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Autor Thema: Beitragsrechtliche Vorteilsbegriff / Gesetzliche Vermutung / (Zweck-) Steuer  (Gelesen 5826 mal)

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Ich möchte hier nur über das Thema Beitragsrechtliche Vorteilsbegriff / Gesetzliche Vermutung / (Zweck-) Steuer diskutieren.

In http://openjur.de/u/645444.html steht folgendes:

"Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. "

Man kann nicht mal die gesetzliche Vermutung widerlegen und sich von der Beitragspflicht befreien.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, Juris Rn. 13).

Eigentlich sollte nur die Anschlussmöglichkeit eine Rundfunkeitragspflicht auslösen und dafür braucht man die Bereithaltung eines Empfangsgerätes. Und selbst das finde ich nicht gerecht. TV-Geräte sind nicht nur für ÖRR-Empfang da. Die Verschlüsselung der Sender ist der beste Problemlöser.

Zitat
Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots - nämlich das Fernsehen - generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61; für eine mögliche Widerlegung der Vermutung: Degenhart, ZUM 2011, 193, 196; Jarass, a.a.O., S. 22 f.)
.http://openjur.de/u/645444.html

Ich finde, dass der „Vorteil Inanspruchnahmemöglichkeit“ nicht gegeben sei, wenn man keine Geräte besitzt. Und weil man die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen kann handelt es sich bei dem „Rundfunkbeitrag“ um eine (Zweck-) Steuer. Die Vermutung, in den Betriebsstätten bzw. Raumeinheiten werde typischerweise das ÖR-Rundfunkangebot genutzt, ist unzulässig.
Die "Rundfunkgebühr" sei eine (Zweck-) Steuer und zwar aus dem Grunde, dass die Abgabe keinen Bezug zu einer Gegenleistung aufweise. Die Zweckgerichtetheit der Abgabe, ganz allgemein den Rundfunk zu finanzieren, mache die Eigenschaft als Zwecksteuer aus.

Zitat
Um eine Vorzugslast zu rechtfertigen, fehlt es am beitragsäquivalenten Vorteil. Für eine Gemeinlast durfte nicht die Rechtsform des Beitrags gewählt werden. Der Rundfunkbeitrag
verstößt daher auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG. (Gutachten -  Dr. Christoph Degenhart - Seite 4)



Ich habe Urteile mit "Vorteil Inanspruchnahmemöglichkeit" gesucht und habe folgendes gefunden:

Zitat
Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.

Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.
http://openjur.de/u/342495.html
Man kann "Baugenehmigung" durch "Wohnung" ersetzen und ein paar andere Wörter austauschen.

Kennt ihr noch andere Urteile mit "Vorteil Inanspruchnahmemöglichkeit" oder "Gesetzliche Vermutung"?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
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“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

K
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1) Eine Normierung setzt voraus, dass der zu normierende Sachverhalt überwiegend zutreffend ist.

2) Bei der Haushaltsabgabe wird normierend angenommen, dass die Wohnung der Ort des gemeinsamen Rundfunkkonsums ist. Nur so kann man - wenn überhaupt - eine Wohnung an sich mit einem Rundfunkbeitrag belasten.

3) Damit ein Angebot der ÖRR zulässig ist, muss es notwendig sein.

4) Das Angebot der Apps setzt wegen 3) voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der "Rundfunkteilnehmer" auch wirklich mobile Geräte verwendet.

5) Mobile Geräte eignen sich nicht zur gemeinsamen Teilnahme am Rundfunk und werden wie der Name schon sagt, nicht nur in der Wohnung eingesetzt.

Damit kann die Wohnung nicht mehr Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag sein, weil die Voraussetzungen für 2) wegen 3) 4) und 5) nicht mehr gegeben sind.



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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Nach der Logik des ÖRR könnte als Anknüpfungspunkt für den sogenannten "Rundfunkbeitrag" auch das Tragen von Socken dienen. Hier wird der Irrsinn deutlich, der hinter der Idee der "Wohnungsabgabe" steckt.


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Netter Beschluss, auch wenn er alles offen lässt. Er bestätigt, dass es klug ist, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, auch wenn man die Verfassungswidrigkeit anficht. 


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dass die Wohnung der Ort des gemeinsamen Rundfunkkonsums ist.

Was meinst du damit?

"Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. "

Denkweise über Wohnungsinhaber: hat eine Wohnung = hat das Geld = wird abgeschöpft.


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Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 292). Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt.
Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen(§292 Satz 1).
http://dejure.org/gesetze/ZPO/292.html

Noch eine Leseprobe: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Leseprobe_aus_978311024840_ZPOIV_1027-1047.pdf

Fiktion(Recht) = unwiderlegbare Vermutung
http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht)

unwiderlegbare Vermutung --> Steuer ?


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Zitat
Wohnungsinhaberschaft lässt auf bestehende Möglichkeit der Rundfunknutzung schließen
Die Inhaberschaft einer Wohnung stelle als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr werde aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestehe. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordere jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.
http://www.kostenlose-urteile.de/StaatsGH-Baden-Wuerttemberg_1-VB-6513_Verfassungsbeschwerde-gegen-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-derzeit-unzulaessig.news16589.htm

"Wohnungsinhaberschaft" kann man mit "bestandskräftige Baugenehmigung" gleichsetzten

Zitat
Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.

Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.
Quelle: http://openjur.de/u/342495.html

Zitat
Die Abgabe ist also ungeachtet der Bezeichnung eine Steuer, die auf „Raumeinheiten“ erhoben wird, vergleichbar einer grundstücksbezogenen Steuer – nicht aber einem grundstücksbezogenen Beitrag. Dass es sich um eine Zwecksteuer handelt, ändert nichts an der Einstufung als Steuer.
Quelle: Degenhart - Gutachten

Nehmen wir mal an, Person X besitzt keine rundfunkfähige Geräte. Wie kann Person X die gesetzliche Vermutung widerlegen?

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht habe bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt sei, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft werde, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird. Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Dieser Tatbestand stehe jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.

Wir müssen weg von "Teilnehmerstatus - das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes". Wir haben nicht das Jahr 1980, damals hatte ÖRR eine Monopolstellung. Heutzutage werden die Geräte für verschiedene Dinge verwendet. 
Das geht gegen mein Rechtsempfinden. Es handelt sich um aufgedrängte Leistung(Bereicherung) oder unbestellte Leistungen(§ 241a BGB), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt.

Typisierung - "über einen Kamm scheren". Dient zur Verwaltungsvereinfachung. "Laut statistischer Erhebungen besteht in nahezu 100% der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang."

Pauschalierung - Sonderfall der Typisierung bei Leistungen oder Belastungen. Festlegung von Durchschnittswerten bei Geldbeiträgen statt Ermittlung nach individuellen Verhältnissen. "Ein Beitrag für alle". 40% aller deutschen Haushalte sind Ein-Personen-Haushalte, sie müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 60%.

Verhältnismäßigkeitsprüfung
"Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen."

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt weil es keine Gründe gibt, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Durch die Senderverschlüsselung würden Typisierung und Pauschalierung wegfallen. Pay-TV gehört zum Rundfunk (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 RStV), es gibt also kein Verstoß gegen das Rundfunkrecht.
Ich schätze, dass ca. 15 Millionen Haushalte über ein Gerät mit CI-Steckplatz verfügen.
Ich denke, dass die Anzahl der Haushalte die rundfunkfähige Geräte besitzen und kein ÖRR konsumieren weniger als 90% beträgt.

Man könnte auch ein Kompromiss machen:
Berichterstattung = Steuer(1 TV-Sender mit Zeitfenster für Regionalprogramme),
Den Rest von ÖRR verschlüsseln - PayTV (wie Sky)
http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion

Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2013, 00:39 von 503«
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Hat jemand schon bei Beitragsservice nachgefragt ob man die gesetzliche Vermutung widerlegen kann? Wenn ja, wie?
Es gab doch sehr viele nur Hörfunknutzer.


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Zitat
Anders als nach dem zum 1. Januar 2013 aufgehobenen Rundfunkgebührenstaatsvertrag hänge die Zahlungspflicht nun jedoch nicht mehr von dem zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgerät ab, sondern im privaten Bereich von der Inhaberschaft einer Wohnung. Dabei sehe der Staatsvertrag im privaten Bereich einen einheitlichen Rundfunkbeitrag vor, um die bisherigen gerätebezogenen Nachforschungen weitgehend überflüssig zu machen und die technische Konvergenz der heute in der Regel verwendeten Empfangsmedien zu berücksichtigen.
http://www.kostenlose-urteile.de/StaatsGH-Baden-Wuerttemberg_1-VB-6513_Verfassungsbeschwerde-gegen-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-derzeit-unzulaessig.news16589.htm

Die Gerichte sollen mal klären ob es nicht durch die Senderverschlüsselung das gleiche erreicht werden kann.
Fakt ist: durch Senderverschlüsselung wird auch Verwaltungsvereinfachung ohne Benachteiligung Einzelner erreicht.

oder

Verwaltungsgerichte müssen Anforderungen an Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks klären.
 "Teilnehmerstatus - das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes"  entspricht nicht mehr der heutigen Zeit. Das geht gegen mein Rechtsempfinden.



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