Zitat vital:
1) Hat Person A Anspruch auf Befreiung von dem Beitragsservice?
2) Oder kann Person A zumindestens auf ein kleineren Abschlag hoffen?
3) Sofern Person A Anspruch auf eine Befreiung hätte, könnte dieser die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für das Jahr 2013 fordern?
Hallo,
1) Person A hat Anspruch, wenn Sie nur noch 3200€ besitzt
( gesetzlich zugestandenes Vermögen), alles Weitere,
Auto, Wertgegenstände u.s.w., gehören zum *verwertbaren Vermögen *
und müssen auf Forderung des Sozialamt zu Geld gemacht werden, bevor die
* behördlich anerkannte Bedürftigkeit * erreicht ist.
2) Es gibt keinen Abschlag.
3) Es gibt keine Rückzahlung geleisteter Beiträge.
Vor Person A liegt also ein Weg, den nur wenige gewillt sind
zu gehen, darauf hofft auch der Beitragsservice.
Also Hintern hoch und Zähne auseinander.
Einzugsermächtigung aufheben, Klageweg beschreiten,
Anträge beim SA stellen, die "Ängstlichen"
können Ratenzahlungen ( 8 € p/Monat) fordern u.s.w.
Wir können von keiner Stelle auf Unterstützung hoffen,
Die *Volksvertreter* halten sich weiter aus der von Ihnen
verursachten Sache heraus, der Dünnpfiff bei *abgeordnetenwatch*
steht dabei für die Haltung unserer * Angestellten*.