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Autor Thema: Angek. Evaluierung auch als Widerspruchsgrund nutzbar?  (Gelesen 2046 mal)

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Immer mal wieder wird ja mit der 2015 geplanten Evaluierung des Rundfunkbetruges indirekt Werbung betrieben.

Z. Bsp. Dreyer auf
http://www.rlp.de/no_cache/einzelansicht/archive/2014/january/article/zur-debatte-rundfunkbeitrag/
Zitat
Nach der Evaluierung des Rundfunkbeitrags im Frühjahr 2015 werden weitere strukturelle Maßnahmen ... geprüft.


Diese beworbene Evaluierung ist doch damit auch so etwas wie ein Schuldanerkenntnis (?),
dass der 15. Rästv. in der jetzigen Form unanehmbar ist und obligatorisch verändert werden muss.

Ein fehlerhafter Vertrag also.
Gab es schon offizielle Begründungen, weshalb dieser evaluierungsbedürftige Vertrag trotzdem gültig ist (?)
bzw.
bin ich interessiert, ob diese geplante Aktion dahingehend verwendet werden könnte, dies bspw.
als Widerspruchsgrund zu verwenden, um sie damit hoffentlich in Schwierigkeiten bringen zu können (?)

Ev. so (?):
Zitat
Aufgrund von berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages ist 2015 eine Evaluierung notwendig und beschlossen worden (lt. Dreyer).
Daher ist es mir unmöglich, diesen offentsichtlich unrechtmäßigen und fehlerhaften Rundfunkänderungsstaatsvertrag anzuerkennen.
Eine Zahlungsverbindlichkeit kann auschließlich nur durch einen rechtmäßigen Staatsvertrag,
der keine obligatorische Evaluierung benötigt,
ausgelöst werden.

Markus


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Die Evaluierung war geplant, weil nicht abzusehen war, wie sich das neue System der Beitragserhebung auf das Beitragsaufkommen auswirkt. Da deren kühnste Träume erfüllt wurden und die Milliarden nur so fließen wird die Evaluierung noch einige Jahre des überdenkens und ausdiskutierens in Anspruch nehmen. Niemand sollte die Hoffnung haben, dass die auch nur mit einer Silbe erwähnen, dass mit dem RBStV etwas nicht stimmen könnte. Dafür bräuchten die Anstand, Rechtsempfinden, Bildung und ein Gewissen.


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