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Autor Thema: Person A erhält Schreiben "Zwangsvollstreckungssache" als normale Briefsendung  (Gelesen 18464 mal)

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Hallo Zusammen!

Nachdem Person A sich einen halben Tag lang durch unzählige Themen und Beiträge gewälzt hat und leider nach wie vor keinen Aktionsplan für das weitere Vorgehen schmieden konnte, folgt eine hypothetische Falldarstellung mit der Bitte um individuelle Ratschläge, wie gemäß diesem Fall vorgegangen werden könnte.

Möglichst kurze Beschreibung:
Vom Konto der Person A wurde nach der Umstellung zum 01.01.2013 (unerlaubterweise) der neue, deutlich höhere Beitrag abgebucht. Person A hat sich sofort, schon aus dem Pflichtbewusstsein als Bürger in einer vermeintlichen Demokratie, förmlich bei dem Beitragsservice abgemeldet und einer zukünftigen Beitragspflicht widersprochen, mit etwa folgender Begründung (schriftlich): Da Person A lediglich ein Zimmer bewohnt, nicht jedoch Hauptmieterin einer Immobilie ist, kann Person A folglich keinen eigenen "Haushalt" führen und somit gemäß der neuen "1 x pro Haushalt" Regelung unmöglich Beitragspflichtig, bzw. für die Organisation bzw. Eintreibung der Beitragszahlungen innerhalb dieses Haushaltes verantwortlich sein.

Darauf hin bekam Person A vom Beitragsservice ein Schreiben, in dem Person A mit Bezug auf einen Paragraphen angeblich gesetzlich dazu verpflichtet sei, diejenige Person zu nennen, die für den jeweiligen Haushalt die Beiträge bezahlt. Darauf hin hat Person A in einem Antwortschreiben die Anschrift des Vermieters kommuniziert und darauf verwiesen, dass der Beitragsservice dies mit dem Vermieter klären solle, da Person A einerseits nicht in Kenntnis darüber ist, wer den Beitrag für den Haushalt bezahlt und dass der Vermieter andererseits schließlich auch für weitere, vergleichbare Kosten aufkommt und diese mit seinen Mietern am Jahresende abrechnet. In diesem letzten Schreiben hat Person A noch darauf verwiesen, dass Person A dem Beitragsservice nie das Recht zur Speicherung, geschweige denn zur Verwendung  der Adress- bzw. personenbezogenen Daten von Person A eingewilligt hat und das Person A mit sofortiger Wirkung jegliche Nutzungsrechte dieser Daten widerruft und eine unmittelbare Löschung dieser fordert, sowie eine zukünftige Zustellung von Schreiben jeglicher Art durch den Beitragsservice ausdrücklich untersagt.

Nach diesem Schriftwechsel hat Person A mehrere Schreiben direkt und ungeöffnet entsorgt, da alleine die Zustellung dieser Schreiben nach der Rechtsauffassung von Person A jedweder Rechtsgrundlage entbehrt und wenn überhaupt als rechtswidriger und strafbarer Datenmissbrauch, bzw. mindestens als Stalking oder Mobbing einzustufen ist.

Nun hat Person A das angehängte, wohl lediglich der Einschüchterung dienende Schreiben mit dem Betreff "Zwangsvollstreckungssache" erhalten und darauf hin zu recherchieren begonnen... Denn Person A hat nun schon ein leicht ungutes Gefühl bekommen, da das Amtsgericht dann doch nicht ganz so eine unseriöse und bedeutungslose Einrichtung wie der Beitraggservice ist, oder zumindest nicht sein sollte.

Leider ist durch Person A kein förmlicher Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung erfolgt. Person A hat keine Möglichkeit mehr nachzuvollziehen, welche Schreiben durch die Postboten rechtswidrig hätten zugestellt werden sollen. Person A hat allerdings NIEMALS ein Einschreiben erhalten, selbst das Schreiben mit dem Betreff "Zwangsvollstreckungssache" hätte als ganz normaler Brief ankommen sollen und ist somit nach Auffassung von Person A auch definitiv niemals zugestellt worden!

Nun Fragt sich Person A ob in irgend einer Form Handlungsbedarf besteht, um größere Schäden bzw. finanzielle Risiken (tatsächliche Zwangsvollstreckung und vergleichbares) abzuwenden, oder ob dieses nicht per Einschreiben versandte, dubios aussehende Schreiben lediglich der Bauernfängerei dient.

Es wirkt auf Person A sehr stark so, als würde der Beitragsservice bzw. Vater Staat hier mit einer vergleichbaren Strategie arbeiten, wie es bei diversen Abzock- und Abmahnwellen gängig ist. Und zwar treiben jene Verbrecher mit Hilfe von Einschüchterung, eigentlich nicht rechtsbeständige Forderungen mit einer gewissen, durchaus wirtschaftlichen Quote erfolgreich ein. Was wiederum bedeuten würde, das Person A dieses Bauernfänger-Schreiben (das sowieso nicht nachweislich eingegangen ist) einfach ignorieren und mindestens auf einen gelben Brief warten sollte.

Wäre es ratsam, dass Person A nun noch im Nachhinein einen schriftlichen Widerspruch bei Beitragsservice einreicht, oder behauptet einen eingereicht zu haben. Ebenso stellt sich Person A die Frage ob er den oft erwähnten Eilantrag noch stellen soll...

Besten Dank im Voraus!

Viele Grüße



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2014, 15:45 von metamorpheus«

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Kann denn keiner was zum tragischen Fall von Person A sagen?


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awawaw

So wie es aussieht "befindet sich der Verwaltungsakt in Vollstreckung.. ". Die Argumentation könnte in einem ähnlichen Fall nur dahingehend erfolgen ( rein Hypotetisch sagt mein Stuhlnachbar (-: ) Es existiert kein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

Also Brief an "Vollstrecker beim Amtsgericht"
und Brief an Amtsgericht
KUKST DU

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7987.msg59083.html#msg59083
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8240.msg59163.html#msg59163


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Sofern bei A entwas zu holen ist (Einkünfte über der Pfändungsfreigrenze, Guthaben etc.) sind vermutlich rd. 3-4 Betragsbescheide zugestellt und nach 4 Wochen rechtskräftig geworden. Dann kann man eigentlich nur noch zahlen und für die Zukunft auf Beitragsbescheide achten.

Wenn nichts zu holen ist, muss ggf. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, aber das wird auch in der Schufa vermerkt. Die Einrichtung eines P-Kontos wird dann auch sinnvoll sein.

---

In Berlin hat jemand, bei dem die Post dummerweise nicht angekommen ist, mal folgendes probiert:

A könnte in so einem Fall dem Gerichtsvollzieher auch mitteilen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, da keine Beitragsbescheide zugegangen seien, überhaupt ist in den letzten Monaten Zeit vielfach Post abhanden gekommen bla, bla (bischen ausschmücken) und der GV möge doch einen Zustellungsnachweis vorlegen. [Schlimm die Nachbarn, werfen falsch eingeschmissene Post einfach weg ... >:D].
 
Gleichzeitig würde ich "vorsorglich" gegen möglicherweise versandte und nicht zugegangene Beitragsbescheide Widerspruch mit den üblichen Gründen bei der Landesrundfunkanstalt einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die Durchschrift dieses Schreibens würde ich ebenfalls dem GV zur Verfügung stellen.

Ob das funktioniert weiss ich nicht, aber in Berlin hat in einem vergleichbaren Fall der Vollstrecker den Vorgang offenbar an den Beitragsservice zurückgegeben - denn für diese Prüfung ist er nicht zuständig. Und die sind bekanntlich gut mit Arbeit eingedeckt. Ob das Ganze am Ende hilft wird man sehen.

---
Edit:

Das Vorposting geht in die gleiche Richtung.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

a

awawaw

Mit dem Gerichtsvollzieher / Vollstrecker macht es keinen Sinn "Verfahrenshindernisse"  zu palabern Der hat einen Auftrag PUNKT.
Nur das Vollstreckungsgericht ( Richter) kann den zurückpfeiffen. Vollstreckungserinnerung einlegen...kostet nichts!


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Also ich bin kein Jurist mir fällt nur folgendes auf:

Der Beitragsservice handelt als eine Art Firma die er nicht ist, denn es ist eine Institution. Beiträge bei Vater Staat sind außer im Fall von Steuer in keinem Fall dauerhaft zu Entrichten, sei es eine Gebühr oder ein Beitrag, Verträge auf Lebenszeit sind nicht gültig. Generell ist jeder Vertrag entweder mit einem Ablauf oder Kündigung zu beenden. Du steckst in einem Mahnverfahren an der unteren Schwelle.

Hierzu möchte ich einen Eintrag aus Wikipedia zitieren:

"Mahnweg

Der Mahnweg beschreibt die einzuleitenden Schritte bis zum Erhalt einer fälligen Forderung
aus einem Waren- oder Dienstleistungsgeschäft. Der Mahnweg wird
unternehmensspezifisch individuell festgelegt und umfasst in der Regel:

Mahnung (Zahlungserinnerung)Mahnung (Mahnung mit Verzugszinsen)Mahnung (letzte Mahnung mit Verzugszinsen)
Die Festlegung eines Mahnwegs einschließlich der Zeiträume für jede Stufe des Mahnwegs (z. B. 10 Tage) ist für die Liquidität
eines Unternehmens oder einer Organisation von Bedeutung, um
Außenstände möglichst schnell zu beseitigen. Jedem Tag eines fälligen
Zahlungsbetrags stehen Zinsschäden gegenüber. Deshalb werden Verzugszinsen berechnet.
Nach fruchtlosem betrieblichem Mahnverfahren wird dann in der Regel das gerichtliche Mahnverfahren durch Ausfertigung eines Mahnbescheids bzw. Zahlungsklage eingeleitet."


----Zitat Wikipedia---

Herausgreifen möchte ich hier den unterstrichenen Teil Zitat:

"Der Mahnweg beschreibt die einzuleitenden Schritte bis zum Erhalt einer fälligen Forderung
aus einem Waren- oder Dienstleistungsgeschäft..."


Theoretisch kann der Beitragsservice gar keine Eintreibung starten, da dies nur für eine Waren- oder Dienstleistung gilt. Jeweils das eine und auch das andere musst du schriftlich vereinbart haben oder einen Vertrag abgeschlossen haben. Theoretisch ist jede Zwangsvollstreckung nicht möglich, da du nirgends einem Angebot eingewilligt hast und der GV zusammen mit Schuldner und Gläubiger an einer Endgültigen Lösung orientiert ist.

Du hast 2 Möglichkeiten:

Persönlich beim Amtsgericht vorbeigehen und die Thematik klären. Der Gerichtsvollzieher kündigt sich 14 Tage im Voraus an und schickt einen amtlichen Brief. Einen amtlichen Brief würdest du erkennen!!! Zudem ein AMTSgericht auch einen amtlichen Brief versenden kann. Auf alles andere musst du nicht reagieren.

In deinem Fall wenn es wirklich nur ein normaler Brief ist ignorieren solange nichts amtliches kommt. Sollten Folgeschäden deswegen auftreten ist in dem Fall derjenige in Regress zu nehmen der den Brief nicht als amtlichen Brief versendet hat, bzw. nicht mit einschreiben oder ähnlichem. Zudem ich anmerken möchte das hier kein Überweisungsträger anbei liegt und es scheint dubios. Ich denke da wird ein unseriöses Inkasso Unternehmen mit dem Beitragsservice zusammenarbeiten. Von denen gibt es zu genüge. ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2014, 16:11 von Amaining«

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awawaw

Amaining ...  Es Bedarf keiner Mahnung um offene Forderungen "einzutreiben". Sobald eine Forderung fällig ist.. ( Beweis Rechnung an Kunden per Einschreiben..Zahlungsziel verfehlt...) kann der Klageweg bestritten werden. Hier (GEZ Beitragszeug) geht es um Verwaltungsrecht. BESCHEID  - RECHTSKRÄFTIG - VOLLSTRECKBAR


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Ohne jetzt in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes (!) geschaut zu haben gebe ich zu bedenken, dass der Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstrecker der Kommune, Vollstreckungsbeamter des Finanzamt) in Amtshilfe tätig werden. Von daher vermutlich ist die ersuchende Behörde (Rundfunkanstalt/Beitragsservice) zuständig.

Das Verfahren darf man jedenfalls nicht nach ZPO-Gesichtspunkten sehen sondern VerwVollstrG, zumal die Vollstreckung auch über andere Organe (Kommune, Zoll, Finamzamt) in Amtshilfe auch praktiziert wird. Der Gerichtsvollzieher ist ein Weg.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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@awawaw

Ich möchte darauf hinweisen das es auch für einen Vollstreckungsbescheid eine genormte Fassung gibt:

http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/zulaessigevordrucke.htm

Zitat Metamorpheus: "Person A hat allerdings NIEMALS ein Einschreiben erhalten"

Außerdem möchte ich noch anmerken, dass bei dem hochgeladenen Brief hier die Geschäftsnummer des Amtgericht fehlt und ein etwaiges Siegel.

Meine Großmutter hatte in anderer Sache auch einen ähnlichen Brief bekommen später stellte sich heraus das dieser Brief von einem Inkasso Unternehmen verfasst wurde.


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Das Verfahren für zivilrechtliche Forderungen über Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Titel, Klausel, Zustellung etc. nach ZPO ist hier irrelevant.

Der Rundfunkbeitrag gilt nach den Grundlagen des RBStV als öffentlich-rechtliche Abgabe und wird über die Verwaltungsvollsteckung eingetrieben. Die Rechtsgrundlage ist nicht die ZPO, sondern das Verwaltungsvollsteckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Für Streitigkeiten (auch bei der Vollstreckung) ist nicht das Amtsgericht zuständig, sondern die Verwaltungsgerichte.


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Hallo Zusammen,

vielen Dank für die ganzen Antworten, Person A würde sich sicher freuen! ;)

Folgende Punkte sind unserer Person A allerdings leider nach wie vor unklar:

A) Kann es sich bei dem hochgeladenen Schreiben überhaupt um eine rechtskräftige bzw. verbindliche und somit finanziell relevante Angelegenheit handeln? Person A hatte bereits vermutet, was sich hier in den Antworten zu bestätigen scheint. Dieses Schreiben entspricht nicht dem "gängigen Standard" und erfüllt eigentlich nicht die Anforderungen (Zustellungsnachweis, Stempel etc.) um überhaupt rechtskräftig zu sein. Ein förmlicher Vollstreckungsbescheid ist es offensichtlich auch nicht.

B) Wenn wie von Redfox geschrieben nicht das Amtsgericht zuständig ist, wieso erhält Person A dann ein Schreiben vom Amtsgericht? Müsste sowohl der Ursprung des Schreibens als auch der Adressat für einen Widerspruch oder Ähnliches nicht folglich das Verwaltungsgericht sein??

C) Ist die "Vollstreckungserinnerung" nicht dazu gedacht, um die Legitimität der Forderung zu überprüfen? Korrekt? Diesen Falls wäre es doch sehr sinnvoll, wenn Person A im Zusammenhang mit dieser Erinnerung darauf verweist, dass keine Bescheide zugestellt wurden und das ein Nachweis/Beweis erbracht werden muss, bevor die Forderung vollstreckbar sein kann?!

D) Sofern es sich tatsächlich um einen echten, ernstzunehmenden "Vollstreckungsbescheid" oder Ähnliches handelt, sollte Person A dann nicht auch unbedingt folgendes Formular ausfüllen und einreichen? http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/images/wispr.jpg


Beste Dank im Voraus!





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Was ich versuche klar zu machen ist, dass es 2 Verfahren gibt. Das eine ist die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen, hier muss der Gläubiger einen Titel erwerben. Dies kann er über das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) machen, oder über eine Klage (Urteil). Zuständig sind i.d.R. die ordentliche Gerichte (je nach Streitwert Amts- oder Landgerichte, in Arbeitssachen z.B. Arbeitsgerichte). Die Vollstreckung richtet sich nach der ZPO (Zivilprozessordnung). Die Mahngerichte sind für die o.g. Mahnbescheide zuständig - hier komplett am Thema vorbei.

Hier geht es jedoch nicht um eine zivilrechtliche Forderung, sondern um eine öffentlich-rechtliche Abgabe (Abgabe ist der Oberbegriff, darunter fallen ö.r. Beiträge, z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Anliegerbeiträge, kommunale Gebühren, Steuern).
Abgaben werden im Verwaltungsverfahren durch die Behörde festgesetzt und werden nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig und können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren entweder von der Behörde selbst, oder im Wege der Amtshilfe von anderen Behörden beigetrieben werden. Dies kann (bezogen auf den Rundfunkbeitrag) der Zoll, das Finanzamt oder der Gerichtsvollzieher sein - und die sitzen halt beim Amtsgericht. Trotzdem findet das Verwaltungsrecht Anwendung. Was soll der Amtsrichter da machen?

Rechtsgrundlagen sind für den Verwaltungsakt der Rundfunkanstalt das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz und für die Vollstreckung der rechtskräftigen Bescheid. Vollstreckungsvoraussetzung ist der Zugang des/der Bescheide. Einen Tiltel nach ZPO bedarf es nicht. (Abweichung: Steuern werden nach der Abgabenordnung (AO) beigetrieben). Für Abgaben sind Verwaltungsgerichte zuständig (Ausnahmen: für die Sozialversicherung sind die Sozialgerichte und für Steuern die Finanzgerichte zuständig).

Für die Beantwortung zu fiktiven rechtlichen Fragen zum Rundfunkbeitrag (insbesondere zum Vollstreckungsrecht) wäre es hilfreich, den Unterschied zwischen Verwaltungs- und allgemeinen Zivilrecht zu kennen und zu beachten! ;)

Zu den Fragen:

A) Ja, das Schreiben ist ernst zu nehmen, ein "Titel" ist nicht erforderlich, der Bescheid (Verwaltungsakt) muss jedoch zugegangen sein.
B) Adressat für einen Widerspruch ist zunächst die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice. Aber die Frist ist nach 4 Wochen abgelaufen. Gegen den Widerspruchsbescheid kann man vor dem Verwaltungsgericht klagen.
C) Sofern die Bescheide nicht zugegangen sind, würde ich dem GV und der "Anstalt" den Sachverhalt wie oben beschrieben mitteilen.
D) Betrifft nur zivilrechtliche Forderung bei Mahnbescheiden nach ZPO.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2014, 13:51 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Danke, Person A hatte es schon im Ansatz verstanden, aber jetzt herrscht Klarheit diesbezüglich. Das heißt die Vollstreckungserinnerung fällt für Person A schon mal flach...

Person A hat sich nun entschlossen wie folgt vorzugehen:
- Schreiben an Beitragsservice mit Aufforderung zur Erbringung des Zustellungsnachweises  inkl. Passage bzgl. Anscheinsbeweis zzgl. präventivem Widerspruch mit Begründung und Antrag auf Aussetzung, falls wider seines Wissens ein rechtskräftiger Bescheid vorliegen sollte.
- Schreiben an Vollstreckungsbeamten: Widerspruch - Bitte um Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bis ein Zustellungsnachweis durch den vermeintlichen Gläubiger erbracht wurde inkl. Verweis auf angehängtes Schreiben an Beitragsservice.
- Schreiben an Amtsgericht mit in etwa dem selben Inhalt wie an den VB.

Edit: Person A hatte Frage A nur gestellt, weil es sich ja auch um eine normale Briefsendung gehandelt hat. D.h. das Amtsgericht kann auch den Zugang dieses Schreibens definitiv nicht beweisen. Eigentlich sollte Person A wohl gar nicht bestätigen, dies jemals erhalten zu haben.


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awawaw

Vollstreckungserrinerung auch in der Verwaltungsvollstreckung !

........Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen

Vollstreckung von Titeln, die aus einem Verwaltungsrechtsstreit stammen.

Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sind die Vollstreckungsnormen der Zivilprozessordnung (§§ 704 bis 915 ZPO) entsprechend anzuwenden.
Die Paragrafen 167 bis 172 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthalten nur wenige davon abweichende Regeln.

Nicht anwendbar ist das Zivilprozessrecht hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 916 bis 945 ZPO), da die Paragrafen 80, 80a und 123 VwGO insoweit abschließende eigene Regelungen enthalten.

Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind - wie im Zivilrecht - grundsätzlich:

der Antrag des Vollstreckungsgläubigers
ein Vollstreckungstitel
eine Vollstreckungsklausel, außer bei Vollstreckung zugunsten oder gegen die öffentliche Hand (§ 171 VwGO)
die Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen erfolgt
Vollstreckungstitel können Urteile, gerichtliche Vergleiche, einstweilige Anordnungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte sein (§ 168 Absatz 1 VwGO).

Genau wie über die Zivilprozessordnung finden auch im Verwaltungsrecht die besonderen Rechtsbehelfe Anwendung.
Hierzu zählen:

die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO)
die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Anträge auf einstweilige Einstellungen der Zwangsvollstreckung (§§ 769, 771 Absatz 3 ZPO)
Vollstreckungsgericht ist das Verwaltungsgericht, das auch im ersten Rechtszug für das Erkenntnisverfahren zuständig war.
Es ist für alle Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuständig.
Die Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren sind durch Beschluss zu treffen.

Besonderheiten im Vergleich zum Zivilprozessrecht ergeben sich, wenn die öffentliche Hand an der Vollstreckung beteiligt ist:

Soll zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges; er kann für die Ausführung aber eine andere Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen (§ 169 VwGO).

Soll gegen die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag das Gericht des ersten Rechtszuges die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen (§ 170 VwGO).
Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ist zu unterscheiden von der Verwaltungsvollstreckung (Beitreibung und Verwaltungszwang), bei der öffentlich-rechtliche Pflichten ohne gerichtliche Vollstreckungstitel und ohne Einschaltung spezieller Vollstreckungsorgane zwangsweise durchgesetzt werden.


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Danke für Deine Antwort! Person A sollte also in jedem Fall trotzdem wie vorgeschlagen Antrag auf Vollstreckungserinnerung stellen? Einfach on Top?


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