Bzgl. der Klage gegen den Rundfunkbeitrag noch eine Frage:
Das Gericht bittet um die Mitteilung, ob Person A einverstanden ist, "dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet". Was ist darunter nun wieder zu verstehen?
http://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html
In meinem Fall habe ich so argumentiert:
Zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf den/die Einzelrichter/in nehme ich wie folgt Stellung:
Da die Rechtssache
allgemein von Bedeutung ist, kommt nach § 6 VwGO eine Übertragung auf den/die Einzelrichter/in NICHT in Frage.
Begründung:
Ausser dem abgewiesenen Kläger der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012), mit dem ich in Briefkontakt stehe und der mit großem Interesse dem Ausgang meiner Klage entgegensieht, ist die Verwaltungsrechtssache auch von vitalem Interesse für Mitglieder freier religiöser Vereinigungen, die zum Teil aus religiösen Gründen bewusst auf das Fernsehen verzichten, wie zum Beispiel Zeugen Jehovas, Lectorium Rosicrucianum, Universelles Leben, um nur einige Gruppierungen zu nennen.
Darüber hinaus gibt es etwa 2,3 Millionen Menschen, die bisher aus verschiedensten Gründen nur Internet oder Hörfunk nutzten und rund eine Million Menschen, die bisher komplett auf Rundfunk verzichteten, in beiden Mengen sicherlich eine große Anzahl aus religiösen Gründen.
Ausserdem gibt es eine wachsende Anzahl von Bürgerinnen und Bürger, die aus Gewissensgründen das Fernsehen ablehnen und deshalb verständlicherweise auch nicht mitfinanzieren können.
Offensichtlich hat diese Rechtssache deshalb
grundsätzliche Bedeutung, weshalb nach § 6 VwGO eine Übertragung auf den/die Einzelrichter/in
NICHT zu erfolgen hat.
http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/