Wohnungsinhaberschaft lässt auf bestehende Möglichkeit der Rundfunknutzung schließen
Die Inhaberschaft einer Wohnung stelle als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr werde aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestehe. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordere jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.
http://www.kostenlose-urteile.de/StaatsGH-Baden-Wuerttemberg_1-VB-6513_Verfassungsbeschwerde-gegen-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-derzeit-unzulaessig.news16589.htm"Wohnungsinhaberschaft" kann man mit "
bestandskräftige Baugenehmigung" gleichsetzten
Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.
Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.
Quelle:
http://openjur.de/u/342495.htmlDie Abgabe ist also ungeachtet der Bezeichnung eine Steuer, die auf „Raumeinheiten“ erhoben wird, vergleichbar einer grundstücksbezogenen Steuer – nicht aber einem grundstücksbezogenen Beitrag. Dass es sich um eine Zwecksteuer handelt, ändert nichts an der Einstufung als Steuer.
Quelle: Degenhart - Gutachten
Nehmen wir mal an, Person X besitzt keine rundfunkfähige Geräte. Wie kann Person X die gesetzliche Vermutung widerlegen?
Das Bundesverfassungsgericht habe bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt sei, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft werde, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird. Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Dieser Tatbestand stehe jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.
Wir müssen weg von "Teilnehmerstatus - das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes". Wir haben nicht das Jahr 1980, damals hatte ÖRR eine Monopolstellung. Heutzutage werden die Geräte für verschiedene Dinge verwendet.
Das geht gegen mein Rechtsempfinden. Es handelt sich um aufgedrängte Leistung(Bereicherung) oder unbestellte Leistungen(§ 241a BGB), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt.
Typisierung - "über einen Kamm scheren". Dient zur Verwaltungsvereinfachung. "Laut statistischer Erhebungen besteht in nahezu 100% der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang."
Pauschalierung - Sonderfall der Typisierung bei Leistungen oder Belastungen. Festlegung von Durchschnittswerten bei Geldbeiträgen statt Ermittlung nach individuellen Verhältnissen. "Ein Beitrag für alle". 40% aller deutschen Haushalte sind Ein-Personen-Haushalte, sie müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 60%.
Verhältnismäßigkeitsprüfung"Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen."
Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt weil es keine Gründe gibt, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Durch die Senderverschlüsselung würden Typisierung und Pauschalierung wegfallen. Pay-TV gehört zum Rundfunk (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 RStV), es gibt also kein Verstoß gegen das Rundfunkrecht.
Ich schätze, dass ca. 15 Millionen Haushalte über ein Gerät mit CI-Steckplatz verfügen.
Ich denke, dass die Anzahl der Haushalte die rundfunkfähige Geräte besitzen und kein ÖRR konsumieren weniger als 90% beträgt.
Man könnte auch ein Kompromiss machen:
Berichterstattung = Steuer(1 TV-Sender mit Zeitfenster für Regionalprogramme),
Den Rest von ÖRR verschlüsseln - PayTV (wie Sky)
http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktionArtikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und
die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.