Zumindest bleibt der SoVD seiner Linie treu.
Nichts anderes haben Sie als Stellungnahme zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung im Oktober 2010 gesagt.
Hätten Sie aber die Praxis gekannt zu Punkt 3, Befreiung für Bezieher mit geringem Einkommen, hätten sie es wohl damals "nicht" begrüßt.
Stellungnahme des SoVD zum Eckpunktpapier der Länder zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung aus Oktober 2010Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2000 (Az: B SB II 2/00 R, NJW 2001, S. 1966) tatsächlich die Frage aufgeworfen, ob überhaupt ein durch eine Gebührenbefreiung auszugleichender Mehraufwand bei behinderten Rundfunk- und Fernsehteilnehmern entstünde, da die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hören und fernsehen würde. Insoweit hatte das BSG in der Gebührenbefreiung für behinderte Menschen einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verfassungsmäßigen Gleichbehandlung der Nutzer gesehen.
Jedoch hat das Bundessozialgericht selbst diese einseitige, allein am Mehrbedarf ausgerichtete Perspektive in seinen späteren Entscheidungen relativiert. So stellte das Gericht in seinem Urteil vom 8. November 2007 (B 9/9a SB 3/06 R) ausdrücklich in Frage, ob „die Gewährung der Gebührenbefreiung tatsächlich gegen Bundesrecht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als gebührenrechtlicher Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer, verstößt oder ob nicht 3 ein weiteres, mehr auf Integration statt allein auf Kompensation zielendes Verständnis des Begriffes „Nachteilsausgleich“ zugrunde zu legen ist […]“.
Die Rundfunkanstalten berufen sich IMMER auf das Urteil aus 2000 wenn es um das Thema Nachteilsausgleich geht.
Das von der SoVD erwähnte Urteil aus 2007 wird natürlich unterschlagen. Diejenigen, die es als Kläger alleine versuchen, kennen es wohl meist nicht, um dem Urteil aus 2000 einen Konter entgegenzusetzen.
Urteil Aus 2007Ob die Gewährung der Gebührenbefreiung tatsächlich gegen Bundesrecht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) in seiner Ausprägung als gebührenrechtlicher Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer, verstößt (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26) oder ob nicht ein weites, mehr auf Integration, statt allein auf Kompensation zielendes Verständnis des Begriffes "Nachteilsausgleich" zugrunde zu legen ist (vgl Welti, Behinderung und Rehabilitation im sozialen Rechtsstaat, 2005, 666; dazu auch Hansen, SGb 2007, 253, 254), könnte letztlich dahinstehen, wenn diese Frage keine Auswirkungen auf das streitgegenständliche Feststellungsverfahren hat. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich mit dem Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" nicht nur eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, sondern auch noch andere nennenswerte Vorteile erreichen lassen. Zwar ist das Verfahren nach § 69 Abs 4 SGB IX auf die Feststellung öffentlich-rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche zugeschnitten (vgl § 126 SGB IX) ; solange die SchwbAWV jedoch die Vergabe des Merkzeichens "RF" vorsieht und dabei an tatsächlich bestehende landesrechtliche Vorschriften anknüpft, dürfte sie im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 Satz 1 SGB IX so auszulegen sein, dass sie eine entsprechende Feststellung auch bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften ermöglicht, sofern es andere bedeutsame Vorteile gibt, die eine solche Feststellung voraussetzen (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26 S 104). Das LSG wird daher ggf zu ermitteln haben, ob zB Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen wie die Deutsche Telekom oder ihre Konkurrenten Sozialtarife anbieten, die direkt an die bindende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" anknüpfen.
Dazu passt auch dieses Thema hier:
Beschluss des VGH Rundfunkbeitrag: Senioren und Behinderte zahlen