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Autor Thema: schwierige Lage nach Zwangsanmeldung von Ausländern  (Gelesen 1910 mal)

a
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Hallo liebes Forum,

ersteinmal vielen Dank für die vielen Infos hier im Forum. Allerdings sehe ich diesen "Fall" jetzt noch komplizierter:

Ein Ehepaar A hat hier in D eine Wohnung. Beide sind Rentner und kommen aus dem Ausland (EU oder nicht spielt im Grunde keine Rolle, oder?). Den "Mittelpunkt des Lebens" haben sie in ihrem Heimatland; sie halten sich nur ein paar Wochen im Jahr in D auf.

Früher hat A immer GEZ bezahlt, bis der Fernseher verkauft wurde. Von der generellen Rundfunkabgabe seit 2013 hat A nichts mitbekommen, da sie ja meistens im Ausland sind. Vom Beitragsservice kam in 2013 auch kein Brief.

Wohl ab Anfang dieses Jahres sandte der BS dann an Herrn A mehrere Schreiben. Nachdem das Paar im Ausland war, konnte es darauf nicht reagieren. Erst Ende März kamen die beiden nach D zurück und fanden viele Briefe vom BS - alle an Herrn A adressiert.

Mit dem letzten Schreiben wurde Herrn A mitgeteilt, dass die Wohnung rückwirkend zum 01.01.2013 zwangsangemeldet wird.

In Unkenntnis der Lage füllte Frau A erschrocken ein Antwortformular zu irgendeinem Schreiben davor aus: Mitteilung der Bankverbindung und Hinweis, dass auf ihren Namen bereits ein Beitragskonto existieren würde (also das aus GEZ-Zeiten).

Kurz nach Absenden dieses Antwortbogens kam dann ein neuerliches Schreiben für Herrn A: zum 15.04. seien Rundfunkbeiträge fällig; genau die Beiträge für die vergangenen 15 Monate.

Dieses Schreiben ist nur eine Zahlungsaufforderung und kein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Eine Reaktion wäre damit nicht erforderlich. Allerdings ist fraglich, ob das eine gute Idee wäre, nachdem Frau A den Antwortbogen ausgefüllt zurückgeschickt hat. Kann der BS daraus eine gültige Anmeldung ab 2013 drehen (ein Anmeldedatum steht ja nicht auf dem Bogen)? Mit dem Antwortbogen hat die Frau aber erklärt, "ab jetzt" Beiträge zu zahlen.

Wie sollte sich das Paar nun weiter verhalten? Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung einlegen?

Würde mich über Hinweise und Tipps sehr freuen!

Viele Grüße,


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Möglicherweise kann man schreiben, dass man im Ausland war und bisher keine Informationen zu dem neuen Gesetz hatte. Da die Wohnung aus irgendeinem Grunde keine Wohnung im Sinne des RBStVs war, ist bisher keine Anmeldung erfolgt. Nun sei die Wohnung fertig und man möge bitte das Datum der freiwilligen Anmeldung verwenden und nicht das willkürlich gewählte Datum ab 01.01.2013. Da es keine gesetzliche Legitimation zu diesem willkürlich gewähltem Datum ab 01.01.2013 gibt und man die Anmeldung ab 01.04.2014 ja bewusst gemacht hat, müsse auch dieses Datum verwendet werden. Sollte der Beitragsservice damit nicht einverstanden sein, wird um einen Beitragsbescheid gebeten, um gegen das nicht legitimierte, willkürliche Anmeldedatum ab 01.01.2013 Widerspruch und Klage erheben zu können. Da der Rundfunkbeitrag in Teilen verfassungswidrig ist, wäre es sowieso besser, gegen den Rundfunkbeitrag Klage zu erheben.

Zusatzinformation:
Hier die Definition, was eine Wohnung ist:
Zitat
RBStV § 3 (1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Daraus ergibt sich, dass es keine Wohnung ist, wenn z.B. wegen Renovierung keine Türen und Fenster eingebaut waren usw. Nachweise dazu sind nicht im RBStV erforderlich, muss man abwimmeln und in der Klage vor dem Richter erklären. Wer hat schon Beweise, wenn man im Ausland ist und das Haus wird renoviert vom Sohn oder anderen zukünftigen möglichen Erben, die das bezeugen. Zumal es nirgendwo gefordert wird, es ist nicht definiert, was als Beweis anerkannt wird. Und mit einer Gesetzesänderung bezüglich einer verfassungswidrigen Wohnungssteuer braucht man auch nicht rechnen, wenn man im Ausland ist.
Das ganze ist etwas dünn, aber könnte den Beitragsservice dazu bewegen, einzulenken. Wenn nicht, Widerspruch einlegen und den kompletten RBStV anfechten, so wie das hier fast alle machen. Der Beitragsservice lässt es immer auf eine Klage ankommen, obwohl die Chancen für den Beitragsservice ganz schlecht stehen. Meine genannte Vorgehensweise ist zumindest rechtlich unbedenklich, sofern die Wohnung nicht bewohnbar war.
Handlungsempfehlung, keine Rechtsberatung:
Wichtig ist, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, das Geld per Rücklastschrift auf der Bank zurückholen und einen Beitragsbescheid abwarten. Der kommt nur, wenn lange genug nicht bezahlt wird. Erst wenn der Beitragsbescheid kommt, erkennbar an der Überschrift "Beitragsbescheid" auf der ersten Seite und wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite abgedruckt ist, muss entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung reagiert werden.
Die beste Reaktion wäre Widerspruch einlegen und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragen. Daraufhin folgt der ablehnende Widerspruchsbescheid, gegen den muss binnen 4 Wochen Klage eingereicht werden, dass der Bescheid aufzuheben ist. Bei der geschilderten Situation bestehen gute Chancen, zu gewinnen und dem Beitragsservice die Kosten aufzuerlegen.
Kosten zur Zeit 105 Euro und einige Briefe per Einschreiben.
Wenn Person A diesen Weg gangbar hält, werden weitere Informationen folgen.

Weitere wichtige Zusatzinformation:
Am 15.05.2014 wird ein höchstrichterliches Urteil gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erwartet, dieses Urteil dürfte hilfreich sein für alle, die die Zahlung verweigern.


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Hallo Roggi,

danke für Deine Antwort.

Die Behauptung, die Wohnung sei keine Wohnung gewesen, wäre nicht haltbar. Das Paar lebt zur Miete und der Mietvertrag existiert schon seit Langem.

Nichts desto trotz besteht wohl die Gefahr, dass der BS nun alle Forderungen wegen der mitgeteilten Bankverbindung einziehen wird (was ja keine geringe Summe ist).

Ich sehe als das Beste, gegen die Zahlungsaufforderung zu widersprechen mit dem Hinweis, dass man im Ausland war und keine Infos über neues Gesetz hatte. Gleichzeitig noch die Einzugsermächtigung widerrufen und alle Zahlungen ab diesem Monat per Dauerauftrag unter Vorbehalt leisten. Am besten sollte die Bank über den Widerruf auch gleich informiert werden, damit von dort erst gar keine SEPA-Mandate eingelöst werden.

Wenn der Widerspruch erst Ende der Woche zur Post geht, dürfte die Zeit bis zur Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichts Mitte Mai gut überbrückt sein (durch eine schnelle Bearbeitung zeichnet sich der BS ohnehin nicht aus).

Es wird sich zeigen, wie der BS reagiert. Das Ehepaar wird die nächste Zeit wieder im Ausland sein. Wäre es sinnvoll, eine Vollmacht für eine Person auszustellen, die ggf. auf Post vom BS reagieren kann?

Viele Grüße,


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Wenn alle Zahlungen eingestellt und bereits gebuchte Zahlungen rückgängig gemacht werden, dauert es ein Weilchen, bis ein Beitragsbescheid kommt. Auf einen Beitragsbescheid muss binnen 4 Wochen geantwortet werden, sonst ist er rechtskräftig und man hat keine Chance sich zu wehren. Wenn man im Ausland ist, kann kein Beitragsbescheid zugestellt werden, es sei denn man gibt die Auslandadresse an. Ob es diese Möglichkeit gibt weiss ich nicht. Unabhängig davon ist ein Beitragsbescheid erst zugestellt, wenn man ihn erhalten hat. Um den dafür erforderlichen Schriftverkehr zu vermeiden ist es natürlich sinnvoll, eine Postvollmacht zu erteilen.
Rein aus praktischen Überlegungen würde ich jetzt schon einen Widerspruch verfassen, unterschreiben und absenden lassen, wenn ein Beitragsbescheid kommt. Sollte diese Option gewählt werden, folgen weitere unverbindliche Tipps.
Hier folgen Zusatzinfos, um eine Entscheidung treffen zu können:
Ein Widerspruch von einem Zahlungsverweigerer wird immer abgelehnt, egal welche Argumente man anführt. Deshalb brauchen nur wenige Argumente in den Widerspruch geschrieben werden. Ein ablehnender Widerspruchsbescheid ist erst nach einigen Wochen bis Monaten zu erwarten. Ich z.B. warte seit Aug.2013 darauf. Wenn der Widerspruchsbescheid da ist, muss binnen 4 Wochen Klage dagegen erhoben werden. Da hier sehr viele Mitglieder wesentlich mehr Vorlaufzeit haben, sollte es bald reichlich Erfahrungsberichte und Musterklagen dazu geben, so dass es auch aus dem Ausland zu bewältigen wäre.


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