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  • "Musterklage": 02. April 2014

Autor Thema: VG Freiburg  (Gelesen 74512 mal)

  • Beiträge: 494
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    • Für Informationsfreiheit
Re: VG Freiburg
#120: 11. September 2014, 08:57
Zitat
Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).

47 [...]

Das ist immer der gleiche Witz, die Möglichkeit des Härtefallantrags und der Befreiung aus religiösen- und Gewissensgründen ist formaljuristisch vorgesehen um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, wird aber auf konkreten Antrag hin nicht gewährt.


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S
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Re: VG Freiburg
#121: 11. September 2014, 09:48
Das ist immer der gleiche Witz, die Möglichkeit des Härtefallantrags und der Befreiung aus religiösen- und Gewissensgründen ist formaljuristisch vorgesehen um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, wird aber auf konkreten Antrag hin nicht gewährt.

Sie geben uns Möglichkeiten. Wir sollen für Möglichkeiten zahlen. Unabhängig von der Wirklichkeit.
Das ist alles mit der Verfassung konform, die uns die Möglichkeit des tollsten demokratischen Rechtsstaats der Welt bietet. Um das zu sichern ist die Demokratieabgabe rechtfertigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2014, 01:48 von Bürger«

R
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Re: VG Freiburg
#122: 11. September 2014, 09:52
Es handelt sich also um Schutzgeld(erpressung).  |-
(Natürlich nicht im juristischen Sinn).


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: VG Freiburg
#123: 13. September 2014, 01:23
Dieser Thread hier wird geschlossen.
Weiterführung des Themas unter:


VerwG Freiburg – Sprungrevision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html

...und siehe im Übrigen auch ;)

Niederschrift am VG Karlsruhe / Optionen nach der Entscheidung VG Freiburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11325.0.html


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