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Autor Thema: Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid des Antrags auf Befreiung  (Gelesen 25769 mal)

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Person X hatte wegen niedrigem Einkommen (Rente) Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt, mit beigelegter Bestätigung der Behörde, daß eigentlich Anspruch auf Grundsicherung besteht (Bedarfsbescheinigung). Person X will aber keine Grundsicherung beantragen und auch nicht durch den Zwangsbeitrag dazu genötigt werden.

Mit dieser Bescheinigung war unser "Service", der es angeblich so "einfach für alle" macht,  aber nicht zufrieden und verlangte entweder eine Bescheinigung über den Bezug von Grundsicherung oder eine Bescheinigung, warum diese nicht gewährt werde. Die Behörde hat aber die Ausstellung der letzteren verweigert (Näheres im Anhang). Daraufhin hat die Rundfunkanstalt den Antrag abgelehnt. Person X hat jetzt einen Widerspruch dagegen verfaßt.

Ich versuche, ihn hier 'reinzustellen (4 S.), es wäre nett, wenn jemand mal hineinschauen und vielleicht auf Mängel hinweisen könnte.

(Auf Urteil 1 BvR 665/10 könnte sich X wohl auch beziehen (erst jetzt bemerkt)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html )


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S. 4 des Widerspruchs


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themob

Vorab, ich gebe nur meine persönliche Meinung ab  ;)

Sehr gut und sachlich begründet. Für jeden normalen Menschen logisch nachvollziehbar mit der Erkenntnis: Für Grund 440 liegen die nötigen Befreiungsvoraussetzungen vor, dem Antrag auf Befreiung wird stattgegeben.

Wir haben es aber nicht mit Logik zu tun.
 
Eher mit der Mehrheit von Landespolitikern die aus internen Gründen (Die Leiter die ich hochklettern könnte, wird abrupt entrissen, jede Zukunftschance verbaut) JA anstatt NEIN zur Ratifizierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags gesagt haben, ohne sich überhaupt inhaltlich mit dem Gesetz und den Konsequenzen beschäftigt zu haben. Der Aufbau eines gut funktionierenden Netzwerks, bestehend aus Lobbyvereinigungen,ÖRR Kontakten usw. sichert mir langfristig mehr ein schönes finanzielles Auskommen inkl. Pensionsansprüchen als an die Stimme des Volkes zu denken.

Was ich bisher aus Urteilen / Beschlüssen aus der jüngeren Vergangenheit rauslesen kann, ausschlaggebend für eine Befreiung ist einzig und alleine die "richtige" Bescheinigung bzw. der richtige Bescheid.

Das Sozialamt hat einen Anspruch auf Betrag X€ im Monat als Grundsicherung bescheinigt . Bescheinigt ist kein Verwaltungsakt im rechtlichen Sinne. Es ist ein "Infobrief".

1.
Es muss ein offizieller Antrag auf Sozialleistungen gestellt werden. Nach Prüfung aller nötigen Unterlagen kommt ein Bescheid (Verwaltungsakt), der besagt das Person A Anspruch auf Betrag x€ im Monat hat, erstmals ab (Datum Antragstellung). Zu diesem Bescheid sollte dann eine "Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice" dabei sein, der einzig und alleine als der von den Kölnern erforderlichen  "Nachweis" akzeptiert wird.

2.
Oder eine Bescheinigung des Amtes, aus der hervorgeht, das "kein" Anspruch besteht und das das zur Verfügung stehende Einkommen nicht mehr als 17,98€ über der gesetzliche Grundsicherung (aktuell 391€) liegt. So wie ich es bisher verstanden habe, muss darauf stehen: Das Einkommen liegt bei 408,97€ und damit in Höhe von 17,97€ (als Beispiel) über dem der Grundsicherung. Anmerkung: Ist das Einkommen höher als der Betrag über 17,98€ der Grundsicherung , liegt die Voraussetzung der Befreiung nicht vor. 

zu 2.
Zitat
Aber auch für diese Bescheinigung ist ein offizieller Antrag nötig, aus der ein Bescheid (Verwaltungsakt) hervorgeht. Es erfolgt also ein ablehnender Bescheid, aus dem die oben genannten Informationen hervorgehen. Oder in der Bescheinigung ist alles auf € und Cent angegeben, wie weiter unten im Zitat  des VG Gelsenkirchen erwähnt wird.

zu 1.
Zitat
Im Rahmen der aufgeführten Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid des Sozialamts sollte dann (wenn jemand die Leistung nicht will), Widerspruch eingelegt werden mit der etwas irrsinnigen Widerspruchsbegründung:

Hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom....... über die Gewährung von Sozialleistung nach § xy SGB. Da ich ein selbstbestimmtes Leben führen möchte, wozu auch meine eigene Würde laut GG berücksichtigt werden muss, verzichte ich auf die Inanspruchnahme der von Ihnen zugesagten Leistungen in monatlicher Höhe von x€.

Der Gesetzgeber, hier die 16 Ministerpräsidenten/innen alle Bundesländer, haben durch die Ratifizierung des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dafür die gesetzliche Grundlage gelegt, dass jeder, der sein Leben selbst bestimmen will, seine Würde nicht verlieren möchte durch die Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen, aber gleichzeitig ein Einkommen unterhalb der Grundsicherung, bzw. dessen Einkommen die Grundsicherung nicht den Betrag von derzeit 17,98€ übersteigt, keine andere gesetzliche Möglichkeit hat, vom Rundfunkbeitrag aus finanziellen Gründen befreit zu werden.

Für den erhöhten Verwaltungsaufwand und die dadurch entstandenen Kosten möchte ich mich ausdrücklich nicht entschuldigen. Diese können Sie vielleicht durch Ihren zuständigen Landesminister /in für Soziales wieder einfordern. Ich gehöre zu denen, die Anspruch auf Sozialleistungen haben, sie aber nicht annehmen möchte. Es wird aber hunderttausende von Betroffenen geben, die anders denken und die Leistung annehmen, gehen Sie den gleichen Weg wie ich, nämlich einzig und alleine die Befreiungsvoraussetzungen nach Grund 440 des Formulars auf Grundlage des § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, zu erreichen.

Dadurch könnten sich die sozialen Ausgaben Deutschlandweit um einen 1 bis niedrigen 2 stelligen Milliardenbetrag pro Jahr erhöhen. Vielleicht ist die Leitung innerhalb Ihres Hauses ja in der Lage, dies den zuständigen Landespolitikern einmal vor Augen zu führen.

Ich war gesetzlich gezwungen, den Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen zu stellen, da nur durch den sich aus dem stattgebenden Bescheid beiliegenden zusätzlichen Nachweis " Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice", einer Befreiung seitens der Rundfunkanstalt zugestimmt wird.

Ich bitte um Verständnis, wenn ich Ihnen und mir nun alle X Monate (gültiger Zeitrahmen des Bescheids) die gleiche Prozedur zumuten muss. So ist leider die gesetzliche Grundlage. Bedanken dürfen, ja müssen Sie sich sogar bei ihrem Ministerpräsidenten oder ihrer Ministerpräsidentin.

Um nochmal auf den Inhalt des hier zur Verfügung gestellten Widerspruchs einzugehen. Es sollte berücksichtigt werden:

Widerspruch 2 ganz unten:
Ich bin laut Aussage kein Fernsehnutzer, führe aber Begründungen auf, deren Basis die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Sender voraussetzt. Wenn ich es nicht nutze, woher weiß ich dann all diese angeführten Punkte?

Die Aufgabe der selbstbestimmten Lebensführung (Artikel 3, Abs.3) aber auch die Aufgabe der eigenen Würde (Artikel 1, Abs.1 GG), die im GG ebenfalls geschützt ist, könnte noch Erwähnung finden.

Widerspruch 3:
§241 BGB würde ich ganz streichen. BGB betrifft Privatrecht. Da sollte man aufpassen, nicht durch falsche Grundlageninformation aufzufallen  ;)

Das genannte AZ  BvR 665/10 des Bundesverfassungsgerichts ist eine Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die eine verfassungswidrige Typisierung/Pauschalierung betrifft. Diese wurde mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag "ausradiert".

Einen VG Beschluss wegen eines ähnliches Sachverhalts kann man hier nachlesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7629.0.html

Gleich das erste, welches aufgeführt wird.

Den Schwerpunkt des Inhalts nicht auf die Niederlage des Klägers beschränken beim lesen. Mehr auf die Aussagen, welche Voraussetzungen nötig sind, die zu einer beantragten Befreiung führen.

Beispiel aus dem Beschluss des VG Gelsenkirchen: Es finden sich noch mehr ähnlich lautende Hinweise dort
Zitat
Alternativ genügt eine ausdrückliche Bescheinigung der Sozialbehörde bzw. Begründung im Negativbescheid, ausweislich derer die Einkünfte des Rundfunkteilnehmers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Bedeutet:
Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice vorhanden = Befreiung (Im hier vorgestellten Fall - Beantragen - positiven Bescheid widersprechen!!! um Leistung nicht in Anspruch zu nehmen)

Bescheinigung oder Begründung Negativbescheid wie im Zitat aufgeführt = Befreiung (Die Bedarfsgrenze muss schriftlich aufgeführt sein mit der Unter-/Überschreitung in € und Cent)

Ich würde aber trotzdem dieses Zitat aus o.g. Beschluss inkl. Aktenzeichen in den Widerspruch einfließen lassen, da ja die Bescheinigung vorhanden ist, aus der hervorgeht, dass monatlich Betrag x€ als ergänzende Leistung zur Grundsicherung, dem Grunde nach zusteht.

Darauf beziehen sich wirklich die meisten erstinstanzlichen Gerichte die den Grund 440 nach sich ziehen. Ob und welche von den Urteilen - Beschlüssen, die im Link aufgeführt werden, in die nächste Instanz gehen ist derzeit nicht bekannt.

Der Widerspruch gibt einem ja die nötige zeitliche Spanne, um nochmals beim Amt nachzufassen und den richtigen Inhalt der Bescheinigung einzufordern. Auch ein Gespräch auf der sachlichen Ebene mit dem Behördenleiter könnte etwas Abwechslung ins Leben bringen. Gut vorbereitet, mit den nötigen Informationen konfrontiert, würden mich die Aussagen eines Behördenleiters interessieren (erhöhte Sozialabgaben im generellen wenn.....)  ;D

Ich persönlich würde mir wünschen, dass alle die Anspruch hätten, die Sozialleistungen annehmen, NUR um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Siehe dazu auch hier:  RBStV verstehen lernen - Lebensqualität verbessern - Dank RBStV

Beispiel wie so eine Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice, hier eines Jobcenters, aussieht, wenn einem Antrag ein positiver Bescheid folgt. Dieses Schreiben ist dann normalerweise dem Bescheid beigefügt. Diese Bescheinigung mit Antrag auf Befreiung der Kölner Institution "nachweislich" zukommen lassen. Ergebnis: Befreiung für Zeitraum X, danach geht das Spiel von vorne los.



Wie zu Anfang erwähnt, gebe ich nur meine eigene Meinung wieder was ich machen würde, würde es mich betreffen. Daher nicht zu vergleichen mit Rechtsberatung oder ähnlichem.


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@ themob

Herzlichen Dank für Deine Meinung dazu.
Ich brauche etwas Zeit, um alles genau durchzulesen und zu überdenken.
Manches muß ich mir direkt auf der Zunge zergehen lassen, denn es ist sehr aufschlußreich, wie unsere Bürokratie arbeitet. >:(
Nein, mit Logik scheint das wirklich nichts mehr zu tun zu haben.


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Nochmals vielen Dank für die nützlichen Tips und die damit verbundene Mühe. 
Ich habe noch folgende Fragen und Kommentare zu einzelnen Punkten:

Was ich bisher aus Urteilen / Beschlüssen aus der jüngeren Vergangenheit rauslesen kann, ausschlaggebend für eine Befreiung ist einzig und alleine die "richtige" Bescheinigung bzw. der richtige Bescheid.

Das Sozialamt hat einen Anspruch auf Betrag X€ im Monat als Grundsicherung bescheinigt . Bescheinigt ist kein Verwaltungsakt im rechtlichen Sinne. Es ist ein "Infobrief".

Wo findet man etwas über die "richtige Bescheinigung" im RBStV oder in anderen Gesetzen?
§ 4 Abs. 7 RBStV verlangt als Voraussetzung nur "die entsprechende Bestätigung der Behörde". Aber was heißt hier: "entsprechend"? Irgendwo in ihrem Gesetz müssen sie es doch genauer definieren, was akzeptiert wird und was nicht. Wie soll das ein normaler Sterblicher herausfinden, wenn nicht einmal die GEZ und die Sozialbehörde es einem sagen?

X hat sein Anliegen – Befreiung von der Rundfunkgebühr, mit einem (selbstverständlich gültigen!) Nachweis bei der Behörde vorgetragen und daraufhin nach Prüfung der Einkommensverhältnisse und dem Anspruch auf Grundsicherung, auf Euro und Cent genau, eine "Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung zur Vorlage bei der Gebührenzentrale (GEZ)" erhalten. (Wußten dort im Mai 2013 vom "Beitragsservice" noch gar nichts). Wenn die Behörde sowas ausstellt, muß X annehmen, daß es die "richtige Bescheinigung" ist, kein bloßer Wisch! Ansonsten war es eine bloße Veralberung oder die Behörde ist selbst völlig ahnungslos und weiß nicht, was darunter zu verstehen ist!
Und im Ablehnungsbescheid bezieht sich die LRA auch nur auf § 4 Abs. 7, unter Verweis auf § 19 SGB XII a.F. (Leistungsberechtigte).

1.
Es muss ein offizieller Antrag auf Sozialleistungen gestellt werden. Nach Prüfung aller nötigen Unterlagen kommt ein Bescheid (Verwaltungsakt), der besagt das Person A Anspruch auf Betrag x€ im Monat hat, erstmals ab (Datum Antragstellung). Zu diesem Bescheid sollte dann eine "Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice" dabei sein, der einzig und alleine als der von den Kölnern erforderlichen "Nachweis" akzeptiert wird.

Die GEZ/BAZ schreibt selbst auf ihrer Webseite, unter "Härtefälle":
http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#H%C3%A4rtef%C3%A4lle

Zitat
"Sie verzichten auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten?
Wer einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Anspruch auf die Sozialleistung umfassend geprüft wurde, diese aber nicht beantragt wird."
 
Also als besonderer Härtefall, nach ihrer eigenen Webseite möglich, und sie sprechen selbst von Bescheinigung, keinem Bescheid. Davon steht aber in deren Formular nichts, da kommt nur dieser eine Sonderfall vor (gehört zum Thema bewußte Irreführung). Der Anspruch auf die Sozialleistung ist bei X geprüft und bescheinigt worden, nur hat die Mitarbeiterin nicht mit angegeben, daß die Leistung nicht beantragt wird. Und das letztere dann nochmal ausdrücklich zu bestätigen, wie von der LRA gefordert, hat sie eben verweigert (vermutlich, weil es ihr zu dumm vorkam, was X ja verstehen kann ;D)

zu 1.
Zitat
Im Rahmen der aufgeführten Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid des Sozialamts sollte dann (wenn jemand die Leistung nicht will), Widerspruch eingelegt werden mit der etwas irrsinnigen Widerspruchsbegründung:

Hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom....... über die Gewährung von Sozialleistung nach § xy SGB. Da ich ein selbstbestimmtes Leben führen möchte, wozu auch meine eigene Würde laut GG berücksichtigt werden muss, verzichte ich auf die Inanspruchnahme der von Ihnen zugesagten Leistungen in monatlicher Höhe von x€.

Zu solchen Verrenkungen wollen sie einen per Gesetz zwingen – ist ein solches Verfahren nicht an sich schon würdelos? Und alle 6 Monate dieselbe Prozedur? >:( Realsatire... 

Widerspruch 2 ganz unten:
Ich bin laut Aussage kein Fernsehnutzer, führe aber Begründungen auf, deren Basis die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Sender voraussetzt. Wenn ich es nicht nutze, woher weiß ich dann all diese angeführten Punkte?

Dazu braucht es keine Nutzung. Das Fernsehen drängt sich von allein überall im Alltag auf. Es genügt ein Blick auf die schreierischen Schlagzeilen des meistgelesenen Boulevardblatts, denen man nirgendwo entrinnen kann, auf das Programmangebot der Sender in Zeitschriften oder auf deren Webseiten, was man so im Laufe des Lebens aus Gesprächen von Bekannten und Kollegen mitbekommen hat und und und ... Das braucht man nicht alles selbst in sich eingesogen zu haben, um es beurteilen zu können. Schließlich läßt sich die Glotze auch nicht vermeiden, wenn man mal bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch ist, die gewohnheitsmäßig fernsehen. Im Laufe des Lebens kommt da ein beträchtlicher "Erfahrungsschatz" zusammen. :laugh:

Beispiel aus dem Beschluss des VG Gelsenkirchen: Es finden sich noch mehr ähnlich lautende Hinweise dort
Zitat
Alternativ genügt eine ausdrückliche Bescheinigung der Sozialbehörde bzw. Begründung im Negativbescheid, ausweislich derer die Einkünfte des Rundfunkteilnehmers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Bedeutet:
Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice vorhanden = Befreiung (Im hier vorgestellten Fall - Beantragen - positiven Bescheid widersprechen!!! um Leistung nicht in Anspruch zu nehmen)

Bescheinigung oder Begründung Negativbescheid wie im Zitat aufgeführt = Befreiung (Die Bedarfsgrenze muss schriftlich aufgeführt sein mit der Unter-/Überschreitung in € und Cent)

Ich würde aber trotzdem dieses Zitat aus o.g. Beschluss inkl. Aktenzeichen in den Widerspruch einfließen lassen, da ja die Bescheinigung vorhanden ist, aus der hervorgeht, dass monatlich Betrag x€ als ergänzende Leistung zur Grundsicherung, dem Grunde nach zusteht.

Darauf beziehen sich wirklich die meisten erstinstanzlichen Gerichte die den Grund 440 nach sich ziehen. Ob und welche von den Urteilen - Beschlüssen, die im Link aufgeführt werden, in die nächste Instanz gehen ist derzeit nicht bekannt.

In diesem Fall war aber der Antrag des Klägers auf Sozialleistungen abgelehnt worden, weil sein Gesamteinkommen über dem Regelsatz lag, wobei allerdings das Gericht die Konstellation der "geringfügigen Bedarfsüberdeckung" nicht ausschloß. So verstehe ich es jedenfalls. Das Folgende, die regelmäßige Vorlage des Berechnungsbogens des Ablehnungsbescheides (sog. Negativbescheid) bezieht sich dann auf diesen Sachverhalt. Bei X liegt dagegen das Einkommen darunter, was auch das Sozialamt bestätigt hat.

Ein solcher Negativbescheid wurde von der LRA selbst auch gar nicht verlangt, sie wollte entweder "den aktuellen Bescheid über Gewährung von Grundsicherung ... oder eine entsprechende Bescheinigung der Behörde, aus der hervorgeht, aus welchem Grund ... keine Grundsicherungsleistungen gewährt werden". Das erstere ist hier gegenstandslos, beim letzteren wird eine bloße Bescheinigung, kein Bescheid gefordert.

Grund 440 des GEZ-Formulars stellt m. E. eine unzulässige Einengung des Begriffs "Härtefall" dar, da er sich ausschließlich auf § 4 Abs. 6 Satz 2 bezieht. Dieser Satz nennt jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur ein Beispiel  eines solchen Härtefalls und enthält keine abschließende Aufzählung, so daß andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. (1 BvR 2550/12 vom 12. 12. 2012) Für andere Härtefälle, die es logischerweise auch gibt und die auch Berücksichtigung finden müssen, sieht der Antrag keine Option vor – bewußte Irreführung. Wir hatten hierzu mal eine Diskussion: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7367.msg54075.html#msg54075

Der Widerspruch gibt einem ja die nötige zeitliche Spanne, um nochmals beim Amt nachzufassen und den richtigen Inhalt der Bescheinigung einzufordern. Auch ein Gespräch auf der sachlichen Ebene mit dem Behördenleiter könnte etwas Abwechslung ins Leben bringen. Gut vorbereitet, mit den nötigen Informationen konfrontiert, würden mich die Aussagen eines Behördenleiters interessieren (erhöhte Sozialabgaben im generellen wenn.....)  ;D

An einen Gang zum Behördenleiter hatte ich auch schon gedacht, aber eher um mich zu beschweren und die Forderung des "Service" an sie weiterzureichen.... ;) Aber das andere könnte man natürlich auch mit ansprechen: erhöhte Sozialabgaben, womit ja wohl die Kommunen mehrbelastet werden, die ohnehin schon lange stöhnen.


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Was ich bisher aus Urteilen / Beschlüssen aus der jüngeren Vergangenheit rauslesen kann, ausschlaggebend für eine Befreiung ist einzig und alleine die "richtige" Bescheinigung bzw. der richtige Bescheid.

Das Sozialamt hat einen Anspruch auf Betrag X€ im Monat als Grundsicherung bescheinigt . Bescheinigt ist kein Verwaltungsakt im rechtlichen Sinne. Es ist ein "Infobrief".

Wo findet man etwas über die "richtige Bescheinigung" im RBStV oder in anderen Gesetzen?
§ 4 Abs. 7 RBStV verlangt als Voraussetzung nur "die entsprechende Bestätigung der Behörde". Aber was heißt hier: "entsprechend"? Irgendwo in ihrem Gesetz müssen sie es doch genauer definieren, was akzeptiert wird und was nicht. Wie soll das ein normaler Sterblicher herausfinden, wenn nicht einmal die GEZ und die Sozialbehörde es einem sagen?

X hat sein Anliegen – Befreiung von der Rundfunkgebühr, mit einem (selbstverständlich gültigen!) Nachweis bei der Behörde vorgetragen und daraufhin nach Prüfung der Einkommensverhältnisse und dem Anspruch auf Grundsicherung, auf Euro und Cent genau, eine "Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung zur Vorlage bei der Gebührenzentrale (GEZ)" erhalten. (Wußten dort im Mai 2013 vom "Beitragsservice" noch gar nichts). Wenn die Behörde sowas ausstellt, muß X annehmen, daß es die "richtige Bescheinigung" ist, kein bloßer Wisch! Ansonsten war es eine bloße Veralberung oder die Behörde ist selbst völlig ahnungslos und weiß nicht, was darunter zu verstehen ist!
Und im Ablehnungsbescheid bezieht sich die LRA auch nur auf § 4 Abs. 7, unter Verweis auf § 19 SGB XII a.F. (Leistungsberechtigte).

Ich persönlich denke, dass viele Ämter schlichtweg überfordert sind und das Thema GEZ mittlerweile auch ein Reizthema ist. Das einzigste was ich letztes Jahr gefunden habe, waren die Hinweise hier, auf Seite 24 und 35, die zumindest erkennen lassen, dass sowohl die Landesdatenschutzstellen, als auch die Kölner sowie die Behörden und Ämter Absprachen getroffen haben, aus denen z.B. diese "Bescheinigung zum Leistungsbezug..." entstanden ist. Ratgeber 2012 Es stammt aus 2012 und beruht auf eine gemeinsame Arbeitsgruppe. Das sollte für den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ja auch so gemacht worden sein, denke ich.
Bevor hier weiter recherchiert wird, wäre vielleicht ein sachliches Aufklärungs - und Informationsgespräch mit dem zuständigen Behördenleiter ratsam. Es muss eine Kommunikationsschiene - Köln - Sozialleistungsbehörden - Landesdatenschutz geben. Die Behörde kennt das Anliegen des Antragstellers und muss genau wissen, welche Dokumente anerkannt werden, damit die Befreiung akzeptiert wird, wenn die Voraussetzungen nach erfolgter Prüfung vorliegen. Aber auch das interessieren ja Gerichte nicht. Man wälzt es immer auf den Kläger ab: Hat nicht ausreichend nachgewiesen. Den Nachweis erbringt doch die Behörde, der Antragsteller leitet es nur weiter.

Ich werde auch nochmal in den Tiefen des Internets eintauchen und suchen ob ich was finde zur aktuellen Situation.

Die Datenschutzbehörden müssen eigentlich involviert sein bei der Ausarbeitung dieser Dokumente die zu einer Befreiung führen. Vielleicht auch mal dort anfragen mit Schilderung der eigenen Problematik. (Auch die Inhalte die bereits übermittelt wurden für den Versuch, eine Befreiung zu bekommen).

Es könnte übrigens so einfach sein. Ein allgemein gültiges Formular - seitens der Behörden - wo die Behörde Ihren Stempel und Unterschrift draufknallt, versehen mit Daten des Antragstellers (Name, Wohnort), sowie dem Satz: Nach umfangreicher und sorgfältiger Prüfung werden die Voraussetzungen zur Befreiung nach §4 RBStV anerkannt und bestätigt. Punkt, Ende, aus. Keine Diskussionen, kein Nachfragen nach € und Cent. Es reicht wenn solche Informationen die Sozialbehörden kennen. Das geht die Kölner oder die LRA im Grunde gar nichts an. Die Voraussetzungen liegen vor - es wird befreit.

Nun könnte man wild spekulieren, warum niemand auf die Idee gekommen ist oder kommen wollte >:D

1.
Es muss ein offizieller Antrag auf Sozialleistungen gestellt werden. Nach Prüfung aller nötigen Unterlagen kommt ein Bescheid (Verwaltungsakt), der besagt das Person A Anspruch auf Betrag x€ im Monat hat, erstmals ab (Datum Antragstellung). Zu diesem Bescheid sollte dann eine "Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice" dabei sein, der einzig und alleine als der von den Kölnern erforderlichen "Nachweis" akzeptiert wird.

Die GEZ/BAZ schreibt selbst auf ihrer Webseite, unter "Härtefälle":
http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#H%C3%A4rtef%C3%A4lle

Zitat
"Sie verzichten auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten?
Wer einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Anspruch auf die Sozialleistung umfassend geprüft wurde, diese aber nicht beantragt wird."
 
Also als besonderer Härtefall, nach ihrer eigenen Webseite möglich, und sie sprechen selbst von Bescheinigung, keinem Bescheid. Davon steht aber in deren Formular nichts, da kommt nur dieser eine Sonderfall vor (gehört zum Thema bewußte Irreführung). Der Anspruch auf die Sozialleistung ist bei X geprüft und bescheinigt worden, nur hat die Mitarbeiterin nicht mit angegeben, daß die Leistung nicht beantragt wird. Und das letztere dann nochmal ausdrücklich zu bestätigen, wie von der LRA gefordert, hat sie eben verweigert (vermutlich, weil es ihr zu dumm vorkam, was X ja verstehen kann ;D)

Alles richtig, dass ist das, was Sie schreiben. Gewissensberuhigung mit dem Wissen, dass die Praxis eine andere ist. Aus meinem logischen Denken heraus, würde ich den Behördenleiter damit konfrontieren und eine Klärung zwischen Behörde und Köln, besser LRA, einfordern da die Voraussetzungen vorliegen, aber nicht anerkannt wird. Die Nichtanerkennung erfolgt auf einen behördlich ausgestellten Nachweis, die diesen nach bestem Wissen und Gewissen (hoffe ich) ausgestellt haben, dass dieser ausreichend ist, um befreit zu werden. Da dies nicht so ist, liegt es and der Behörde, die angeblich richtige Form des Nachweises in Köln einzufordern (so hätten Sie auch in der Zukunft die Gewissheit, wie vorzugehen ist). Dem Antragsteller ist kein Vorwurf zu machen.

zu 1.
Zitat
Im Rahmen der aufgeführten Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid des Sozialamts sollte dann (wenn jemand die Leistung nicht will), Widerspruch eingelegt werden mit der etwas irrsinnigen Widerspruchsbegründung:

Hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom....... über die Gewährung von Sozialleistung nach § xy SGB. Da ich ein selbstbestimmtes Leben führen möchte, wozu auch meine eigene Würde laut GG berücksichtigt werden muss, verzichte ich auf die Inanspruchnahme der von Ihnen zugesagten Leistungen in monatlicher Höhe von x€.

Zu solchen Verrenkungen wollen sie einen per Gesetz zwingen – ist ein solches Verfahren nicht an sich schon würdelos? Und alle 6 Monate dieselbe Prozedur? >:( Realsatire... 

Ja es ist würdelos, aber es interessiert niemanden oder wurde bewußt so ausgelegt in der Hoffnung das es viele nicht machen und zähneknirschend bezahlen.

Diesen Konsequenzen waren sich die Politiker beim Abnicken vor der Ratifizierung nicht bewußt oder egal. Wie auch? Jeder sollte mal mit einem Landespolitiker oder dem für das Medienressort zuständigen Politiker, vertiefende Gespräche über den Inhalt und der Konsequenzen sprechen, die der RBStV nach sich zieht. Man wird feststellen, dass eigene Wissen übertrifft die der Politiker um ein vielfaches.

Beispiel aus dem Beschluss des VG Gelsenkirchen: Es finden sich noch mehr ähnlich lautende Hinweise dort
Zitat
Alternativ genügt eine ausdrückliche Bescheinigung der Sozialbehörde bzw. Begründung im Negativbescheid, ausweislich derer die Einkünfte des Rundfunkteilnehmers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Bedeutet:
Bescheinigung zur Vorlage bei ARD ZDF DRadio Beitragsservice vorhanden = Befreiung (Im hier vorgestellten Fall - Beantragen - positiven Bescheid widersprechen!!! um Leistung nicht in Anspruch zu nehmen)

Bescheinigung oder Begründung Negativbescheid wie im Zitat aufgeführt = Befreiung (Die Bedarfsgrenze muss schriftlich aufgeführt sein mit der Unter-/Überschreitung in € und Cent)

Ich würde aber trotzdem dieses Zitat aus o.g. Beschluss inkl. Aktenzeichen in den Widerspruch einfließen lassen, da ja die Bescheinigung vorhanden ist, aus der hervorgeht, dass monatlich Betrag x€ als ergänzende Leistung zur Grundsicherung, dem Grunde nach zusteht.

Darauf beziehen sich wirklich die meisten erstinstanzlichen Gerichte die den Grund 440 nach sich ziehen. Ob und welche von den Urteilen - Beschlüssen, die im Link aufgeführt werden, in die nächste Instanz gehen ist derzeit nicht bekannt.

In diesem Fall war aber der Antrag des Klägers auf Sozialleistungen abgelehnt worden, weil sein Gesamteinkommen über dem Regelsatz lag, wobei allerdings das Gericht die Konstellation der "geringfügigen Bedarfsüberdeckung" nicht ausschloß. So verstehe ich es jedenfalls. Das Folgende, die regelmäßige Vorlage des Berechnungsbogens des Ablehnungsbescheides (sog. Negativbescheid) bezieht sich dann auf diesen Sachverhalt. Bei X liegt dagegen das Einkommen darunter, was auch das Sozialamt bestätigt hat.

Ein solcher Negativbescheid wurde von der LRA selbst auch gar nicht verlangt, sie wollte entweder "den aktuellen Bescheid über Gewährung von Grundsicherung ... oder eine entsprechende Bescheinigung der Behörde, aus der hervorgeht, aus welchem Grund ... keine Grundsicherungsleistungen gewährt werden". Das erstere ist hier gegenstandslos, beim letzteren wird eine bloße Bescheinigung, kein Bescheid gefordert.

Grund 440 des GEZ-Formulars stellt m. E. eine unzulässige Einengung des Begriffs "Härtefall" dar, da er sich ausschließlich auf § 4 Abs. 6 Satz 2 bezieht. Dieser Satz nennt jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur ein Beispiel  eines solchen Härtefalls und enthält keine abschließende Aufzählung, so daß andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. (1 BvR 2550/12 vom 12. 12. 2012) Für andere Härtefälle, die es logischerweise auch gibt und die auch Berücksichtigung finden müssen, sieht der Antrag keine Option vor – bewußte Irreführung. Wir hatten hierzu mal eine Diskussion: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7367.msg54075.html#msg54075

Es geht um die Kernaussagen der Gerichte zum Thema "Bescheinigung oder Bescheid". Nicht auf den Klageinhalt. Härtefallbefreiung aus finanziellen Gründen ist geregelt, nur eben anscheinend nicht das "von allen Seiten akzeptierte Dokument" welches die Behörde ausstellt, und wofür der Antragsteller nicht in die Pflicht genommen werden kann (meiner Meinung nach).

So wie es in 1 BvR 2550/12 steht:
Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.


16 Bundesländer, eine Vielzahl an VG pro Bundesland, da reicht eine "kann" Definition aus, damit im Einzelfall so oder so entschieden werden könnte, die aber dann noch lange nicht einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung gleichkommt.

1 BvR 2550/12 schließt eine andere Befreiungsmöglichkeit als die aufgeführten, nicht automatisch aus. z.B. aus religiösen Gründen. Dies muss aber durch die Erstinstanz gehen bei der Klage. Was das bedeutet? In meinen Augen was auch schon viele Urteile-Beschlüsse gezeigt haben: Die Erstinstanz wird zu 99% dem Kläger nicht recht geben. Nun liegt es am Kläger, in die nächste Instanz zu gehen. Hier trennt sich die Spreu vom Weizen. Es ist abzusehen das ein jahrelanger Prozess seinen Lauf nimmt. Wie viele von 100 Klägern gehen in die nächste Instanz? Die restlichen 1% wird der ÖRR automatisch in die nächste Instanz hieven. Oder eine Einlenkung der Politik wenn der RBStV novelliert wird. Aber wer glaubt daran?

Nehmen wir das Beispiel unseres Mitglied Helmut Enz. Befreiung aus religiösen Gründen. Glaubt wirklich jemand, dass die erste Instanz dem Kläger recht gibt? Oder wenn ja, die ÖRR nicht in die nächste Instanz geht? Das würde einen Schneeballeffekt auslösen. Also muss sich Helmut wohl oder übel auf einen langen gerichtlichen Kampf einstellen. Ich denke das ist die Realität, alles andere Wunschdenken. Oder eine Einlenkung der Politik wenn der RBStV novelliert wird.

Der Widerspruch gibt einem ja die nötige zeitliche Spanne, um nochmals beim Amt nachzufassen und den richtigen Inhalt der Bescheinigung einzufordern. Auch ein Gespräch auf der sachlichen Ebene mit dem Behördenleiter könnte etwas Abwechslung ins Leben bringen. Gut vorbereitet, mit den nötigen Informationen konfrontiert, würden mich die Aussagen eines Behördenleiters interessieren (erhöhte Sozialabgaben im generellen wenn.....)  ;D

An einen Gang zum Behördenleiter hatte ich auch schon gedacht, aber eher um mich zu beschweren und die Forderung des "Service" an sie weiterzureichen.... ;) Aber das andere könnte man natürlich auch mit ansprechen: erhöhte Sozialabgaben, womit ja wohl die Kommunen mehrbelastet werden, die ohnehin schon lange stöhnen.

Ich würde die Fristwahrung in Anspruch nehmen und dann darauf hinwirken, dass die Behördenleitung die genaue Formulierung, dass richtige Formular/Nachweis oder wie immer der Inhalt auszusehen hat, einfordert. Allerdings weniger in Köln als mehr bei der Rundfunkanstalt selbst und von der Fachabteilung entsprechend beantwortet wird mit einem Beispiel des Dokuments welches anerkannt wird und zur Befreiung führt.

Nachtrag: Ich würde in einer möglichen Klage oder Widerspruch einfließen lassen, dass man eine Anhörung des zuständigen Behördenleiters vor Gericht beantragen wird.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2014, 14:20 von themob«

p
  • Beiträge: 3
Hallo zusmmen,

bin hier neu, habe schon viel gesucht und gelesen, komme trotzdem gerade nicht weiter...
Ich habe Nov 2013 meine Zahlungen eingestellt (heisst vom 01. bis 10. 2013 bezahlt!) und folgenden Fax u. Brief geschickt:

Befreiung vom Beitragsservice RBB ab 01.11.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich ab 01.11.2013 keinen Rundfunkbeitrag zahlen werde.

Begründung:
Mein Gesamteinkommen für 2102 liegt mit 2.XXX,- Euro unterhalb des Existenzminimums.
Ich bin selbstständig und bekomme keinerlei staatl. Unterstützung, wie z.B. eine Grundsicherung, daher kann ich Ihnen keine weiteren Bescheide vorlegen.
Eine Kopie der Einkommensteuerbescheid liegt bei.
...
 _____________

Nun kam 07.02.2014 der Bescheid über die Ablehnung:

Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg über die
Ablehnung der Befreiung von der Runkfunnkbeitragspflicht


Sehr geehrte …
Sie haben am 30.10.2013 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt. Dieser ist am 31.10.2013 eingegangen.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wird abgelehnt.
Gründe:
Eine Befreiung nach §4 Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist für folgende Personenkreise möglich:
- Sozialhilfeempfänger
- Empfänger von Grundsicherung
- Empfänger von Arbeitslosengeld
….
Ihre Unterlagen weisen nicht nach, dass Ihnen oder einer anderen Person der Einsatzgemeinschaft (§19 SGB XII a.F.) einer der oben genannten Leistungen gewährt werden. …
Aus diesem Grund lehnen wir Ihren Antrag ab.

Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen, wurden nicht vorgetragen.
Mit diesem Bescheid haben wir gleichzeitig auch über Ihren Antrag vom 31.10.2013 entschieden.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Art.4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GVBI. 1991, S.325) - zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010 (GVBI. 2011, S.212).


Rechtsbehelfsbelehrung

 _____________

folgendes würde ich nun gern schreiben:

Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.02.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 07.02.2014 Widerspruch ein.

Sollte die Möglichkeit einer Härtefallregelung für mich bestehen, wenden sie diese bitte an. Ansonsten bitte ich um Bestätigung, dass die Härtefallregelung für mich nicht zutrifft.

Begründungen meines Widerspruchs
Der Rundfunkbeitrag ist als Zwangsmaßnahme festgesetzt und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Zudem werden Personen mit meiner Finanzkonstellation in Ihren internen Prozesse gar nicht berücksichtigt. Ich habe als unterhalb des Existenzminimums lebende Person keine ausreichenden finanziellen Mittel um diese erhebliche Gebühr zu entrichten. 

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 29.10.2013 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 07.02.2014 entschieden wurde.
Eine Anerkennung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, Rundfunkbeitrags und Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geht mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich nicht einher.
 _____________

Zudem:
Ich habe lediglich einen Rechner, den ich zu Arbeitszwecken (Rechner ist steuerlich abgesetzt und ich habe zu hause ein Arbeitszimmer) benutze
(ein Radio war mal angemeldet, gibt es aber nicht mehr).

Ich möchte nicht Sozialhilfe beantragen, um dann die Leistung abzulehnen, damit die dann einen Bescheid haben!
Der Auswand ist unglaublich...

Über ein paar Meinungen zu meinem Vorschlag/Widerspruch wäre ich sehr dankbar!



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jetzt_reicht_es



Ich möchte nicht Sozialhilfe beantragen, um dann die Leistung abzulehnen, damit die dann einen Bescheid haben!
Der Auswand ist unglaublich...

Über ein paar Meinungen zu meinem Vorschlag/Widerspruch wäre ich sehr dankbar!

Findest du den Aufwand, den du hier betreibst geringer?
Außerdem ist der Ausgang ungewiss, wenn du dagegen klagen willst.
Dagegen ist doch der Aufwand Sozialhilfe zu beantragen und meines Wegen auch abzulehnen geringer.
Intuitiv hätte ich Sozialhilfe bentragt und sogar die Leistung genommen...
Warum willst du keine Sozialhilfe, wenn sie dir zusteht?



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Ich finde pl2014s Beitrag sehr wertvoll!!

Es gibt unzählige Finanzkonstellationen, die es in der Realität nicht zulassen, den Rundfunkbeitrag zahlen zu können. Dabei gibt es noch die, bei denen Sozialhilfe gar nicht beantragt werden kann!

Man stelle sich z.B. einen Hausbesitzer vor, der Verbindlichkeiten in Form von Wohnungsbau oder -instandsetzungskreditraten bis zum Anschlag hat und gerade so seinen Haushalt über Wasser hält. In Wirklichkeit ist der nicht arm - er hat nur kein Geld ;-)

Soll der sein Haus verkaufen? Soll er seinen Lebensentwurf dem Beitragsstaatsvertrag anpassen?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

j

jetzt_reicht_es


Soll der sein Haus verkaufen? Soll er seinen Lebensentwurf dem Beitragsstaatsvertrag anpassen?
Das hätten sie gern!
In deinem Beispiel muss ich dir sagen, dass gerade in so einem Fall Sozialhilfe beantragt werden könnte.
Außerdem stell dir mal vor dieser Mensch den du meinst hätte kein Geld für Müllabfuhr oder Wasserversorgung oder Strom.
Dann muss er sich zusamenreizen und das Geld überweisen. Der BS will genauso wichtig sein wie alles "lebensnotwendige".
Demokratieabgabe eben!
Antwort ist ja!
Wenn es nach ihnen geht, muss er sein Haus verkaufen und das Geld auf dem Kopf hauen. Dann eine billige Wohnung mieten und Sozialhilfe beantragen. Dann zahlt er kein Beitrag mehr!


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danke, dass hier jemand meinen beitrag positiv bewertet  :)
ich wuerde gern ein paar meinungen zu meinem schreiben hier lesen,
was haltet ihr davon?


folgendes würde ich gern schreiben:

Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.02.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 07.02.2014 Widerspruch ein.

Sollte die Möglichkeit einer Härtefallregelung für mich bestehen, wenden sie diese bitte an. Ansonsten bitte ich um Bestätigung, dass die Härtefallregelung für mich nicht zutrifft.

Begründungen meines Widerspruchs
Der Rundfunkbeitrag ist als Zwangsmaßnahme festgesetzt und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Zudem werden Personen mit meiner Finanzkonstellation in Ihren internen Prozesse gar nicht berücksichtigt. Ich habe als unterhalb des Existenzminimums lebende Person keine ausreichenden finanziellen Mittel um diese erhebliche Gebühr zu entrichten.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 29.10.2013 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 07.02.2014 entschieden wurde.
Eine Anerkennung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, Rundfunkbeitrags und Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geht mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich nicht einher.


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Sollte die Möglichkeit einer Härtefallregelung für mich bestehen, wenden sie diese bitte an. Ansonsten bitte ich um Bestätigung, dass die Härtefallregelung für mich nicht zutrifft.
Auch zur Härtefallregelung brauchen die Nachweise. Man kommt auch für die Härtefallregelung nicht umhin, die Bescheide des Sozialamtes zu beantragen. Dann kann die Härtefallregelung nur angewendet werden, wenn das monatliche Einkommen die Sozialhilfe um einen Monatsbeitrag von derzeit 17,98 Euro übersteigt. Wer also durch den Rundfunkbeitrag unter die Sozialhilfegrenze rutscht, hat Anrecht auf die Härtefallregelung. Dabei ist vorgeschrieben, alle erforderlichen Unterlagen beim Sozialamt, oder wie die jetzt heißen, einzureichen und mit dem ablehnenden Bescheid beim Beitragsservice die Härtefallregelung zu beantragen. Einen anderen Zweck hat die Härtefallregelung wohl nicht. Für andere Gründe wie z.B. religiöse Gründe usw. kann die Regelung keine Anwendung finden, auch wenn ich das früher vermutet habe.

Der Rundfunkbeitrag ist als Zwangsmaßnahme festgesetzt und verstößt damit gegen das Grundgesetz.
Es muss noch festgstellt werden, dass der RBStV gegen das GG verstößt. Um das zu erreichen, müssen die entsprechenden GG-Artikel genannt werden mit Hinweis, warum man diese Verstöße sieht. Dadurch wird der Widerspruch zwar auch nicht anerkannt, aber man hat bessere Argumente für die Klage, weil die begründen müssen, warum die den Widerspruch ablehnen. Deren nichtssagende Gründe sind immer eine gute Grundlage um den ablehnenden Widerpruchsbescheid gerichtlich wirkungsvoll anzugreifen.
Zudem werden Personen mit meiner Finanzkonstellation in Ihren internen Prozessen gar nicht berücksichtigt. Ich habe als unterhalb des Existenzminimums lebende Person keine ausreichenden finanziellen Mittel um diese erhebliche Gebühr zu entrichten.
Auch dass man nicht genügend finanzielle Mittel hat muss nachgewiesen werden und ist für einen Widerspruch nicht geeignet. Wenn der Nachweis erbracht wurde, erübrigt sich ein Widerspruch mit Klage, sowas wird normalerweise nur abgelehnt, wenn es nicht zutreffend ist. Dass die unbewiesene Behauptung nicht ausreicht ist logisch, Nachweise sind unumgänglich, auch vor Gericht.
Wer Schulden hat, muss diese bezahlen, egal wofür und wie. Dass der RBStV der Auslöser für eine private Finanzkriese ist, wird einen Richter nicht beeindrucken. Das trifft auf viele zu und kann nicht funktionieren. Niemand wird gezwungen, sich zu überschulden.
Jeder wird gezwungen, örR-Beiträge zu zahlen.
Deshalb direkt gegen die GG-Verstöße vorgehen und mit Herzblut diese Argumente ausarbeiten. Denn die GG-Verstöße versetzen einen in diese missliche Lage.


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ich habe weiter gemacht...
was meint ihr?


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Sittenwidrigkeit ist spannend.
Weil es ja laut Definition, "wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt (BGH 10, 232; 69 297)."
Meist ist damit eigentlich Prostitution, merkwürdige Bankgeschäfte (Wucher) und bei Verwaltungsakten bin ich mir nicht ganz sicher. Hier habe ich was nettes dazu gefunden:
"Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]. Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt."
Von hier:
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit

Wenn man es also gut darlegt, kann es vielleicht tatsächlich greifen. Insbesondere bei Armen Rentner-Omis aber auch Menschen mit wenig Verdienst.


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"Wenn du wissen willst, wer dich beherrscht, musst du nur herausfinden, wen du nicht kritisieren darfst." - Voltaire

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig. Das ist die Theorie.

Danke Yuminae, für die interessanten Hinweise.

Von www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit:
Zitat
Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage … sich … für eine Leistung Vermögensvorteile … gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt.

Die Zwangslage für uns Obdachhabenden ist der 15. Rästv.

Der erzwungene Vermögensvorteil des örR steht in einem
fatalem Missverhältnis zu der erbrachten „Leistung“.

Wir Wohnungsmieter sind wegen dem aufgezwungenen Rechtsgeschäft die schwächere Zwangsvertragspartei
und müssten dann wegen § 138 Abs. 1, 2 BGB unsere Interessen vertreten können.
So habe ich das verstanden.

Markus


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