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Autor Thema: KEF: ARD-Talker Jauch kostet mehr als elf Millionen  (Gelesen 4935 mal)

Uwe

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KEF: ARD-Talker Jauch kostet mehr als elf Millionen



Die Finanzkommission KEF ermittelt, was ARD, ZDF und Deutschlandfunk einnehmen – und was sie ausgeben. Wenig überraschend: Sport ist im Ersten wie im Zweiten das Teuerste. Weit spannender ist, wie weit die Etats für die Talkshows auseinander liegen.

Mindestens genauso spannend wie die Frage nach der tatsächlichen Entlastung der Gebührenzahler ist die Frage, wie ARD, ZDF und Deutschlandfunk das Geld verwenden. Dabei sieht die KEF eine erstaunliche Entwicklung: Das Programm ist billiger geworden, aber die Kosten für die Mitarbeiter sind „deutlich“ gestiegen.

mehr auf:
http://www.derwesten.de/panorama/ard-talker-jauch-kostet-mehr-als-elf-millionen-id9043346.html


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Man kann es mit Jauch halten wie man will. Für mich ist er einfach einzigartig und so auch die perfekte Besetzung bei "Wer wird Millionär". Ich bin Fan davon und verpasse möglichst keine Sendung. Trotz ständiger Versuche hab ich es noch nicht in sein Studio nach Köln geschafft. Falls es mir demnächst gelingt , habe ich mir fest vorgenommen in seiner obligatorischen Gesprächsverwicklung ihn irgendwie indirekt auf seinen ARD-Nebenjob und deren unrühmliche Finanzierung anzusprechen. Ob er darauf eingeht oder sich gewohnt geschickt heraus manövriert , ist natürlich völlig offen. Wenn der angepeilte Betrag bereits eingefahren ist , würde ich nochmal nachhaken wollen.


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..Die Finanzkommission KEF ermittelt, was ARD, ZDF und Deutschlandfunk einnehmen – und was sie ausgeben. Wenig überraschend: Sport ist im Ersten wie im Zweiten das Teuerste. Weit spannender ist, wie weit die Etats für die Talkshows auseinander liegen...


Reden wir über SPORT oder über FUSSBALL? Das sollte man mittlerweile ganz klar abgrenzen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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