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Autor Thema: Kosten eines verwaltungs­gerichtlichen Rechtsstreits absetzbar  (Gelesen 2628 mal)

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Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erfolgen und muss Aussicht auf Erfolg bieten

Auch Aufwendungen für einen verwaltungs­gerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.

http://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Muenster_11-K-251912-E_Kosten-eines-verwaltungsgerichtlichen-Rechtsstreits-absetzbar.news17475.htm


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Vielen Dank fürs Einstellen!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Danke für dein Feedback, ich habe mich gefreut.

Somit wird eine finanzielle Sorge bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ausgeräumt.


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Somit wird eine finanzielle Sorge bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ausgeräumt.

Nicht ganz! Es gibt eine zumutbare Belastung, die Einkommensabhängig wirkt. Kleinere Beträge verpuffen somit regelmäßig.


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