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Autor Thema: Verfahrenstrennung  (Gelesen 4480 mal)

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Verfahrenstrennung
Autor: 26. Februar 2014, 16:11
Hallo

Ich bin schon unter anderem Namen hier angemeldet - da ich aber nicht möchte, dass man meinen relativ konkreten (wenn allerdings immer noch total hypothetischen!) Fall irgendwie mit meinen bisherigen Äußerungen, Gedanken (und Strategien) verknüpfen kann, will ich mal unter neuem Benutzernamen was Fragen:

Mal angenommen, jemand hat Klage eingereicht und dabei auch u.a. auf den Datenschutz und sehr konkrete gespeicherte Daten Bezug genommen, die von der GEZ bzw. von deren Nachfolgeorganisation ganz bestimmt nicht gebraucht werden (z.B. eine Statistik darüber, wann in den letzten 20 Jahren welche Geräte angemeldet waren).
Nun hätte das Gericht eine Verfahrenstrennung beschlossen, weil das die Prozessökonomie gebietet - dabei geht es irgendwie um objektive Klagehäufung. Was bedeutet das? Man kann es nicht anfechten - geht so was?
Ist das rechtens? Und vor allem, wenn da nun ein Teil (also der Datenschutz) zu des Klägers Gunsten ausgehen würde, ist da der Einfluss auf den Rest der Klage dann irrelevant? Wie ist das mit den Prozesskosten, fallen die dann für beide Teilverfahren extra an?



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Re: Verfahrenstrennung
#1: 26. Februar 2014, 22:40
Dieses Vorgehen des Gerichts ist doch bestimmt mit einem Brief gekommen. Sind da vielleicht Informationen zu finden, wen man fragen könnte, eine Sachbearbeiterin vielleicht? Anschreiben oder anrufen? Oder die Begriffe googeln? Hier hat ja kaum einer Erfahrung mit Gerichten.


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Re: Verfahrenstrennung
#2: 27. Februar 2014, 18:27
Nein, keine Information, nur das was oben steht - mit der "Bitte um Kenntnisnahme".  Nach $146(2) VwGO sei dies nicht anfechtbar.


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Re: Verfahrenstrennung
#3: 05. März 2014, 15:44
So, anscheinend ist so eine Verfahrensabtrennung eine unschöne Sache....
Wäre dies nicht ein rein hypotetischer Fall, könnte man meinen, das Gericht meine es nicht gerade gut mit mir...

Es stellt sich so dar, dass für jedesTeilverfahren extra Verfahrenskosten berechnet werden. Das hatte ich mir zwar schon zuvor gedacht - jetzt kommt es aber Dicke!!!
Der Streitwert für das abgetrennte Verfahren wurde vorläufig auf 5000€ festgesetzt - was natürlich entpsrechend hohe Gebühren nach sich zieht.

Begründet wurde daß mit §52(2) GKG, da es keine Anahltspunkte dafür gibt, welche Bedeutung die Sache für die klagende Partei hat. Nach §63(1) Satz 2 GKG ist der Beschluss unanfechtbar! (Obwohl dies da so nicht ganz zu stehen scheint...)
Es wird sich also nicht etwa auf den Streitwert der eigentlich eingereichten Klage bezogen, was ja irgendwie naheliegend scheint. Wenn die bei Gericht jetzt noch ein paar weitere Sachen zum Abtrennen finden und das gesetztlich so auch statthaft wäre, dann sollte man sich die Sache mit der Klage wohl doch noch mal gründlich überlegen.
Jedenfalls scheint so ein Rechtsstaat eine verdammt teure Sache zu sein... Jedenfalls sprengt dies nun schon ein wenig die gesamte Kalkulation.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2014, 16:32 von themob«

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themob

Re: Verfahrenstrennung
#4: 05. März 2014, 18:13
Es wäre für alle leichter, wie Roggi schon anregte, wenn die Schreiben hier anonymisiert eingestellt werden könnten.

So wie ich es verstehe, wurde die ursprüngliche Klage in 2 Teilverfahren getrennt: (Wobei man das hier auch besser nachvollziehen könnte, wäre die Klagebegründung bekannt).

Ursprung: Klage wegen Verfassungswidrigkeit, Steuer, Datenschutz über Datensätze oder Informationen die Auskunft geben über die letzten 20 Jahre des Teilnehmerkontos xy

Vg trennt die 2 Gebiete:

Teilverfahren1: Verfassungswidrigkeit, Steuer etc (hier kann der Streitwert beziffert werden durch den festgesetzten Bescheid im Vorfeld) und führt im Regelfall zu 105€ Gerichtskostengebühren

und

Teilverfahren2: Datenschutz, welches Ziel soll erreicht werden durch die Klage?  (hier kann der Streitwert nicht festgelegt werden, also wird der Streitwert nach §52 Abs 2 GKG bestimmt) und würde dann 438 € Gerichtskostengebühr nach sich ziehen. Siehe Hinweisblatt VG Berlin: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/12/schriftliche-bestatigung-des-eingangs.html

§52 Abs 2 GKG = (2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

§63 Abs 1 Satz 2 GKG = Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

Nach §146 Abs 2 VwGO kann die Trennung nicht angefochten werden.

Warum sollte man sich das mit der Klage generell überlegen? Es geht doch hier um eine individuelle Klage die augenscheinlich 2 Sachgebiete zum Thema hat, was auch zur Verfahrenstrennung führte. Man muss sich über den Inhalt der Klage eventuell mehr Gedanken machen.

Wenn eine Verfahrenstrennung möglich ist, sollte es doch auch Möglich sein, die Klage im Bezug auf Datenschutz eventuell zurück zu nehmen. Wenn einem die möglichen Kosten zu hoch erscheinen.

Da würde ich einfach mal beim VG anrufen. In der Regel kommt ja die Kostenrechnung kurz nach Eingangsbestätigung der Klage. Also kommen dann 2 Kostenrechnungen für 2 Teilverfahren? 


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Re: Verfahrenstrennung
#5: 05. März 2014, 19:11
Also da etwas anonymisiert einzustellen lohnt den Aufwand nicht. Da stehen exakt 3 Zeilen als Begründung und deren Inhalt hatte ich genannt: geboten durch Prozessökonomie, "da die gleichzeitige Verhandlung und Estscheidung der in objektiver Klagehäufung anhängig gemachten Verfahren zu prozessualen Schwierigkeiten (Kostenentscheidung und Streitwert) führt - §§ 93, 173 VwGO, 145 ZPO"

Klagebegündung war unter anderem, wie in den diversen Musterklagen, ein Datenschutzargument: "Datensätze oder Informationen die Auskunft geben über die letzten 20 Jahre des Teilnehmerkontos". Das war eben eins der Argumente.
Andere Argumente sind Relegionsfreiheit, Verfassungswidrigkeit, Steuer, fehlende Unabhängigkeit, ...

Was soll der Hinweis, da muß man sich vorher Gedanken machen? Worüber?
Ob man seine Klage mit möglichst stichhaltigen Argumente untermauert oder nicht? Bringt man keine, kann man sich die Sache ja wohl sparen. Bringt man hingegen welche, läuft man Gefahr, dass verschiedene Teilgebiete ausgegliedert werden. Entweder wird es richtig teuer oder man riskiert zwar nur gut 100€ aber ja wohl ohne Aussicht auf Erfolg...
Na ich weiss nicht, da kann man sich die Sache doch wohl auch sparen...

Also ich lese hier jedenfalls schon eine ganze Weile mit und einen Hinweis, das man sehr vorsichtig sein muss, mit dem was man in die Klage schreibt - vor allem nichts über Datenschutz -  den hatte ich bisher anscheinend übersehen.
Zumal ich die Sache mit dem Datenschutz als recht gutes Argument betrachtete - wozu hat der "neue Rundfunkservice" von der GEZ Datensätze übernommen über die gesamte Anmeldehistorie? Daten, die doch nach dem neuen, einfachen Modell, wo es nur nach Haushalt geht, aber wirklich überhaupt keine Rolle mehr spielen - und die damit spätestens jetzt eindeutig nicht mehr notwendig sind.


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themob

Re: Verfahrenstrennung
#6: 05. März 2014, 19:48
Es ist kein Hinweis gewesen, dass Person A sich vorher Gedanken hätte machen sollen, sondern:

Man muss sich über den Inhalt der Klage eventuell mehr Gedanken machen.

auf die Zukunft und generell gemeint, als Erkenntnis aus dem, was hier berichtet wird.

Klagebegündung war unter anderem, wie in den diversen Musterklagen, ein Datenschutzargument: "Datensätze oder Informationen die Auskunft geben über die letzten 20 Jahre des Teilnehmerkontos".

Welche Musterklage war das denn? Dieser Satz mit dem Datenschutzargument ist mir persönlich neu.

Wegen diesem einen Satz haben die doch keine Verfahrenstrennung vorgenommen, oder doch?

Wie gesagt, eine umfassende Einschätzung könnte besser erfolgen, wenn die Inhalte bekannt wären (Widerspruch - ablehnender Widerspruchsbescheid - Klage und Reaktion seitens VG.

Ist meine persönliche Meinung. Daher werde ich auch dazu nichts mehr sagen, ohne die Inhalte zu kennen. Ist zu sehr ins blaue geschossen aus meiner Sicht und hilft nicht wirklich.

PS: Zumindest kamen schon mehrfach warnende Hinweise, Textpassagen per Copy und Paste nicht einfach zu übernehmen, ohne sich über die Hintergründe im klaren zu sein. Soll jetzt aber nicht bedeuten, dass Person A es nicht gemacht hat (sich über die Hintergründe informiert).


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Re: Verfahrenstrennung
#7: 06. März 2014, 00:16
Das mit dem Datenschutz ist für mich auch neu. Kann man nicht die Aussetzung dieses Verfahrens beantragen bis zur Entscheidung des anderen Verfahrens?


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Re: Verfahrenstrennung
#8: 06. März 2014, 21:50
Was steht also drin in der Klage zum Thema Datenschutz...


Ich erhebe (Anfechtungs-)Klage und beantrage:

  • rechtswidrig gespeicherte Daten insbesondere Verlaufsdateien einer bisherigen Rundfunknutzung und Zahlungsverläufe sowie evtl. gespeicherte ehemalige Adressen und Kontoverbindungen sind unverzüglich und vollständig zu löschen und deren Löschung zu bestätigen
[/tt]

Diesen Punkt habe ich folgendermaßen begründet:

4. Der Rundfunkbeitrag verletzt die informelle Selbstbestimmung.
Jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätten-Inhaber wird von den Rundfunkanstalten in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies ist Meldebehörden aus Datenschutzgründen nicht erlaubt.
Weiterhin werden vom Beitragsservice auch nicht unmittelbar benötigte personenbezogene Daten erfasst und gespeichert. Dies verletzt meine informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ist lt. BDSG und  DSG LSA rechtswidrig.
Zudem wird der in §3a BDSG definierte Grundsatz nach Datenvermeidung und Datensparsamkeit verletzt. Gemäß Standpunkt des Beitragsservice ist gemäß geltender Vorschrift der Rundfunkbeitrag völlig unabhängig von Nutzung, Besitz oder Bereithaltung von Empfangsgeräten zu erheben. Daher ist es weder notwendig noch geboten Art, Typ oder Nutzungsverhalten zu erfassen oder gar dauerhaft zu speichern. Keinesfalls ist es zulässig, Datenmaterial über früheres Nutzungsverhalten vorzuhalten und auszuwerten. Noch viel weniger darf eine solche Information gegen die Interessen einer Person verwendet oder damit ihr Verhalten oder Gewohnheiten dokumentiert werden. Genau dies ist lt. Widerspruchsbescheid jedoch der Fall. Demnach unterhält der MDR bzw. Beitragsservice eine Datei, in der sich solche Informationen über Jahrzehnte zurückverfolgen lassen (in meinem Fall bis in das Jahr 1994).
Unabhängig davon, dass dies eine Anmeldung aus einer Zeit ist, als die Klägerin noch in ihrer elterlichen Wohnung lebte und aufgrund gesetzlicher Regelung zu einer Anmeldung von nicht ihr gehörenden und nicht genutzten, aber in der Wohnung bereitgehaltenen Empfangsgeräten verpflichtet war, lässt sich aus solchen Daten keinesfalls auf ein heutiges Nutzungsverhalten oder auf einen Nutzungswillen schließen.
Viel gravierender aber ist, dass diese Daten ohne rechtliche Grundlage gespeichert und vorgehalten wurden und bis heute werden. Falls eine gesetzliche Grundlage existiert haben sollte, Verlaufs-Dateien über die An- und Abmeldung von Rundfunkgeräten zu erstellen, war diese ebenfalls rechtswidrig, da zu den für die zur Gebührenerhebung „unmittelbar notwendigen Angaben“ lediglich die zum jeweils aktuellen Zeitpunkt angemeldeten Geräte gehörten, keinesfalls jedoch eine 20 Jahre in die Vergangenheit reichende Statistik.
Spätestens mit Einführung der Haushaltsabgabe wäre eine solche gesetzliche Regelung zudem entfallen.
Hinzu kommt die auf Seite 3 genannte Tatsache, dass offensichtlich keine strenge Zugriffskontrolle stattfindet und die Kompetenzen von MDR, GEZ und Beitragsservice offenbar nicht getrennt sind.
Die Klägerin verlangt, dass diese Daten unverzüglich gelöscht werden und die Löschung schriftlich zu bestätigen ist.


Das ist auch schon alles. Also ich sehe dies eher als Teil der Begründung und weniger als etwas, was man in ein gesondertes Verfahren auslagern muss.




Begründet wurde die Abtrennung folgendermaßen (und dies ist alles, was da steht:

Das Verfahren betreffend mit Klageschriftsatz vom XXX angekündigte Antrag zu 4. auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten wird abgetrennt und unter XXX fortgeführt.
Die Trennung der Verfahren gebietet die Prozessökonomie, da die gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung in der in objektiver Klagehäufung anhänig gemachten Verfahren zu prozessualen Schwierigkeiten (Kostenentscheidung und Streitwert) führt - §§ 93, 173 VwGO, 145 ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschuss ist nicht anfechtbar - § 146 Abs. 2 VwGO -.

 



Der Streitwert wurde in dann in folgendem Beschluss mitgeteilt:

Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 5000€ festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §52 Abs. 2 GKG, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, elche Bedeutung ide Sache für die klagende Partei hat.

Dieser Beschuss ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG unanfechtbar.



Der Hergang war bisher ganz normal "Widerspruch - ablehnender Widerspruchsbescheid (nach 6 Monaten) - Klage". Sonst gab es vom VG keine weitere Reaktionen, außer der Mitteilung der Aktenzeichen und der zu erwartenden Ablehnung der Verfügung gegen die Vollstreckung (allerdings mit einer Begründung, die ich auch ziemlich haarsträubend fand).


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Re: Verfahrenstrennung
#9: 06. März 2014, 22:57
Der Vorwurf der falschen Datenverwendung kann aber nur bewertet werden, wenn bekannt ist, was in deren Datenschutzgesetz und Datenschutzbestimmungen erlaubt und verboten ist. Wurde denen nicht weitreichende Verwendung von Daten erlaubt? Muss erst eine Klage erfolgen, damit klar ist was die mit den Daten machen dürfen? Oder müsste nicht ein Datenschutzbeauftragter von sich aus tätig werden und die Fakten für deren Handeln klären? Aber unabhängig von diesem Datenskandal wird es für die Beitragspflicht nichts ändern, ich halte es für einen weiteren Beweis, dass das Gesetz dazu geeignet ist, den Bürger zu Gunsten des örR zu benachteiligen. Da sind wir wieder bei den Grundgesetzverstößen. Aber da es nicht anfechtbar ist, würde ich mich auf die Klage gegen die Grundgesetzverstöße konzentrieren.


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