Hi Ho,
folgende hypothetische Frage:
angenommen, daß ein unbescholtener Bürger eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhielt und sich wehrte, indem er einen Antrag der aufschiebenden Wirkung an das zuständige Verwaltungsgericht schrieb.
Das Verwaltungsgericht informierte den Beitragsservice, der daraufhin die Zwangsvollstreckung erstmal aussetzte.
Daraufhin, so der hypothetische Fall, schreibt der Beitragsservice dem Gericht nach ein paar Tagen eine seitenlange Stellungnahme mit dem Antrag, den Antrag der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Das Gericht widerum schickt das unserem Bürger zu mit dem Hinweis einer freigestellten Stellungnahme.
Nun gut, unser Bürger setzt sich sofort hin und beginnt zu formulieren, da flattert ihm der Widerspruchsbescheid des Beitragsservice ins Haus, mit dem seine bisherigen Widersprüche zurückgewiesen werden.
Nun fragt sich dieser gedachte Bürger, soll er nun seine Stellungnahme zur Stellungnahme des Beitragsservice weiterverfolgen, und sich ansschließend mit der Zurückweisung seiner Widersprüche beschäftigen, oder gleich mit letzterem?
salü, lilygreen