Hallo Forum,
Person A hat bis August 2013 eine Ausbildung gemacht, mehrere Schreiben (erste im April 2013) wurden ignoriert bis im August die "Anmeldung" und Zahlungsaufforderung gekommen ist.
Person A hat dan einen Befreiungsantrag (rückwirkend) gestellt ("Bescheinigungen" wurden mitgesendet), da A über den ganzen Zeitraum der Ausbildung Ausbildungsbeihilfe & ALGII Aufstockung erhalten hat.
Ende Oktober erhält Person A eine Ablehnung der Befreiung mit dem Grund, das "die vorgelegten Unterlagen einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum aufweisen".
Person A erfährt in der Begründung nichts neues, da er ja eine Befreiung rückwirkend beantragt hatte. Person A legt also Anfang November Wiederspruch ein und erläutert nocheinmal, dass er durch den Bezug der Ausbildungsbeihilfe laut
http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung nicht Beitragspflichtig war für den besagtem Zeitraum.
Während der Wiederspruch im Versand ist bekommt A eine erneute Betragsrechung (April bis einschließlich Dez 13). A hat keine Muse für einen totalen Boykot, und bezahlt die Beiträge für September bis Dezember 2013.
Ende Januar 2014 erhält A wieder Post indem der Wiederspruch vom Oktober abgelehnt wird. Es wird nun erstmals die 2 Monatsfrist erleutert. Zitat:
"[...] Eine Befreiung ist nur dann ab Beginn des Gültigkeitszeitraums möglich, wenn der Antrag innerhalb von 2 Manaten nach Erstellung des Bewillungsungsbescheids gestellt wird. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei uns ein, kann eine Befreiung erst ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags erfolgen.
[...] Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags [..ende August..] war die Zweimonats-Frist bereits abgelaufen. Eine rückwirkende Befreiung ist daher nicht möglich."
A erhält nun folgendes Optionen...
- sollte A sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, darf A dies dem Beitragservice mitteilen
- soll den Betrag für die Monate April - August nachzahlen
- dürfte auch in Raten zahlen
- sollte sich innerhalb 3 Wochen rückmelden ("gerne auch telefonisch")
Soviel zur Sachlage von Person A, nun die Frage wie es weiter gehen könnte.
In der Begründung ist die Rede von "Erstellung des Bewilligungsbescheids", hiermit ist die Bescheinigung für die Ausbildungsbeihilfe gemeint oder?
Die Bescheinigung wurde wie üblich bei Halbzeit der Ausbildung ausgestellt und zwar September 2012, somit klar "vor" dem besagtem Zeitraum (~April 2013).
Ist A richtig im Verständnis wenn die Bescheinigung "später" datiert gewesen wäre (~Feb-März 2013) es keine Probleme mit der Bewilligung der Befreiung gegeben hätte?
Oder anders gesagt A bräuchte nur eine Bescheinigung aus Feb-März 2013?
so oder so wird A bei Erhalt der nächsten Rechnung die Beiträge abzüglich Apri-August 13 bezahlen.