Einen solchen Volksentscheid kann man sich auch für die weitere Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk nur wünschen.
DAS jedenfalls war schon mal ein klares Zeichen. Auch wenn der Seitenhieb gegen die ÖRR wohl eher ein Nebenprodukt der eigentlichen Beweggründe war, sich gegen die Kommerz zu entscheiden.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"