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Autor Thema: Ab wann läuft die Frist für Widerspruch/Klage gegen den Beitragsbescheid?  (Gelesen 4989 mal)

s
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Person Z hat nun den Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Dieser ist datiert vom 3.1., war aber erst am 10.1. im Briefkasten.

Gegen diesen Bescheid kann Person Z innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Welches ist nun der Termin der Bekanntgabe - 3.1. oder 10.1. -, ab dem die Frist läuft?
Und heißt ein Monat (im ersten Fall) bis zum 2.2.oder 3.2.?

Person Z dankt im voraus.


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xrw

  • Beiträge: 321
Relevant sind da § 41 VwVfG, § 70 VwGO, § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 BGB und § 188 BGB.

PS: Die relevanten Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetze der Länder können u.U. abweichen.

PPS: Und dass die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit für die Rundfunkanstalten gelten, ist in vielen Ländern nicht sicher.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2014, 14:02 von xrw«

  • Beiträge: 3.238
Für die Rundfunkanstalten mit ihrem Sendeauftrag gelten möglicherweise andere Gesetze. Der RBStV zur Beitragserhebung ist vermutlich an die normalen Verwaltungsgesetze gebunden.


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s
  • Beiträge: 16

Oha - einfache Frage, komplizierte Antwort...

Wenn es schon so schwierig ist, das finale Datum zur Klageeinreichung zu ermitteln - wie kann dann jemand ernsthaft glauben, mit einer Klage Erfolg zu haben? Beitragsservice, Politiker und Justiz
werden schon Mittel und Wege finden, die Sache so hinzudrehen, dass sie uns abzukassieren können. Und wenn nicht, werden eben kurzerhand die Gesetze geändert.




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Dann müssen die Gesetze geändert werden, so wie das Gesetz zur Zeit ist muss man sich dagegen wehren. Auch wenn wir nur kleine Lichter sind, kann kein Richter ernsthaft die aufgezeigten Rechtsverstösse durch Urteil zu Recht werden lassen. Jeder Widerspruch zeigt der herrschenden, nach Geld und Macht gierenden Elite, dass deren falsches Spiel durchschaut wurde. Wenn deutsche Gericht versagen, der Europäische Gerichtshof sieht das distanzierter, der ist treibende Kraft gewesen, die alte Gebühr aus GEZ-Zeiten zu ändern. Dass so ein Murks dabei rauskommt, liegt nicht in dessen Verantwortung, aber Änderungen kann er anordnen, wenn die Klagen dort ankommen. Dann würde auch offenkundig, dass von deutschen Gerichten falsche Urteile kommen. Den Gesichtsverlust werden die nicht riskieren, wird schon klappen.


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  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Frist beginnt mit "Bekanntgabe".
"Bekanntgabe" = "Zustellung"...

Es steht im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html


Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die POST übermittelt wird, gilt am
DRITTEN TAG nach der Aufgabe zur Post als BEKANNT GEGEBEN. [...]

Dies GILT NICHT, wenn der Verwaltungsakt NICHT oder zu einem SPÄTEREN ZEITPUNKT zugegangen ist;

Im ZWEIFEL hat die Behörde den
- ZUGANG des Verwaltungsaktes und den
- ZEITPUNKT des Zugangs NACHZUWEISEN.

Zum Thema

BEKANNTGABE + ZUSTELLUNG + FRISTEN...
...UNZULÄSSIGKEIT von ANSCHEINSBEWEISEN :)

Hat Person XYZ wirklich überhaupt jemals was von denen "ERHALTEN" - und wenn ja, *wann* genau? ;)

Das müssten die erst mal *BEWEISEN*...
...und das dürfte - vorausgesetzt, Person XYZ hat nicht doch mal auf irgendetwas telefonisch oder schriftlich reagiert bzw. schon mal darauf Bezug genommen - ohne Einschreiberückschein, Postzustellungsurkunde o.ä. faktisch unmöglich sein ;)

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch GAR KEINEN BESCHEID erhalten haben.

Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den EMPFANG des Schreibens zu BEWEISEN.
Um die BEWEISPFLICHT der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den BUNDESGERICHTSHOF (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von ANSCHEINSBEWEISEN im Falle von angeblich zugestellten EINSCHREIBEBRIEFEN folgende Aussage getroffen:

"Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein ANSCHEINSBEWEIS NICHT ZUGELASSEN, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.).
Der ANSCHEINSBEWEIS sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda)."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2014, 03:50 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 3.238
Wir neigen dazu es dem Beitragsservice zu einfach zu machen. Ich antworte auf deren schwachsinnige Briefe nur deshalb innerhalb der Fristen, weil ich sonst selbst den Überblick verliere. Am liebsten würde ich auf Konfrontationskurs gehen und die subtile Werbepost von denen ignorieren, aber das schaffe ich nicht zu organisieren. Ich öffne dem Vampir quasi ein Fenster, um ihn zu bekämpfen. Wirklich nötig wäre es nicht, auf diese dubiosen Bettelbriefe freiwillig zu reagieren, nur wenn ich eine Frist verpasst hätte, wäre es ein Notnagel. Die nutzen ja auch schamlos jede Gesetzeslücke aus, um die  Bürger vermeindlich legal auszusaugen. Aber die Leute vom Betrugsverein werden leider dafür bezahlt, solche grenzdebilen Verfahren anzuwenden.


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