Wichtig ist Paragraph 2 und 8, nicht 1. Person A sollte sich das Gesetz durchlesen. Wenn Person A vermutet, dass er Inhaber einer Wohnung ist, kann er sich anmelden, wenn Person A diese Vermutung nicht hat, kann er warten bis wichtige Briefe kommen. Mit Strafe ist das Nichtanmelden nicht belegt, aber es kommen sowieso 8 Euro Säumniszuschlag und 4% Zinsen hinzu, egal ob jetzt oder später die Anmeldung erfolgt. Wenn sich niemand anmeldet oder sonstwie reagiert, können die nichts machen, das Gesetz ist da sehr Fehlerhaft zu unseren gunsten. Im Paragraph 9 wird geregelt, was passiert, wenn nicht reagiert wird. Im schlimmsten Fall passiert demnach folgendes: "Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden". Darauf kann man es getrost ankommen lassen.