Hallo Bananenpflüger,
es handelt sich also um eine Mahnung. Eine Mahnung ist eine Erinnerung bzw. Zahlungsaufforderung. Ist da ein Datum angegeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlung zu leisten ist?
Ein Mahnbescheid erfolgt über das Amtsgericht! Auch ein vollstreckbarer Titel (Vollsteckungsbescheid) erfoglt über das Amtgericht und dieser erfolgt nur, wenn der Mahnbescheid fruchtlos blieb!!
Bei einer Mahnung/Zahlungsaufforderung können auch zusätzliche Versäumnisaufschläge bzw Mahngebühren hinzukommen. Das liegt im Ermessen des Mahnausstellers und bei den LRA ist das ja geregelt und muss benannt sein!!
So viel zur 'normalen Mahnung' eines Dienstleisters bzw. Verkäufers gegenüber seinem Kunden (Beitragsschuldner). wenn eine Rechnung noch nicht ausgeglichen ist! Da ist es auch korrekt, die ganze Summe zu fordern!! Bei dieser Mahnung wird man nicht zu einem Einspruch oder Widerspruch aufgerufen, wenn man das mit 'offizieller Rechtsbelehrung' meint, sondern wie oben erwähnt, zur Zahlung!
Ich habe gerade in meine Unterlagen gesehen, dass ich auf mein Widerspruch vom 28.06.2013 am 03.07.2013 'Sie wenden sich gegen die Ihnen zugesandte Zahlungsaufforderung.', also ein blabla Schreiben bekommen habe, in dem nur über den neuen RBStV informiert und belehrt wird. Also genau so wie Du es beschrieben hast. Es war bei mir nicht das Wort 'Mahnung' geschrieben. Darauf habe ich nicht geantwortet. Zwei Tage später erhielt ich den zweiten Geb.-/Beitragsbescheid.
Nach dem Du Deine Klage eingereicht hast, bekommst Du vom Verwaltungsgericht eine Mitteilung (Beschluss), dass der Streitwert auf 215,76 Euro - also ein Jahresbeitrag - angesetzt wurde. Das Verwaltungericht bzw. der zuständige Richter fungiert lediglich als 'Berichterstatter'. Er gibt Deine Klage an den Beklagten - also LRA - weiter, mit der Bitte, innerhalb eines Zeitraums - in der Regel 4 Wochen - zu antworten. Die LRA schickt die Antwort an das Verwaltungsgericht und das schickt die Antwort Dir. Da wird drinnen stehen, dass die Klage abzuweisen ist, weil man - also die LRA - nach dem 15. RÄStV (RBStV) kein Gesetz verletzt hat! Bis dahin benötigst Du kein Anwalt!
Wenn man nun weiter macht - in Revision geht, wenn sie zugelassen wird, dann benötigt man (möglicherweise) einen Anwalt. Doch die Anwältin/der Anwalt muss gefunden werden, die/der bei einem Streitwert von 215,76 Euro etwas unternimmt. Es sei den, Du klärst mit ihm ab, was Du bereit bist zu zahlen.
Und nun kommt ein Problem. Es könnte sein, dass dann ähnlich wie Du in der letzten Zeile schreibst, aufgrund Deiner beschriebenen Umstände, Du nicht weiter gehen willst oder kannst. Schade, jeder muss es für sich selbst entscheiden, wie viel im das Stück Informations- und Handlungsfreiheit wert ist! Ich kann Dich und alle anderen, die in einer ähnlichen Situation stecken, verstehen. Wenn ich aber erst zum Obdach- bzw. Wohnungslosen werden muss, um mich aus einem dikatorischen Zwangssystem auszuklicken, deren Grundversorung nicht einmal geklärt ist, was mich daran bilden und nicht bilden, mich informieren und nicht informieren soll, sondern meint, es reicht alleine aus, Programm zu machen und dafür zu bezahlen habe, dann muss der Begriff 'Demokratie' neu definiert werden!
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)
Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)