Die zahlen ja noch nicht einmal den Beitrag!
§ 5 RBeitrStV:
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den
nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder –anbietern oder
...
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/02/25/privileg-private-tv-sender-von-der-gez-befreit/Die GEZ begründet die Sonderstellung der privaten Sender damit, dass der Rundfunkbeitrag der Gesamtveranstaltung Rundfunk diene. S...owohl die privaten Rundfunkanbieter als auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die Landesmedienanstalten sind vom Rundfunkbeitrag befreit, sagte das Projektbüro beim SWR den Deutschen Wirtschafts Nachrichten. Diese Regelung habe bereits vor der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag gegolten...
Und hier noch mal genauer:
aus der "Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag":
...Absatz 6 nimmt – wie schon im bisherigen Recht § 5 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – bestimmte Rechtsträger und Unternehmen sowie ihre Immobilien samt Kraftfahrzeugen und eventuellen Gästezimmern gänzlich von jeder möglichen Beitragspflicht nach Absatz 1 und 2 aus. Die Prüfung der Beitragsfreiheit erfolgt durch die Rundfunkanstalten. Nachweise sind nicht zu verlangen. Nummer 1 befreit alle Betriebstätten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von einer Zahlungspflicht an sich selbst. Da der Rundfunkbeitrag der Gesamtveranstaltung Rundfunk dient, werden auch die privaten, in Deutschland zugelassenen Veranstalter oder Anbieter von Rundfunk befreit. ...
Haarsträubender kann man eine Begründund nicht formulieren. Aber so kann man die Privaten auf jeden Fall mundtot machen und auf die eigene Seite ziehen.
Fazit: Wer hier in DE auf den ÖRR angwiesen ist, und dazu zählen auf jeden Fall die Privaten, nutzen ihn fröhlich, ohne zu blechen. Wer aber absolut kein Interesse daran hat, der darf trotzdem zahlen.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"