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Autor Thema: VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN!!!  (Gelesen 2997 mal)

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ppm

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VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN!!!
Autor: 15. Dezember 2013, 22:02
Seit ca. Mitte 2012 verfolgt Person A viele der Themen im Internet, die sich alle um die GEZ drehen, nachdem auch vielen anderen die Augen in Bezug auf die neuen Staatsverträge geöffnet wurden. Kaum jemand hätte geglaubt dass es so krass kommen wird.
 
Person A hatte keine Probleme, solange Beiträge fleißig gezahlt wurden.
 
Nun hatte Person A  2012 folgendes Problem: eine 100% behinderte Person B die im Haushalt lebt und immer teilweise befreit war, sollte nachträglich die vollen Gebühren zahlen, da die gez-eigenen Formulare ANGEBLICH nicht eingeschickt wurden. Selber schuld es hätte eben mit Einschreiben +Rückschein gemacht werden sollen. OK, dieser Fall ist erledigt, die Person B wurde Ende 2012 von der Teilnahme am Rundfunk abgemeldet, mit Einschreiben u. Rückschein, Bestätigung vorhanden.
 
Person A hat sich maßlos geärgert, dass die Briefe angeblich nicht angekommen waren,
obwohl die gez-eigene vorgedruckte Adresse auf den Formularen stand und Umschläge mit Fenster benutzt wurden.
 
Wichtige Frage: Person A sollte nachweisen dass die Briefe geschickt wurden, muss die gez das nicht auch?
 
Dies war aber nur die Einleitung.
 
Dez 2012 wurden bei Person A 2 volle Jahresbeiträge abgebucht, obwohl nur eine Wohnung vorhanden. Person A hat das Geld umgehend zurückgebucht.

Es folgten wohl mehrere Schreiben, auf alle konnte Person A nicht antworten, da diese nicht per Einschreiben kamen und so wohl mit der restlichen Werbung entsorgt wurden:

- x.7.13   Gebühren-/Beitragsbescheid  (mit Rechtsbehelfsbelehrung)
    Jan13 bis Mrz13  rückständiger Betrag v. 119,48 (107,88 + 11,60 Kosten)
    Beitragskonto bis Jun2013    227,36 offen

  Kontoauszug
    Beiträge für 2(!) Wohnungen   Jan13 bis Dez13    -431,52      -> da ist aber nur eine!!!
    Forderungsberichtigung                                         323,64       (was wird berichtigt?)
    Rücklastschriftkosten                                                -3,80
    Säumniszuschlag                                                      -8,00 
    Festgesetzt                                                          -119,48     auf der Überweisung  227,36 ausgewiesen


- x.8.13   Gebühren-/Beitragsbescheid  (mit Rechtsbehelfsbelehrung)
    Apr13 bis Jun13  rückständiger Betrag v. 115,88 (107,88 + 8,00 Kosten)
    Beitragskonto bis Jun2013    235,36 offen

  Kontoauszug
    Beiträge für 2(!) Wohnungen   Apr13 bis Jun13    -107,88      -> da ist aber nur eine Wohnung!!!
    Säumniszuschlag                                                      -8,00 
    Festgesetzt                                                          -115,88    auf der Überweisung  235,36 ausgewiesen

- x.10.13 Mahnung
     mit der Aufforderung den Mahnbetrag von 235,36 bis 19.10.13 auszugleichen
     Gesamtrückstand                                       343,24  (auf Überweisung)

- x.11.13  Gebühren-/Beitragsbescheid  (mit Rechtsbehelfsbelehrung)
    Jul13 bis Sep13  rückständiger Betrag v. 115,88 (107,88 + 8,00 Kosten)
    Beitragskonto bis Sep2013    351,24 offen 

- x.11.13  Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Forderung von 235,36,
    mit Zahlungsziel innerhalb von 5 Tagen, da der Brief jedoch erst am 12.11.13 ankam,
    war Person A praktisch schon beim Erhalt rein rechnerisch mindestens 5 Tage im Verzug. (so geht das wenn vordatiert wird)
    Beitragskonto 343,24, Überweisungsvorlage über 343,24

- x.12.13 Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung
   Eingang beim Gerichtsvollzieher des nächsten Amtsgerichts 4.12.13
   persönlich an Person A  überreicht am 14.12.13
   "Sehr geehrte Damen und Herren, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung. [...] Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. [...] Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt, einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird die Vollstreckung gem. § 802a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit einer Befragung des Schuldners gem. § 806a ZPO beantragt. Weitere Anträge werden zunächst nicht gestellt." [....]
"Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer EDV gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig."
    Ausstandsverzeichnis : die Forderungen von Jan.13 bis Jun.13 in Höhe von 235,36
Im Ersuchen sind keine weiteren Termine angegeben. Welche Fristen wären denn einzuhalten?

Der Gerichtsvollzieher war selber etwas erstaunt die Beträge im Ausstandsverzeichnis, hat aber leider keine weiteren Tips gegebn. 

Es wäre sicherlich besser gewesen Person A hätte sich gleich an die hier mehrfach beschriebene Vorgehensweise gehalten.

Die Frage die sich nun stellt ist, wie könnte Person A am Besten vorgehen 
- sowohl in Bezug auf eine drohende Vollstreckung die sich auf Rückstände v. Jan bis Jun. 13 bezieht
- als auch auf die noch ausstehenden Forderungen siehe oben.

In diesem Zusammenhang wurde ein interessanter Ansatz gefunden:
..."ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)..."
Was "nicht rechtsfähig" bedeutet, weiß hier mit sicherheit jeder.
Eine "nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung" versendet "rechtskräftige Bescheide", selbstverständlich ohne Verfasser und eigenhändige Unterschrift, gehts noch?!
Jetzt sollte sich jeder fragen, ob er einen Vertrag mit dem Beitragsservice geschlossen hat. Sie haben dummerweise irgend wann selbst beantragt, etwas freiwillig zahlen zu wollen, siehe § 119 BGB, Täuschung im Rechtsverkehr.
Meine Empfehlung: Formal, soweit Verträge bestehen könnten Sie diese Kündigen und gleichzeitig die an Sie vergebene Teilnehmernummer, da nicht gewünscht, zurückgeben mit der Anordnung, daß sämtliche Daten über Sie unverzüglich gelöscht werden sollen und bisher gezahlte "Beiträge", die durch Täuschung im Rechtsverkehr gezahlt wurden sofort an Sie zurückzuzahlen sind.
Wichtig für Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen...."


JE MEHR ICH WEISS, DESTO MEHR WIRD MIR BEWUSST WIE WENIG ICH WEISS.



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