Außergewöhnliche Belastung heißt aber auch, daß es den üblichen Rahmen der Ausgaben deutlich übersteigt, da dürfte man also sehr wenig Einkommen haben, um eine solche a u ß e r g e w ö h n l i c h e Belastung darzustellen.
Dadurch, daß es sich um eine Zwangsabgabe handelt, sind es eher Werbungskosten, aber die haben wiederum nichts mit der Eigenschaft des Steuerzahlers als Lohnempfänger zu tun.
Interessant ist dabei auch, wie bei Unterhaltsleistungen dieser Zwangsbeitrag berücksichtigt werden könnte, früher hätte man ja argumentieren können, daß es das Privatvergnügen des Unterhaltspflichtigen ist, einen Fernseher zu besitzen, er die GEZ-Gebühr also von seinem Selbstbehalt bestreiten kann, jetzt stellt sich die Situation ja anders dar: Zwangsabgabe ohne offizielle Entziehungsmöglichkeit, damit voll anrechenbar auf den Selbsbehalt bei Unterhaltspflicht, oder?
Hat hier jemand in der Richtung schon Erfahrungen - Eher nicht, Ihr verweigert ja alle...