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Autor Thema: Studierende mit geringem Einkommen  (Gelesen 3802 mal)

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Studierende mit geringem Einkommen
Autor: 19. Januar 2014, 20:31
Hallo,

Person A studiert derzeit und war bis 9/2013 vom Rundfunkbeitrag befreit.
Da ein 10/2013 gestellter Antrag auf BAFöG nun aber abgelehnt wurde, weil eine Prüfung nicht bestanden wurde, bekam Person A nun schon wiederholt Post vom Beitragsservice.
An ihrer finanziellen Situation hat sich jedoch nichts geändert, sie hat sich durch die Ablehung des BAFöGs sogar verschärft.
Die Person lebt derzeit nur von einem Minijob und ist wegen des Studiums nicht Sozialhilfeberechtigt! Deshalb hat sie keinen gültigen Bescheid, den sie der GEZ vorlegen könnte.
Wie ich gehört habe, gibt es jedoch eine Härtefall-Regelung. Welche Vorraussetzungen muss man dazu erfüllen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2014, 20:55 von Franzi123«

  • Beiträge: 3.237
Re: Studierende mit geringem Einkommen
#1: 19. Januar 2014, 23:41
Hier die Begründung zum Gesetz. Als der RBStV beschlossen wurde, wurde der alte Vertrag zum neuen Vertrag als Vergleich herangezogen, Gebühren stammen aus alten Regelungen, Beiträge aus der neuen, jetzigen Regelung:
Zitat
§4 Absatz 6 RBStV sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Abweichend zur bisherigen Regelung der Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härtefällen in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Rundfunkbeitragsbefreiung um eine gebundene Entscheidung der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich. Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen. Satz 3 sieht schließlich vor, dass die Regelung in Absatz 4 auf das Verfahren zur Bescheidung von Anträgen auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach Absatz 6 entsprechende Anwendung findet.
Der abgelehnte BAFöG-Antrag reicht als Nachweis.


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Re: Studierende mit geringem Einkommen
#2: 13. Juli 2014, 12:10
Person A Antrag auf Befreiung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass A keine der aufgelisteten Sozialleistungen beziehe. Die Härtefallregelung stelle keinen "Auffangtatbestand" dar.

Zitat
Sie zeigen in Ihrer Antragsbegründung finanzielle Gründe auf, ohne darzulegen, aus welchen Gründen Sie keine sozialen Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 erhalten.

Person A hat im Antrag  jedoch dargelegt, dass A die BAFöG-Förderungshöchstdauer überschritten habe und als Student keine anderen Sozialleistungen beziehen darf. Die finanziellen Vorraussetzungen zum Bezug von BAFöG wären jedoch noch immer gegeben. Den Ablehungsbescheid mit Begründung hatte Person A dem Antrag beigefügt und beglaubigen lassen. Person A Antrag ist nun fast schon 1 Jahr alt. Es haben sich schon 161,82 EUR Rundfunkbeiträge angehäuft, von denen A nicht weiß wie A sie bezahlen soll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2014, 19:44 von Uwe«

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Re: Studierende mit geringem Einkommen
#3: 16. August 2014, 20:39
Person A hat nun nach dem Ablehungsbescheid auch einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten und gegen beide Bescheide Widerspruch eingelegt.

Zitat
Als Student ist es rechtlich nicht möglich eine der anderen, in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV genannten, sozialen Leistungen zu beziehen.

§ 4 Abs. 6 RBStV sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Für den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 09.11.2011 (Az.: 1 BvR 665/10) mit Blick auf an der Grenze des sozialstaatlichen Existenzminimums liegende Einkommensverhältnisse die restriktive Anwendung der Härtefallregelung als nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewertet. Zugleich hob das Gericht die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit hervor.

In Anbetracht Ihrer Interpretation der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV möchte ich auf die folgenden, anderslautenden Gerichtsentscheidungen verweisen:

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 09.11.2011 (Az.: 1 BvR 665/10)
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.12.2012 (Az.: 1 BvR 2550/12)
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom 03.07.2013 (Az.: 27 K 35.13)
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom 24.09.2013 (Az.: 27 K 201.12)

Da hier im Forum einige ähnlich gelagerte Fälle beschrieben werden, könnte Person A sich vorstellen, gegen die Ablehnung des Härtefallantrags zu Klagen.


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Re: Studierende mit geringem Einkommen
#4: 16. August 2014, 20:50
Zitat
„Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.“ (Az.: 1 BvR 665/10)
Zitat
„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.“ (Az.: 1 BvR 2550/12)


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Re: Studierende mit geringem Einkommen
#5: 16. August 2014, 20:54
Perfekte Formulierung. In Berlin hätte Person A wohl gute Chancen.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Studierende mit geringem Einkommen
#6: 17. August 2014, 11:41
Sind hier aktive Studierende unterwegs ohne BAFÖG-Anspruch?
Möchte gerne mit euch eine Arbeitsgruppe bilden.

Hintergrund:
In der bisherigen Rechtsprechnung (jedenfalls ist mir keine bekannt) wurde sich nicht zur Diskriminierung von Studierenden in Verbindung mit dem Rundfunkbeitrag geäußert. Fakt ist, dass es diese gibt. Unterschieden werden nur zwischen BAFÖG-Empfänger und Nicht-BAFÖG-Empfänger unabhängig der jeweiligen finanziellen Situation. Für viele Studierende in Dt. sind ca. 18 EUR pro Monat ein Haufen Geld.

In vielen Fällen findet auch die subidiäre Härtefallregelung bei diesen Sachverhalten keine Anwendung.

Weder Behörden, noch Ministerien/Staatskanzleihen sowie Gerichte haben sich meiner Meinung nach (sollte es anders sein, bitte PM mit Qelle an mich) zu diesem Thema konkret geäußert.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Studierende mit geringem Einkommen
#7: 17. August 2014, 11:55
Hierbei ggf. auch diese beiden themenverwandten Threads in die Betrachtung mit einfließen lassen:

Diskriminierung von Studierenden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10271.0.html

Astafu: "Offener Brief Berliner Studierendenschaften zum Rundfunkbeitrag"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10128.0.html


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