sohn oder anderen zukünftigen möglichen Erben, die das bezeugen. Zumal es nirgendwo gefordert wird, es ist nicht definiert, was als Beweis anerkannt wird. Und mit einer Gesetzesänderung bezüglich einer verfassungswidrigen Wohnungssteuer braucht man auch nicht rechnen, wenn man im Ausland ist.
Das ganze ist etwas dünn, aber könnte den Beitragsservice dazu bewegen, einzulenken. Wenn nicht, Widerspruch einlegen und den kompletten RBStV anfechten, so wie das hier fast alle machen. Der Beitragsservice lässt es immer auf eine Klage ankommen, obwohl die Chancen für den Beitragsservice ganz schlecht stehen. Meine genannte Vorgehensweise ist zumindest rechtlich unbedenklich, sofern die Wohnung nicht bewohnbar war.
Handlungsempfehlung, keine Rechtsberatung:
Wichtig ist, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, das Geld per Rücklastschrift auf der Bank zurückholen und einen Beitragsbescheid abwarten. Der kommt nur, wenn lange genug nicht bezahlt wird. Erst wenn der Beitragsbescheid kommt, erkennbar an der Überschrift "Beitragsbescheid" auf der ersten Seite und wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite abgedruckt ist, muss entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung reagiert werden.
Die beste Reaktion wäre Widerspruch einlegen und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragen. Daraufhin folgt der ablehnende Widerspruchsbescheid, gegen den muss binnen 4 Wochen Klage eingereicht werden, dass der Bescheid aufzuheben ist. Bei der geschilderten Situation bestehen gute Chancen, zu gewinnen und dem Beitragsservice die Kosten aufzuerlegen.
Kosten zur Zeit 105 Euro und einige Briefe per Einschreiben.
Wenn Person A diesen Weg gangbar hält, werden weitere Informationen folgen.
Weitere wichtige Zusatzinformation:
Am 15.05.2014 wird ein höchstrichterliches Urteil gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erwartet, dieses Urteil dürfte hilfreich sein für alle, die die Zahlung verweigern.