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Autor Thema: Härtefallantrag was nun?  (Gelesen 1362 mal)

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  • Beiträge: 1
Härtefallantrag was nun?
Autor: 30. Januar 2014, 12:33
Hallo
Person A hat Härtefallantrag gestellt, da sie Kinderzuschlag und Wohngeld erhält. Nun fordert ein Service einen "Bescheid von der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit, aus der ersichtlich ist, um welchen Betrag das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze überschreitet". Person A hat aber gar keinen Antrag auf AlgII gestellt und somit auch keinen entsprechenden Bescheid vorliegen. Bei der Berechnung des Kinderzuschlages ist aber eben diese Berechnung vorgenommen worden und aufgeführt, es wird explizit auf den zu veranschlagenden ALGII Betrag hingewiesen und berechnet inwieweit das Einkommen davon abweicht (egal ob mehr oder weniger Einkommen). Außerdem wird bei der Arge höchstwahrscheinlich nicht mal eine Berechnung vorgenommen, da Person A Studentin ist (aber kein Bafög erhält) und Wohngeld für sich selbst und ihren Sohn bekommt, sowie Kinderzuschlag. Person A hat insgesamt weniger als das Existenzminimum (nicht viel, aber etwas).
Was empfehlt ihr?... Muss sich Person A vom Service dazu veranlassen lassen einen AlgII Antrag zu stellen? Könnte Person A aus persönlichen Gründen die Stellung eines solchen Antrages ablehnen?

Vielen Dank


Edit/René: Ursprüngliche Bezeichnung in Service geändert. Bitte Regeln beachten. Danke!


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2014, 13:24 von René«

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Re: Härtefallantrag was nun?
#1: 30. Januar 2014, 13:46
Vom Bundesverfassungsgericht gibt es hierzu ein spannendes Urteil:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html

Hier hatte ein Rentner geklagt, dem nur eine kleine Rente + Wohngeld zur Verfügung stand. Dem Rentner ist Recht gegeben worden, der Rundfunkbeitrag darf nicht zur Folge haben, dass das Einkommen unter das Existenzminimum rutscht.

Person A sollte also in seiner Antwort auf dieses Urteil verweisen und darauf hinweisen, dass ein Antrag auf Kinderzuschlag rechtlich einem Antrag auf ALGII gleichkommt und der Bescheid der Arbeitsagentur ausreichend ist.

Das ist also Unfug, dass die versuchen, von Wohngeld und Kinderzuschlagempfängern Geld zu bekommen.

Viel Erfolg!


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