Person A als Student ohne BAföG wird nur in Ausnahmefällen Sozialleistungen und damit die begehrte "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei...." erhalten, um eine schnelle Befreiung vom BS zu bekommen.
http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.phpNeben der Möglichkeit, wenn Person A nicht zu der Ausnahme gehört, ist formlose Befreiung als Härtefallantrag nach Grund 440 = Härtefallregelung zu stellen. Akzeptiert wird dieser in der Regel nur, wenn eine Bescheinigung irgendeiner Behörde dabei ist, die bestätigt, das dem Grunde nach Anspruch auf Sozialleistungen nach §4 RBStV oder kein Anspruch auf Sozialleistungen nach §4 RBStV, weil das Einkommen um weniger als 17,98€ den Regelbedarf (Grundsicherung 391€) übersteigt. Also das Einkommen nicht höher als 391€ + 17,98€ ist).
Bedeutet Bürokratismus hoch 3 und die Behörde finden, die einem die richtige Bescheinigung ausstellt.
Ohne diese Art Bescheinigungen werden Härtefallanträge wegen finanzieller Aspekte in schöner Regelmäßigkeit abgelehnt. Dann bleibt nur noch abwarten bis Gebühren-/Beitragsbescheid kommt und den üblichen Weg einschlagen - Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Klage.
Bei Klage muss man sich auf einen jahrelangen Kampf einstellen (es sei denn bis dahin wird die Regelung generell oder im Bezug auf Studierende ohne BAföG gekippt und eine Befreiung vereinfacht)
Zum Thema Härtefall und Klage für Studenten ohne BAföG hier bitte nachlesen:
Ist beschrieben aus Sicht zu Gebührenzeiten, der BS agiert aber zu Beitragszeiten genauso, wenn nicht noch schlimmer:
http://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-1445-gez-befreiung-als-haertefall.php Punkt 4 c. Als Härtefall:
http://www.studis-online.de/StudInfo/rundfunkbeitrag-fuer-studenten.phpDas A oder B automatisch wegen einer Bedarsfgemeinschaft befreit ist nach §19 SGB II, stimmt nicht.
Geschwister die in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten nicht als Bedarfsgemeinschaft.
Siehe hier: Absatz SGB II - Bedarfsgemeinschaft:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bedarfsgemeinschaft-einstandsgemeinschaft6277.php oder hier:
http://www.berlin.de/jobcenter/tempelhof-schoeneberg/leistungsservice/wer_gehoert_zur_bedarfsgemeinschaft.htmlZum Thema Bewilligungsbescheid ALG II und Befreiungsantrag:
Vielleicht hilft das hier zur besseren Erklärung: abgebildete Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage ...." im Eröffnungsthread hier ganz unten abgebildet:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6583.msg49604.html#msg49604
Bescheid wurde erstellt am: (
Erstellungsdatum) - (2 Monate Zeit, den Befreiungsantrag zu stellen ab Erstellungsdatum)
Die Leistungen werden für den Zeitraum vom: Monat bis: Monat bewilligt (
Gültigkeitszeitraum) - (Befreit vom ersten des Monats bis letzten des Monats im Gültigkeitszeitraum)
Ist das Erstellungsdatum der 1.1 muss der Befreiungsantrag nachweisbar bis 1.3 beim BS eingegangen sein, um ab 1.1 befreit zu werden. Jeder der so eine Bescheinigung über Leistungsbezug sein eigen nennt (wird automatisch mit dem Bewilligungsbescheid bei Leistungsbezug ausgefüllt mit zugeschickt) sollte diesen sofort mit dem Befreiungsantrag des BS nachweisbar zusammen dort hinschicken. Einen neuen Bewilligungsbescheid bekommt man in der Regel vor Ablauf des alten Gültigkeitszeitraums. Also genug Zeit zum reagieren. Auf keinen Fall den Original Bewilligungsbescheid über die Leistung als solches hinschicken. Dafür ist diese "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei....." gedacht.
§ 4 RBStV, Abs.4 Satz 1
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Geht man nach dem Beispiel von awawaw in Antw. 19 vor und würde nach dem 1.3 den Antrag auf Befreiung und die "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei..." schicken, kommt eine Befreiung erst ab April in Betracht. Januar bis März werden Beiträge erhoben. 53,94€ zum Fenster rausgeschmissen weil richtige Frist nicht eingehalten wurde.
Unterm Strich:
Person A sollte vorsorglich formlose Befreiung wegen Härtefall nachweislich beim BS beantragen
Die Zeit danach sofort nutzen, zu prüfen ob die Ausnahmeregelungen für den Bezug von Sozialleistungen in Betracht kommen oder / und eine Behörde finden, die eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, dass das Einkommen nicht mehr als 391€ beträgt oder nicht über 391€ + 17,98€, also 408,98€ liegt.
Wenn eines der beiden Vorgehensweisen erfolgreich war, sofort dem BS nachweislich mit Bezug auf Befreiungsantrag wegen Härtefall vom Datum xy zukommen lassen.
Person B sollte schnellstmöglich den Antrag auf Befreiung stellen. (Und alle 6 Monate - wenn neue Bewilligung vorliegt - den Vorgang wiederholen, solange Person B im Leistungsbezug steht)
Soviel zum allseits beliebten ÖRR Motto:
Einfach für ALLE - (
=Sozial unverträglich und ungerecht)