Wenn wegen Überlastung des Studentenwerks der Bafög Bescheid erst Monat später eintrifft, kann dies nicht dem Antragsteller als Schuld zugesprochen werden.
Im März 2014 (Fristwahrung Widerspruch) noch reagieren.
1. Eine Bestätigung des Studentenwerks einfordern, dass Bafög Bescheid und damit der Brief für Köln für die Zeit ab April 2013 erst verspätet ausgestellt wurde (August 2013) und darauf Person A keinen Einfluss hatte.
2. Ebenfalls eine Bestätigung des Studentenwerks einfordern für den zukünftigen Bafög Bescheid. Der Antrag wurde gestellt für Zeitraum 1.4.2014 - xy. Wegen Überlastung und dem allgemeinen Verwaltungsaufwand des Studentenwerks kann man derzeit nicht sagen, wann der Bescheid und damit auch die Vorlage für Köln ausgestellt wird.
3. Diese Bestätigungen als Nachweis mit einem Widerspruch auf den Beitragsbescheid vom 1.3.2014 an die zuständige Landesrundfunkanstalt.
Im Widerspruch sollte noch auf dieses Urteil hingewiesen werden:
Hier der Link zum Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.2.2013
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.html
Schlagworte: Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen
Normen: RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1
Leitsätze: Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.
Zur Zulässigkeit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.
Studenten haben keinen Einfluss auf die rechtzeitige Bearbeitung des Bafög Antrags. Eine verspäteter Bafög Bescheid, bei dem die Verzögerung allein bei der ausstellenden Behörde liegt, dass aber eine übergangslose Befreiung (nur innerhalb 2 Monate) ausschließt, kann nicht den Studenten angelastet werden.
Alle Punkte als Widerspruchsbegründung gegen den Beitragsbescheid vom 1.3.2014 inklusive der Stellungnahme/Bestätigung vom Studentenwerk an die zuständige Landesrundfunkanstalt schicken. Adresse steht auf dem Beitragsbescheid. Alles per Einschreiben mit Rückschein schicken oder persönlich abgeben, wenn möglich und quittieren lassen.
Anmerkung:
Die widersprüchlichen Aussagen wegen "Beitragsbescheid" sollte Person A nochmal prüfen. War es wirklich ein Beitragsbescheid im Oktober 2013? Oder nur Briefe mit informativem Charakter, dass ein Betrag von 179,80€ zu zahlen wäre? Bis dann Anfang März 2014 der Gebühren-/Beitragsbescheid über 179,80€ plus 8€ Säumniszuschlag kam?
Der "Bescheid" im Oktober betrifft ja den "Befreiungsantrag" und hat nichts mit einem Gebühren-/Beitragsbescheid zu tun.
Gebühren-/Beitragsbescheide sehen NUR so aus:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.htmlIn diesem Thema hat sich der Ratsuchende auf das Urteil berufen und hat letztendlich eine rückwirkende Befreiung zugesprochen bekommen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6390.0.html