Dass man sich melden muss, ist im RBStV §8 geregelt:
§8(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung)...
Die hier unwichtigen weiteren Punkte aus §8 regeln folgendes:
§8(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung...
§8(3) ...weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner...
§8(4) ...erforderliche Daten...
§8(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen...
Kein Wort von Zwang, Zwangsanmeldung oder Zwangsmaßnahmen!
Im §9 ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Wohnungsinhaber nicht festgestellt werden kann:
§9 (1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Hier ist von Verwaltungszwangsverfahren zu lesen. Wer sich nicht meldet, kann zur Anmeldung gezwungen werden, ist aber noch nicht angemeldet. Wer sich auf deren seltsame Schreiben hin meldet, hat sich selbst angemeldet und ist auf einen Trick reingefallen, so wie Zwiebelchen. Nun weiß der Beitragsservice an wen die Anschreiben zu richten sind weil die Daten der Meldebehörde bestätigt wurden. Der Beitragsservice hat ein aufwendiges Verwaltungszwangsverfahren mit unsicherem Ausgang gespart.
Niemand vom Beitragsservice hat Urkundenfälschung oder Nötigung begangen oder einen Vertrag für jemanden abgeschlossen. Die versenden solche Briefe gerne, mit nicht durchsetzbaren Drohungen versehen, um eine Reaktion zu erhalten.
Wer weiterhin keine Antworten zurückschickt, weckt demzufolge keine schlafenden Hunde und hat wenig zu befürchten.
Erst bei
Bescheiden mit Rechtsbehelfsbelehrung MUSS reagiert werden, so wie es in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung erklärt wird. Das wäre z.B.: zahlen, melden oder Widerspruch einlegen, je nach Bedarf.
Mein Tip: Nicht melden, das gesparte Geld aufs Sparbuch legen und für Widerspruch und Klage verwenden.