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Autor Thema: Grundsatzurteil Rundfunkbeitrag: Senioren und Behinderte zahlen  (Gelesen 16852 mal)

Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Grundsatzurteil
Rundfunkbeitrag: Senioren und Behinderte zahlen




Zum vor einem Jahr eingeführten neuen Recht, Rundfunk und Fernsehen mit oder ohne Gebührenzahlung empfangen zu können, ist das erste Grundsatzurteil gesprochen worden: Es stammt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bayerischer VGH, 7 ZB 1817/13) und bezieht sich auf die (für viele unangenehme) Neuerung, dass auch Schwerbehinderte, die zuvor von dem Beitrag befreit waren, zahlen müssen.

mehr auf:
http://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/453759/rundfunkbeitrag-senioren-und-behinderte-zahlen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2014, 17:39 von Uwe«
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themob



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  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Wenn Schwerbehinderte das nötige Geld haben und nicht abgeneigt sind es zu konsumieren, warum auch nicht.

Bei Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt sich um aufgedrängte Leistung(Bereicherung), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt. Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

Ist Rundfunk frei empfangbar wenn man keine Geräte besitzt?

Es macht doch keinen Unterschied, ob man nur einen TV-Gerät oder einen TV-Gerät+CI-Karte dafür braucht.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

t

themob

Sorry so ganz passt der letzte Kommentar nicht zum Inhalt des Beschlusses. Mal alles genau durchgelesen?

Zitat
Leitsätze:
 
1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort.
 
2. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist „bescheidgebunden“ und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen.
 
3. Die (ermäßigte) Beitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Personen, die in ihrer Privatwohnung leben und keinen Befreiungstatbestand erfüllen, im Unterschied zu Rundfunknutzern in Behinderten-  und Pflegeheimen, von denen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben wird, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot

Zitat
Die 1924 geborene Klägerin war seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1997 als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Nachdem sie 2011 einen Schlaganfall erlitt, bestellte das Amtsgericht Nürnberg ihren Sohn zu ihrem Betreuer. Die Klägerin lebt in ihrer angemieteten Wohnung und wird dort von Hilfskräften versorgt.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Sohn der Klägerin unter anderem  aus,  diese sei gesundheitlich und in ihrer Aufnahmefähigkeit stark beeinträchtigt. Die Kosten für die häusliche Versorgung  der Klägerin würden deren Einnahmen inklusive Pflegegeld übersteigen. Aufgrund ihrer zu verbrauchenden Ersparnisse und seiner Unterhaltsverpflichtung als Sohn erhalte sie jedoch keine Sozialhilfe. Bei Unterbringung in einem Pflegeheim wäre die Klägerin unabhängig von ihren Einkommens-  und Vermögensverhältnissen  von  der Rundfunkbeitragspflicht  „generell befreit“. Ihre Situation sei mit einem Heimaufenthalt durchaus vergleichbar.

Wir reden hier von einer 90 jährigen alten Dame, die nach einem Schlaganfall häusliche Pflege und Betreuung benötigt. Der Sohn muss Unterhalt bezahlen, die Dame kann in Ihrer gewohnten Umgebung leben und wird nicht einfach ins Heim abgeschoben (dort wäre sie Beitragsbefreit).

Aus dem Beschluss kann man viele Informationen herauslesen, die jeder für seinen eigenen Klageweg nutzen kann.

Ich empfehle jedem, die teilweise hanebüchenen Begründungen des VGH zu lesen und sich entsprechend gut vorzubereiten auf seine eigene Klage.

Beispiel:
Zitat
Es hätte daher der Klägerin oblegen, darzulegen, aufgrund welcher Umstände nach ihrer Auffassung eine besondere Härte  vorliegt,  und hierfür entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Es obliegt einem Rechtsmittelführer, bei der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind (BVerwG, B.v. 30.6.2010
– 9 B 37/10 – juris). Nicht näher substantiierten Behauptungen, die der Rechtsmittelführer ohne Auseinandersetzung mit den geäußerten Gegenargumenten aufrechterhält, braucht das Gericht nicht nachzugehen (BVerwG, B.v. 28.5.2013 – 7 B 46/12 – juris, B.v. 28.11.2002 – 9 B 77/02 – juris

Es lassen sich noch viele andere interessante Passagen finden.

Zitat
c) Schließlich bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die Klägerin als pflegebedürftige Person in ihrer Wohnung und als Seniorin gegenüber vergleichbaren Personengruppen, die keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben, ohne rechtfertigenden Grund und damit unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt würde.
 
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und verbietet die Schlechterstellung  von Person oder Personengruppen gegenüber anderen, vergleichbaren Personen  oder Gruppen. Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird, ohne dass sich hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund anführen ließe (BVerfG, B.v.  30.11.2011 
– 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10, ZUM 2012, 244 m.w.N.).

Als Beispiel vom statistischen Bundesamt die entsprechende Nachweise holen und damit belegen. Die Gerichte machen sich anscheinend nicht die Mühe, nur anhand von Aussagen ohne nachvollziehbare aussagekräftige Nachweise dem ganzen große Aufmerksamkeit zu schenken.

Hier die Personengruppe die befreit sind weil sie in Heimen wohnen und gepflegt werden, gegen diejenigen, die zuhause wohnen bleiben, aber ebenfalls Pflege und Betreuung brauchen, nur eben mit dem Unterschied, sie können zuhause wohnen bleiben.

Irgendwie unglaublich wie hier abgebügelt wird (seitens VGH) und von einer 90 jährigen Dame als Klägerin Sachen und Nachweise verlangt werden, bei denen auch ein Sohn (der sicherlich auch nicht mehr der jüngste ist) als offizieller Betreuer seine Schwierigkeiten hat.

Nachtrag:
Es handelt sich auch nicht um ein Grundsatzurteil, wie von der Presse fälschlicherweise suggeriert wird. Es ist lediglich ein Beschluss des VGH, dass der Antrag auf Berufung des Urteils vom VG Ansabch, abgelehnt wird. Alles weitere steht in den Gründen und ist dadurch auch in Ansätzen nachvollziehbar, warum die Berufung abgelehnt wurde. Daraus kann aber jeder einzelne lernen damit sich die Fehler nicht wiederholen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2014, 19:16 von themob«

Guten Abend. Ich melde mich erstmals zu Wort.
Bei mir geht grade der ganze Ärger los. Tatbestand bei mir: habe weder Fernsehen noch Radio und bin schwerbehindert (zwei gehirnoperationen wegen Überdruck) und führe ein reizarmes zurückgezogenes Leben. Habe aber nur, aber lebenslang 50% anerkannte Schwerbehinderung.
Insofern lese ich viele forumsbeiträge und mit besonderem Interesse, dass Bayrische Urteil. (Scheint mir übrigens in der Begrifflichkeit zwischen Gebühren und Beitrag nicht immer ganz klar.
Und nun für alle, die wie ich keine Geräte haben, müßte der Absatz 37 sehr interessant sein:

Deshalb ist der Rundfunkbeitrag als vor-rangige Finanzierungsquelle des öffentlichrechtlichen Rundfunks(§1 RBStV)vonallen Rundfunknutzern möglichst gleichmäßig zu erheben.

Also doch wieder Rundfunknutzern!!! und nicht Wohnungsnutzern.
Übrigens schreibe ich gerade an einem Essay für die Presse. Da werde ich sinngemäß folgendes schreiben. Die Wohnungen werden zur Berechnung, aber voraussetzunglos vorausgesetzt bleiben die Geräte.
voraussetzunglos vorausgesetzt das war einmal die Existenz Gottes oder die Idee der Freiheit.
Aber doch bitte sehr nicht soetwas Banales wie mediale Geäte, die längst wieder Fetische sind...
Man könnte die Sache auch kulturgeschichtlich beleuchten.
Euch allen viel Geduld.
Das Gesetz scheint mir sehr hermetisch, aber wir haben ein Grundgesetz!!!
Johannes


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2014, 16:33 von Uwe«

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Zitat
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Sie kann wahrscheinlich sich beim BVerfG jetzt beschweren.


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B
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Nachtrag:
Es handelt sich auch nicht um ein Grundsatzurteil, wie von der Presse fälschlicherweise suggeriert wird. Es ist lediglich ein Beschluss des VGH, dass der Antrag auf Berufung des Urteils vom VG Ansabch, abgelehnt wird. Alles weitere steht in den Gründen und ist dadurch auch in Ansätzen nachvollziehbar, warum die Berufung abgelehnt wurde. Daraus kann aber jeder einzelne lernen damit sich die Fehler nicht wiederholen.
Man kann noch Beschwerde gegen den Beschluss des VGH beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig einlegen.

Was den Begriff "Grundsatzurteil" betrifft, ist das nur vorauseilender Gehorsam gegenüber dem Einfluß der Politik.


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...Wir reden hier von einer 90 jährigen alten Dame, die nach einem Schlaganfall häusliche Pflege und Betreuung benötigt. Der Sohn muss Unterhalt bezahlen, die Dame kann in Ihrer gewohnten Umgebung leben und wird nicht einfach ins Heim abgeschoben (dort wäre sie Beitragsbefreit).

...

Das wirkt noch widersinniger, wenn man sich vor Augen führt, dass mancher Bewohner eines Seniorenheims fitter ist als ein Schlaganfallpatient, der zu Hause gepflegt wird. Es gibt nämlich auch viele Heimbewohner, die sich wegen drohender Vereinsamung rechtzeitig vor Eintreten des Pflegefalls dazu entschließen, in ein Heim zu ziehen und dabei zum Teil noch fit sind wie ein Turnschuh.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

Guten Morgen,
jenseits dass ich jedem Blinden und Gehörlosen eine Ermäßigung gönne oder natürlich die Befreiung, kommen doch auf einmal die Geräte wieder ins Spiel. Man fragt sich da nach der Logik. Pardon, ein Blinder bewohnt doch auch seine Wohnung, wie einer, sie bewohnt, der keine Geräte hat, aber voll zahlen muss.
Einen guten Tag
Johannes Dirschauer.


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Guten Morgen,
jenseits dass ich jedem Blinden und Gehörlosen eine Ermäßigung gönne oder natürlich die Befreiung, kommen doch auf einmal die Geräte wieder ins Spiel. Man fragt sich da nach der Logik. Pardon, ein Blinder bewohnt doch auch seine Wohnung, wie einer, sie bewohnt, der keine Geräte hat, aber voll zahlen muss.
Einen guten Tag
Johannes Dirschauer.
Es fehlt nicht nur die Logik, sondern auch die Verfassungsmäßigkeit. Denn das muss noch vor Gericht erstritten und bewiesen werden. Obwohl fast jeder dieses Problem erkennt, kann es niemand so richtig in Paragraphen packen, um vor Gericht eindeutig zu beweisen, dass es so ist. Deshalb ist es auch wichtig, dass sich jeder gegen den RBStV wehrt, der so denkt, damit dieses dubiose System gekippt werden kann.


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jenseits dass ich jedem Blinden und Gehörlosen eine Ermäßigung gönne oder natürlich die Befreiung, kommen doch auf einmal die Geräte wieder ins Spiel. Man fragt sich da nach der Logik. Pardon, ein Blinder bewohnt doch auch seine Wohnung, wie einer, sie bewohnt, der keine Geräte hat, aber voll zahlen muss.

Genau so ist es. Wenn der Maßstab der Besitz einer Wohnung ist, wenn die Abgabe unabhängig von der Nutzung ist, dann werden Nicht-Behinderte gegenüber Behinderte benachteiligt. Die Anstalten und ihre Gesetzgeber sind nicht konsequent.


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So habe ich das nicht verstanden. Behinderte Menschen, wie ich eben auch, habe schon genug Nachteile. Aber verrückt finde ich, wenn der Gesetzgeber dann vorgibt, für welche Behinderungen es Ermäßigungen gibt. Ich zum Beispiel leide unter Gehirnwasserübrerdruck, daran wäre ich vor sechs Jahren fast gestorben. Meine Tochter kam zum Abschiednehmen zum Sterbebett des Vaters aus London, wo sie als aupair tätig war. Ein weiteres Ventil in meinem Kopf rettet mein Leben. Aber ich führe ein sehr reizarmes Zuhause, könnte weder Fernsehen noch Radio ertragen.

In meinem Beispiel wollte ich nur darauf aufmerksam machen, dass die Geräte doch eine Rolle spielen: als voraussetzunglos vorausgesetzt und dann bei den Ausnahmen, damit es nicht ganz kalt wird...


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So habe ich das nicht verstanden. Behinderte Menschen, wie ich eben auch, habe schon genug Nachteile.

Das Thema hatten wir hier vor langem. Ein Urteil des Bundessozialgerichtes ( B 9 SB 2/00 R vom 28.6.2000) schaffte
den Nachteilausgleich für Behinderte ab, weil "die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht" [sic]. Das abstruse Argument des Gerichtes ist so zu verstehen: da
der Behinderte auch dann Rundfunk konsumieren würde, wenn er nicht behindert wäre, ist der Nachteilausgleich ein Vorteil und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Aus diesem Grund gibt es beim heutigen Rundfunkbeitrag *keinen*
Nachteilsausgleich. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind anscheinend, weil Behinderte nachweislich weniger konsumieren können, weil der Blinde Radio und Fernsehen nur hören kann, weil der Taube nur das Fernsehen sehen
(aber nicht hören) kann, weil der Taubblinde weder hören noch sehen kann. Diese Ausnahmen sind wahrscheinlich
dafür geschafft, um den Beitrag von einer Steuer abzugrenzen. Ihnen wird es aber ebenso wie den anderen
etwas in Rechnung gestellt, weil sie eine "abstrakte Möglichkeit" haben.

Da aber jetzt das ganze völlig unabhängig von der Nutzung sein soll, sollte man die Voraussetzung, dass die
deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht, mit
der Voraussetzung ersetzten, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig
einen Dach über den Kopf hat. Und dann folgt man der Logik des Urteils und fragt man sich: warum sollen
Behinderte anders behandelt werden? Sie hätten doch auch dann ein Dach über den Kopf, wenn sie nicht behindert
wären.

Die Argumentation mag grausam klingen, aber es geht um die Logik. Wenn das Bundessozialgericht so argumentiert,
dann argumentiere ich genau so. Das irre besteht nicht in der Logik, sondern in der Voraussetzung, dass jeder
Rundfunk konsumiert, und in der Bindung von Wohnung mit Rundfunk. Man kann diese Argumentation als
reductio ad absurdum dieser Voraussetzung und dieser Bindung sehen.

Ich frage Dich: brauchst Du Rundfunk wegen Nachteilausgleich? Eben nicht! Du schreibst es: Rundfunk schadet Deiner
Gesundheit. Rundfunk schadet auch mir, der nicht behindert ist: es ist eine schädliche Droge. Aber wir müssen wegen
der "abstrakten Möglichkeit" zahlen, unabhängig davon, wie wir die Wirkung von Rundfunk betrachten. Es ist eben
ein Zwangsbeitrag.



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Also,... wenn es um Logik geht, so heißt glaube ich der grundsatz der Logik so:
Alle Menschen sind sterblich
Sokrates ist ein Mensch
Also ist Sokratest sterblich
und heute so???:
Alle Menschen haben Geräte
Sokrates hat eine Wohnung
Sokrates muss für ARD, ZDF Deutschlandradio zahlen

Habe ich diese Logik recht verstanden???


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Alle Menschen haben Geräte
Sokrates hat eine Wohnung
Sokrates muss für ARD, ZDF Deutschlandradio zahlen

Habe ich diese Logik recht verstanden???

Ja, so denken Politiker und die Anstalten :)

Beim Bundessozialgericht war die Argumentation gültig, aber nicht die
Prämissen (jeder konsumiert). Heute sind andere Prämissen falsch: wer
eine Wohnung hat, kann konsumieren, und allein für die Möglichkeit
muss man zahlen.

In einer Wohnung kann man konsumieren (wenn man die Geräte anschafft).
Auch manche Blinde können sehen (nach einer Operation). Muss man für
die Möglichkeit zahlen? Möglichkeit ist ein sehr schwammiger Begriff.

Während des vorigen Krieges war mit dem Tode bestraft, die Feindessendungen
zu hören. Allein mit dem Besitz einer Wohnung hatte man die abstrakte Möglichkeit,
in der Wohnung die BBC zu hören. So weit ich weiß, war nicht mal der Besitz eines
Kurzwellenempfängers verboten. Es ist eine sehr spätere Erfindung, dass man für
die Möglichkeit zahlen soll. In den Urteilen, die ich gelesen habe, zahlt man wegen
des Status als Teilnehmer, nicht wegen einer Möglichkeit.


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