Fragen können die, Antworten muss man nicht, weil es nirgedwo steht. Nur wer schon seit 01.01.2013 in der Wohnung wohnt, muss rückwirkend zahlen, die schreiben dann: "Sie sind seit 01.01.2013 in der Wohnnung gemeldet...".
§8 Abs 2 bezieht sich auf eine Wohnung, die angemeldet war, damit man diese abmeldet. Wenn nichts angemeldet war, kann auch nichts abgemeldet werden.
Da der Beitrag Wohnungsbezogen erhoben wird, können die nur denjenigen befragen, der nun in der vorherigen Wohnung wohnt, dieser dürfte kaum die Daten dazu haben. Wenn doch, ist er nicht zur Auskunft verpflichtet. Es fehlt die rechtliche Grundlage zu Befragung.
§9 (1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
Da steht "
sind" und nicht "
waren", eindeutig dürfen vergangene Fälle nicht abgefragt werden. Auch wenn die Meldeämter vergangene Daten übermitteln, braucht man keine Angaben machen.
Meine Antwort darauf wäre folgendes (Bspw.):
Da ich seit 01.01.2014 in XXXXXX wohne, kann ich keine Angaben zu ihrer Anfrage machen, weil die gesetzliche Grundlage fehlt, um solche Fragen zu stellen oder zu beantworten.