Kurz und knapp: es wird per Gesetz eine Situation/Rechtslage definiert, die von der Realität abweichen kann.
Beispiel ein 7-jähriges Kind, welches Brötchen kaufen möchte.
Auch der Kauf von Brötchen ist ein voll rechtsfähiger Vertrag bei dem die Leistung (Brötchen) direkt durch das Bargeld (Gegenleistung) beglichen wird.
Für die, die die Gesetzestexte studiert haben:
- Waren mit Preisangaben sind als 1. Willenserklärung des Anbieters (Bäckers) zu verstehen
- Mit der Mitteilung an den Bäcker, was man gerne hätte -> 2. Willenserklärung)
- Zahlung -> Abschluss des rechtsfähigen Vertrages / stillschweigende Zustimmung des Vertrages durch Zahlung.
Laut Gesetz ist man ja erst mit 16(?) eingeschränkt geschäftsfähig und darf Verträge abschließen. Folglich dürfte das Kind eigentlich keine Brötchen kaufen, da es per Gesetz nicht geschäftsfähig ist. Um das dennoch zu ermöglichen, gibt es Gesetze, die diesen Vorgang für rechtskräftig erklären, solange, wie hier, die Wertmittel gering sind und der Vertrag erfüllt wurde (Kind hat Brötchen, Bäcker hat Geld erhalten).
Tatsache ist also das eine nicht geschäftsfähige Person (Realität, per Gesetz nicht geschäftsfähig) ein rechtlich einwandfreies Geschäft (Fiktion, per Gesetz wurde ein Sachverhalt angenommen) abgeschlossen hat.
Hoffe das war verständlich, bin auch nur ein Laie.
Anwendbarkeit auf RStV: Jeder Haushalt ist zur Abgabe verpflichtet, da jeder Haushalt typischerweise ein Gerät zum Empfang bereit hält.
Also eine auf Gesetz (RStV) basierende Fiktion.
Interessant wird da dein zitiertes Urteil:
"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." So das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkanstalten BVerfGE 31, 314/331
Ziel ist hier den Rundfunk zu finanzieren, Mittel der Fiktion ist, dass alle entgegen der Wirklichkeit angeblich ein Gerät zum Empfang bereit halten.
Aus meiner Sicht ein SEHR GUTER Ansatz für einen Widerspruch ggf. auch Klage, sollte man wirklich KEIN Gerät zum Empfang bereit halten.