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Autor Thema: Klageablehnung München - wer weiß Rat?  (Gelesen 7917 mal)

H
  • Beiträge: 260
    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens

Bzgl. der Klage gegen den Rundfunkbeitrag noch eine Frage:
Das Gericht bittet um die Mitteilung, ob Person A einverstanden ist, "dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet". Was ist darunter nun wieder zu verstehen?


http://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html

In meinem Fall habe ich so argumentiert:

Zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf den/die Einzelrichter/in nehme ich wie folgt Stellung:

Da die Rechtssache allgemein von Bedeutung ist, kommt nach § 6 VwGO eine Übertragung auf den/die Einzelrichter/in NICHT in Frage.

Begründung:

Ausser dem abgewiesenen Kläger der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012), mit dem ich in Briefkontakt stehe und der mit großem Interesse dem Ausgang meiner Klage entgegensieht, ist die Verwaltungsrechtssache auch von vitalem Interesse für Mitglieder freier religiöser Vereinigungen, die zum Teil aus religiösen Gründen bewusst auf das Fernsehen verzichten, wie zum Beispiel Zeugen Jehovas, Lectorium Rosicrucianum, Universelles Leben, um nur einige Gruppierungen zu nennen.

Darüber hinaus gibt es etwa 2,3 Millionen Menschen, die bisher aus verschiedensten Gründen nur Internet oder Hörfunk nutzten und rund eine Million Menschen, die bisher komplett auf Rundfunk verzichteten, in beiden Mengen sicherlich eine große Anzahl aus religiösen Gründen.

Ausserdem gibt es eine wachsende Anzahl von Bürgerinnen und Bürger, die aus Gewissensgründen das Fernsehen ablehnen und deshalb verständlicherweise auch nicht mitfinanzieren können.

Offensichtlich hat diese Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung, weshalb nach § 6 VwGO eine Übertragung auf den/die Einzelrichter/in NICHT zu erfolgen hat.

http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

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  • Cry for Justice
Ich glaube dafür wird das München-Urteil umso pressegeiler.
Wenn selbst dann nichts vernünftiges geht , weiß man alles.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Den letzten Satz habe ich nicht richtig verstanden.
Was weiß man dann?


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Dann weiß man  , wo die Presse steht und wie sie tickt.
Wahrscheinlich springt die erst auf den Zug auf , wenn es eh schon alle Spatzen von den Dächern pfeifen.
Ist unsere ach so frei Presse vielleicht schon unter die Räder des öffentlich-rechtlichen Zuges geraten ? ...


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Schrei nach Gerechtigkeit

R
  • Beiträge: 1.126
Aus dem anonymisiert angehängten Schreiben:

Zitat
1.   Steuern werden gemäß § 3 Abgabenordnung der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt und stellen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar. Dies trifft auf den Rundfunkbeitrag nicht zu. Der Rundfunkbeitrag dient nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Aus der AO:

Zitat
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Freche Lügerei! Damit will man wohl den Antragsteller ins Boxhorn jagen. Und das Gericht spielt dabei auch noch mit.

AB ZUM ANWALT!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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