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Autor Thema: Einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Vollziehung der Forderungen  (Gelesen 2310 mal)

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  • Beiträge: 3
Hallo,
nun melde ich mich auch in diesem Forum und hoffe auf etwas Unterstützung für Mensch A.

Folgender Fall:
1) Mensch A erhält Zahlungsanforderungen und „Drohkulissen“ der GEZ in 2013 bleibt aber zunächst ruhig und leistet keine Zahlungen.
2) Schließlich erhält Mensch A einen Bescheid von der GEZ, dem er dann widerspricht.
3) Mensch A erhält weitere Forderungen der GEZ und widerspricht erneut.
4) Nach fast 6 Monaten erhält Mensch A von der GEZ einen „Widerspruchsbescheid“ (siehe Anlage) der textlich umfangreich ist und viel Verwirrung stiftet. Im Kern jedoch dem Widerspruch von Mensch A nicht entsprochen wird. Mensch A hätte nun die Möglichkeit Klage zu erheben. Auch einer von Mensch A beantragten Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wird seitens der GEZ nicht entsprochen.
5) Mensch A möchte nun zunächst eine Aussetzung der Vollziehung per Gericht erreichen, so dass weiter keine Zahlungsanforderungen/Vollstreckung usw. angedroht werden können. Dazu bereitet er eine einstweilige Verfügung vor (siehe Anlage) und möchte diese einreichen.

Sichtweise von Mensch A:
1) Mensch A vertritt die Ansicht, dass die Zwangsabgabe nicht verfassungskonform ist, da sie eine Steuer darstellt und daher formal nicht zuzulassen ist -> schlussendlich müsste der Gesetzgeber neu regeln und was dann draus wird kann man heute noch nicht absehen.
2) Mensch A vertritt weiter die Ansicht, dass vor allem die religiöse Freiheit durch Erhebung der Abgabe verletzt ist und durch die verpflichtete Zahlung der "Steuer" die gesendeten Inhalte annehmen muss -> Auch hier müßte der Gesetzgeber neu regeln (siehe oben).
3) Mensch A hat außerdem mitbekommen, dass er nicht alleine mit dieser Sichtweise ist und dass ähnliche Verfahren nicht nur auf unterster Gerichtsebene, sondern am BGH anhängig sind. Aus Gründen der Vereinfachung möchte A nun diese anhängenden Verfahren abwarten und das Gericht die GEZ anweisen lassen, das Verfahren zwischen A und GEZ ruhen zu lassen, bis die anhängenden Verfahren geklärt haben, wie es die Verfassungskonformität (Gesetz, Steuernähe usw.), Religionsfreiheit, informelle Selbstbestimmung, negative Informationsfreiheit usw. auslegt. Nach entsprechender Rechtsprechung wird Mensch A weiter sehen müssen, ob Alternativen zur Vermeidung möglich sind, aber bis dahin soll GEZ zumindest keine Forderungen mehr stellen.

Nun ist sich Mensch A, da kein Jurist, unsicher:
1) Könnte A ein Schreiben (so wie im Anhang) dem Gericht als einstweilige Verfügung vorlegen und damit die Aussetzung der Forderungen erreichen?
2) Sollte A nachdem er einige Studien/Gutachten angeführt hat, auch diese in Kopie beilegen (auch bei präziser Quellenangabe und leichter Nachvollziehbarkeit) ?
3) Hat sich Mensch A da nicht vielleicht geirrt? Ist es wirklich so, dass er eine einstweilige Verfügung einreichen und auf anhängige Verfahren verweisen kann und das Verfahren zwischen GEZ und A dann ruht? Oder muss A tatsächlich auch eine Klage einreichen?
4) Mensch A fragt sich auch, ob es nicht eine Liste von Gerichtsverfahren und deren Status gibt, die er in der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Gericht geltend machen kann.

Schönen Dank für euer Feedback
Stefan

Nachtrag. Hier der Link zum Widerspruchsbescheid


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2014, 13:07 von themob«

 
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