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Autor Thema: Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg "OVG 11 N 23.13" vom 9.1.2014  (Gelesen 6483 mal)

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themob

Es geht um Gebühren-/Beitragsbefreiung auf Antrag nach Härtefallregelung finanzieller Art

Beschluss OVG 11 N 23.13
Zitat
Gericht:   Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:   09.01.2014
Aktenzeichen:   OVG 11 N 23.13
Dokumenttyp:   Beschluss
Normen:   § 6 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkGebStVtr BE

Rundfunkgebührenbefreiung; geringfügige Rente; Mittel zum Lebensunterhalt unterhalb des Regelsatzes; keine Inanspruchnahme von Sozialleistungen; kein besonderer Härtefall

Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf unter 300 EUR festgesetzt.

Gründe
1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Seine darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2013 abgewiesen.

2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht begründet dargelegt hat............

Unter Gründe ist zu finden:
4
Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 -, NVwZ-RR 2012, 29, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt, dass ein Rundfunkteilnehmer, der die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen im Sinne von§ 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt, darauf zu verweisen ist, diese in Anspruch zu nehmen und sich nicht anstelle dessen auf die Härtefallregelung stützen kann. Ein derartiges Wahlrecht besteht nämlich nicht. Dem stehen weder der vom Kläger zitierte Gesetzeswortlaut “unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1“ noch die Systematik des Gesetzes entgegen. Dem Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsrecht liegt das Prinzip der bescheidgebundenen Befreiung zu Grunde.................
Weiterlesen hier

Auf dieses erste Urteil unten, wird im Beschluss namentlich eingegangen. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.9.2013.........siehe oben Tenor 1 Satz.

Kann mir jemand weiterhelfen? Ich verstehe den obigen Beschluss nicht. Im unten stehenden Urteil vom 24.9.2013 steht, dass die Beklagte (Rundfunkanstalt) verpflichtet wird, den Kläger zu befreien.

Warum steht jetzt oben unter Gründe in Satz 1 das seine Klage durch Urteil vom 24.9.2013 abgewiesen wurde? Oder übersehe ich etwas elementar wichtiges? In meinem nächsten Leben studiere ich Jura, vielleicht versteh ich dann mehr.

Außerdem steht oben, dass jeder Betroffene darauf zu verweisen ist, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.......... Das bedeutet dann, ich müsste mich den Rechten und Pflichten der Sozialleistungsbehörde unterwerfen, kann nicht mehr frei über mein Leben bestimmen. Das ist kein Eingriff in meine Freiheit, meine Würde, meine Selbstbestimmung wie ich mein Leben bestreite?

Die vierte Gewalt kontrolliert mittlerweile wirklich alles.........

Zitat
Zitat
Gericht:   VG Berlin 27. Kammer
Entscheidungsdatum:   24.09.2013
Aktenzeichen:   27 K 201.12
Dokumenttyp:   Urteil
Normen:   § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 29 Abs 1 SGB 12

Leitsatz
1) Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht, wenn die sozialhilferechtlich anzusetenden Einkünfte des
Abgabenschuldners unter dem Regelbedarf liegen (wie Urteil vom 3 Juli 2013 - VG 27 K 35/13)

2) Bei der Prüfung der Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht aus Härtegründen sind für die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs auch
dann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen, wenn das Sozialamt stattdessen nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zugrundelegt

Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 verpflichtet, den Kläger von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/tri/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=10&numberofresults=1794&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130018708&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat
Gericht:   VG Berlin 27. Kammer
Entscheidungsdatum:   03.07.2013
Aktenzeichen:   27 K 35.13
Dokumenttyp:   Urteil
Normen:   § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BE

Leitsatz
Es besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren -/ -Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen
Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes hat.

Tenor
Der Gebührenbescheid vom 2. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit Gebühren ab Februar 2012
festgesetzt werden.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ab Februar 2012 von der Rundfunkgebühren- bzw. Beitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/tti/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=50&numberofresults=1794&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130015020&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint


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Der Beschluss des OVG gehört wahrscheinlich nicht zum obigen Urteil des VG. Beim VG ist es drum gegangen, dass der Kläger Sozialhilfe wollte und keine gekriegt hat, während der beim OVG Sozialhilfe kriegen würde, aber keine will (und wegen dieser Unverschämtheit muss er zahlen). Das zugehörige Urteil scheint nicht veröffentlicht zu sein.


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Der Beschluss des OVG gehört wahrscheinlich nicht zum obigen Urteil des VG. Beim VG ist es drum gegangen, dass der Kläger Sozialhilfe wollte und keine gekriegt hat, während der beim OVG Sozialhilfe kriegen würde, aber keine will (und wegen dieser Unverschämtheit muss er zahlen). Das zugehörige Urteil scheint nicht veröffentlicht zu sein.

Nicht vergessen: der Kläger wollte offensichtlich Gratis-Rundfunk, sonst hätte er die Geräte abgemeldet.

Politik und vielleicht Gerichte werden versuchen, die Rechtsprechung für die alte Gebühr auf den
neuen Beitrag anzuwenden. Die Umstände haben sich aber mit dem Zwang radikal geändert, so dass
die Anwendung alter Urteile sehr fragwürdig ist. Befreiung bedeutet nicht mehr unbedingt Gratis-Rundfunk.


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Theoretisch möglich, zumal wie man ja im Kalender sieht, dieses Thema gerne in vermehrten kurzen Sitzungen abgeurteilt wird.

Was mich aber stutzig macht:

In 27 K 201.12 vom 24.9.2013 wird unter Tatbestand, Ziffer 2 gesagt: .....Abteilung Soziales vom 23. Juli 2013, wonach der Kläger von Januar 2012 bis Juli 2013 keine laufende Sozialhilfe erhalten hat

und in OVG 11 N 23.13 vom 9.1.2014 steht unter Gründe, Ziffer 1: Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Seine darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2013 abgewiesen.

Oder ist es auch denkbar, dass EIN Kläger gleich 2 Termine am selben Tag bekommt, vorausgesetzt er hätte 2 Klagen zeitgleich, aber mit unterschiedlichem Ziel eingereicht.

Viele Beschlüsse und Urteile werden nicht im Netz auf deren Seiten (oder anderen) veröffentlicht. Alle verweisen vorsorglich darauf, dass Entscheidungen öffentlich gemacht werden, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Damit sich ja keiner beschweren kann. Nur wer die Entscheidung trifft, welches Thema ein öffentliches Interesse hat, somit auch veröffentlicht wird, entzieht sich mir. Bei über 36 Millionen Zwangsbeitragszahlern sollte durchaus ein öffentliches Interesse bestehen.....


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Sowas lässt sich wahrscheinlich auch beim VG bzw. beim OVG erfragen. Eventuell veröffentlicht auch das VG das Urteil, wenn man ihm sagt, dass das OVG sogar den bloßen Nichtzulassungsbeschluss veröffentlicht hat. Unveröffentlichte Urteile kann man normalerweise auch direkt anfordern, aber dafür verlangen sie meistens Gebühren.


Nicht vergessen: der Kläger wollte offensichtlich Gratis-Rundfunk, sonst hätte er die Geräte abgemeldet.

Seit die angeblichen neuartigen Rundfunkempfangsgeräte abgesegnet sind, kann man das nichtmehr pauschal unterstellen. Dass ein Verzicht aufs Internet zumutbar wär, haben nichtmal die Gerichte behauptet; sie haben bloß gesagt, dass die Zahlung der Rundfunkgebühr in der Regel auch ohne jede Nutzungsabsicht zumutbar ist (womit auch der juristische Kampf gegen den Rundfunkbeitrag schon halb verloren ist).


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Was mich aber stutzig macht:

In 27 K 201.12 vom 24.9.2013 wird unter Tatbestand, Ziffer 2 gesagt: .....Abteilung Soziales vom 23. Juli 2013, wonach der Kläger von Januar 2012 bis Juli 2013 keine laufende Sozialhilfe erhalten hat

und in OVG 11 N 23.13 vom 9.1.2014 steht unter Gründe, Ziffer 1: Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Seine darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2013 abgewiesen.

27 K 201.12 vom 24.9.2013:
In dieser Klage geht es darum, dass der Kläger Sozialhilfe beantragt hat, was durch das JobCenter Spandau abgelehnt wurde. Er läge aber unter der Sozialhilfe, wenn er Rundfunkgebühren bezahlen würde.
Zitat
18
Hat der Kläger damit hinreichend nachgewiesen, dass seine Einkünfte den Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II unterschreiten und er im Übrigen vermögenslos ist, er aber keinen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt hat, besteht ein Anspruch auf Rundfunkgebühren-bzw. -Beitragsbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV bzw.§ 4 Abs. 6 RBStV.
Damit ist dieses Urteil wegen der Härtefallregelung positiv für den Kläger ausgefallen.

___________________________________________________________________

Beschluss OVG 11 N 23.13:
In dieser Klage geht es um eine Berufung.
Zitat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht begründet dargelegt hat
In dem ursprünglichen Urteil, wogegen Berufung eingelegt wurde, wurde der Kläger verpflichtet, Rundfunkgebühren zu bezahlen. Er hat keine Sozialleistungen beantragt, obwohl sie ihm zugestanden hätten. Er kann trotzdem nicht von der beklagten Rundfunkanstalt verlangen, ihn von den Gebühren/Beiträgen zu befreien, weil kein Wahlrecht besteht, stattdessen die Härtefallregelung in Anspruch zu nehmen. Er muss Sozialleistungen beantragen, um sich befreien zu lassen.
Zitat
4
Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 -, NVwZ-RR 2012, 29, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt, dass ein Rundfunkteilnehmer, der die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen im Sinne von§ 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt, darauf zu verweisen ist, diese in Anspruch zu nehmen und sich nicht anstelle dessen auf die Härtefallregelung stützen kann. Ein derartiges Wahlrecht besteht nämlich nicht.
Die Berufung wurde abgeleht. Betroffene werden verpflichtet, Sozialhilfe zu beantragen, die feinen Entscheider suhlen sich darin, ihre Macht auszuspielen.
Es zeigt sich wieder einmal, dass das Gesetz wortgetreu umgesetzt werden soll. Hoffentlich ist das auch der Fall, wenn es zu unseren Gunsten schlecht formuliert wurde.


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sie haben bloß gesagt, dass die Zahlung der Rundfunkgebühr in der Regel auch ohne jede Nutzungsabsicht zumutbar ist (womit auch der juristische Kampf gegen den Rundfunkbeitrag schon halb verloren ist).

Nicht ganz. Die Politik, wie die GEZ, zitiert ständig das BVerG mit: "Die Leistungsp?icht bestehe ohne
Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten". Aber das ist eingeschränkt auf die Rundfunkteilnehmer.
Man ist also Teilnehmer, also Rundfunkverbraucher, dann schuldet man ohne Rücksicht auf die Nutzung.
So verstehe ich das Urteil. Der Status als Teilnehmer wurde aber abgeschafft, jetzt sind wir alle Teilnehmer.
Man redet weiter über Typisierung, aber wir gehören jetzt alle zum Typ Teilnehmer, und zwar zwangsweise.
Also, die alte Rechtsprechung kann man nicht einfach so auf den neuen Beitrag anwenden.


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Der Status als Teilnehmer wurde aber abgeschafft, jetzt sind wir alle Teilnehmer.

Begrifflich ist er abgeschafft worden, aber nicht in der Sache. Vorher war er (u.A.) an einen Internetanschluss gekoppelt, jetzt an eine Wohnungsinhaberschaft. Abgesehn von einem kleineren Teil der älteren Generation, der mittelfristig ausstirbt, sind das in beiden Fällen erstens fast (aber nicht ganz) alle und zweitens fast die gleichen Leute. Der Unterschied ist nur formaler Natur (was aber immerhin Angriffspunkte bietet). Und es ist halt praktisch leichter abzockbar (drum ist es ja so gekommen).

Genau genommen ist der Kreis der Teilnehmer sogar deutlich kleiner geworden, weil jetzt nur noch Volljährige betroffen sind. Zuvor waren auch Kinder Rundfunkteilnehmer, soweit sie über ein (wirkliches oder angebliches) Rundfunkempfangsgerät verfügen haben können, wenngleich die meisten davon von Gebühren befreit waren.


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Der Unterschied ist nur formaler Natur (was aber immerhin Angriffspunkte bietet). Und es ist halt praktisch leichter abzockbar (drum ist es ja so gekommen).

Ja, man kann es so sagen. Noch gibt es eine Typisierung: Obdachlose und Nicht-Obdachlose. Nur die Menschen
vom zweiten Typ schulden die Abgabe. Nur, diese Typisierung ist sehr grob und hat nichts mit Teinnahme
Rundfunk zu tun. Die Typisierung wurde immer grober, von der Rundfunkempfangsgeräte bis
zur Wohnungsabgabe über die PC Gebühr. Immer grober in einem Zeitalter, dessen Technik eine sehr
feine Unterscheidung erlaubt. Sie argumentieren mit der Technik ("Konvergenz der Medien") und
gleichzeitig leugnen die Technik.


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