Liebe Mitstreiter,
bisher wurden hauptsächlich Anfechtung (verwaltungsinterner Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage) thematisiert. Ich möchte eine weitere Variante anführen: Wiederaufnahme des Verfahrens § 51 VwVfg
Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, muss die Behörde erneut darüber entscheiden, ob sie den Bescheid nicht zurücknehmen oder widerrufen muss. Das Gute daran ist, dass geht bei unanfechtbar gewordenen Bescheiden (die Frist ist abgelaufen etc.).
-im Antrag muss ausgeführt werden, dass sich die Rechts- und Sachlage geändert hat. (Lässt sich damit begründen, dass immer mehr Gutachten zu dem Thema im Verkehr sind!) ansonsten im Einzelfall nach Gründen suchen. Je mehr Varianten desto besser. - Das Forum ist ja voll davon!!
- zu beachten ist noch die Frist von 3 Monaten nach Kenntnisnahme der Umstände
Das hat zwar nicht unbedingt mehr Aussicht auf Erfolg, allerdings ist die Rechtsabteilung dort gezwungen umzudenken und neue Textbausteine zu verwenden (also mehr Aufwand). Zudem müssen sie den Antrag bearbeiten. Zumindest müssen sie entscheiden, dass sie das Verfahren nicht wieder aufnehmen und einen entsprechenden Bescheid erstellen. Ansonsten müssen sie das Verfahren wieder aufnehmen und begründen! Also ausführen warum sie in diesem Fall keine Aufhebung oder Rücknahme vornehmen.
Wenn sie das nicht machen, dann umgehend den Bescheid rügen, da dieser nicht gemäß § 39 VwVfG ordentlich begründet wurde. Ist zwar nur ein Verfahrensfehler (für den es spezielle Regel gibt), trotzdem ist die Verwaltung aus gutem Grund gezwungen Verwaltungsakte ausreichend zu begründen. Zudem auf den Zwang aus Art. 20 III GG hinweisen: "die Verwaltung darf dem Gesetz nicht zuwider handeln"