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Autor Thema: "GEZ" beharrt auf Zahlungen, obwohl Person A jeweils in anderen HH wohnt..  (Gelesen 8915 mal)

b
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(HH = Haushalt)

Hallo!

Ich benötige euren Rat! Zur Sache:

Person A lebte bis 31.03.2013 in einer Wohngemeinschaft, in der bereits Person B den Zwangsbeitrag von Januar bis einschließlich März übernahm.
Danach zog Person A in den Haushalt der Person C und meldete sich nach dem Osterwochenende am Mittwoch den 3. April 2013 auf dem Einwohnermeldeamt um.

Person A erhielt mittlerweile das zweite Schreiben der "GEZ" (Gebühren-/Beitragsbescheid), den fälligen Beitrag zu entrichten, obwohl Person A dem Beitragsservice am 20.01.2013 mitteilte, dass
1. --> Person B den Beitrag der Wohngemeinschaft übernimmt und
2. --> mit dem Tag der Ummeldung zu Person C, diese den Beitrag entrichtet!

"Sehr geehrte Blabla..,
Sie haben Ihre Rundfunkgebühren-/beiträge bisher nicht gezahlt.
Für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 wird der rückständige Beitrag von 64,81 EUR, bestehend aus 5,76 EUR Rundfunkgebühren (bereits überwiesen!), 53,94 EUR Rundfunkbeiträge und 5,11 EUR Kosten, festgesetzt.."

Das letzte Schreiben der "GEZ"ist datiert auf den 04.10.2013. Nun weiß ich nicht, was ich noch schreiben kann, damit die endlich checken, dass doch der gesamte Zahlungszeitraum von Januar bis Mai von zwei anderen Personen gedeckt wurde, die das schon bezahlt haben! Weshalb sollte ich denn das nochmal bezahlen?

Hat jemand eine ähnliche Situation (erlebt) und hat schon Erfahrung, wie mit diesem Vorgang umzugehen ist?
Vielen Dank für eure Antworten!

-- alles rein hypothetisch, natürlich --


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2013, 12:18 von René«

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Ja, wir haben oft von solchen für den BAZ einseitigen "Missverständnissen" erfahren.

Anmeldebestätigungen vom Einwohnermeldeamt dem BAZ schicken zusammen mit den Teilnehmernummern derjenigen, die in den WGs die BAZ-Steuer bezahlt haben. – Einschreiben mit Rückschein und wenn vorhanden, vorab per Fax. Faxprotokoll aufheben und Zeugen heranziehen, die auch den Inhalt bestätigen können.


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b
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Vielen Dank René, für die rasche Antwort!  :D

Hab mich gerade warmgelaufen und nochmals den bisherigen Schriftverkehr mit dem Beitragsservie gesichtet!


In einem Schreiben vom 24.04.2013 entschuldigt sich der Beitragsservice für die verzögerte Antwort (auf meine Mitteilung vom 20.01.13), und stellt klar:

"Sie teilten uns mit, dass Person B (Wohngemeinschaft) für den gemeinsamen Haushalt zahlt. Uns liegt eine Mitteilung des Einwohnermeldeamtes vor, dass Person B am 28.03.13 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Wir haben daher eine befristete Abmeldung für den Zeitraum 01.2013 bis 02.2013 durchgeführt.
Beachten Sie bitte den Kontostand, der einschließlich 05.2013 einen offenen Betrag aufweist."

Dazu gab es noch einen "Kontoauszug" bzw. "Daten zum Beitragskonto" - Stand 24.04.2013, mit dem Vermerk der nächsten Fälligkeit am 15.07.2013.

Da ich mich zu diesem Zeitpunkt auf Reha befand, konnte ich erst in der zweiten Juni Woche antworten.
Den Original-Zettel "Daten zum Beitragskonto" nahm ich dann auch gleich als Briefpapier und erklärte handschriftlich, dass ich sofort im Anschluss nach der Haushaltsauflösung mit Person B,  zu Person C gezogen bin, die schon immer ihre Beiträge an die GEZ abführt.. und das Beitragskonto auf 0,00 EUR zu korrigieren!


Datiert auf den 03.05.2013, waren zwei weitere Schreiben des Beitragsservice während meiner Abwesenheit eingetroffen, die ich aber (wie oben bereits erläutert) nicht weiter beachtete.
1. eine Zahlungserinnerung
" Ihre Rundfunkgebühren/-beiträge waren am 15.01.2013 fällig." (offener Gesamtbetrag 59,70 EUR - davon 5,76 aus Dez. 12) und
2. ein Anschreiben mit Zahlschein
"Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.05.2013 fällig. Bitte zahlen Sie den Betrag von 59,70 EUR.."


Am 01.07.2013 erhielt ich dann die Bestätigung der Abmeldung mit Abmeldedatum 31.05.2013! und wieder dem Hinweis, dass noch ein Betrag von 59,70 EUR offen ist.

Diesmal nahm ich das Original-Schreiben der "GEZ" vom 24.04.13 (siehe Text oben) und schrieb am 16.07.2013 mit Rotstift in deren Zeilen, dass sie doch selbst die Abmeldebescheinigung der Person B vom 28.03.13 vorliegen haben! Dass Person B bereits den Monat März beglichen hat und dass ich nun Widerspruch einlege, da ich im April zu Person C gezogen bin, die auch bereits (für den Monat April) den Beitrag leistete!

Fast drei Monate Stille; ich wog mich schon auf der sicheren Seite.., dann kam dann am 02.10.2013 erneut ein Schreiben der "GEZ":
"Sie teilten uns mit, dass sie bereits im April zu Person C gezogen sind. Ihr Beitragskonto haben wir mit Ablauf des Monats 05.2013 abgemeldet."
und weiter:
"Rückwirkend ist dies leider nicht möglich. Denn eine Abmeldung kann erst ab dem Folgemonat durchgeführt werden, nachdem uns eine schriftliche Mitteilung vorliegt." Sie bitten um Verständnis..

Am 04.10.2013 folgte dann der Gebühren-/ Beitragsbescheid, mit den offenen Rundfunkgebühren von Dez. 12 bis einschl. Mai 13.
Mit dem Hinweis umgehend zu bezahlen um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, aber auch mit Angabe des zuständigen Verwaltungsgerichts und einer Rechtsbehelfsbelehrung, überwies ich dann wenigstens die offenen 5,76 EUR vom Dez. 12.

Mein Fehler war evtl., dass ich mich nur auf dem Einwohneramt ummeldete, nicht aber den Beitragsservice davon gesondert in Kenntnis setzte? Ich wusste, bzw. weiß aber, dass die Ordnungsämter Mitteilung machen! Also "schenkte" ich mir die "ungebührliche Aufmerksamkeit" gegenüber dieser Instituion..

Lieber René, ich werde nun erstmal so verkehren, wie du es mir angeraten hast! ... und abwarten!  :P









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H
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Oh, das ist ja unglaublich...

Das kenne ich irgendwoher, genau die selben Floskeln und immer die selben blöden Argumente.

Meine Person A hat vergessen anzugeben, dass sie bei Person B, die schon den Beitrag bezahlt, einzieht und die Beitragsnummer zu nennen, die Abmeldung hat sie aber rechtzeitig, 4 Tage nach Abmeldung der Wohnung dem Beitragsservice zugeschickt, aber erst 3 Monate später eine Antwort erhalten (die 3 Monate wurden natürlich berechnet und das ist rückwirkend nicht zu ändern, laut Beitragsservice). Seitdem befindet Person A sich in Diskussion mit dem Beitragsservice.

Person A hat sich von der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) bestätigen lassen, dass sie mit Person B, seit Kündigung der Zweitwohnung, in einem Haushalt lebt, allerdings ohne Erfolg. Letztes Schreiben des Beitragsservices besagt, dass Person A sich zu spät abgemeldet hätte.

Jetzt werde ich versuchen Einspruch zu erheben, weil sie sich viel zu lange Zeit gelassen haben, um überhaupt meine Abmeldung zu beantworten und ich damit meinen Fehler nicht frühzeitig beheben konnte .

Würde mich freuen, wenn du hier mal schreiben würdest, wenn es etwas Neues gibt. :)



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Einfach, für alle [in den Rundfunkanstalten]. Für den Bürger nur Stress und Abzocke.


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Hallo!
Danke für die zwischenzeitlichen Beiträge. ... wir sind nicht allein...  ;)

Nun, gehen wir mal davon aus, dass sich der Beitragsservice nochmals schriftlich meldet und im Anschreibens diesen Satz verwendet:

"Sie wenden sich gegen die Beitragspflicht für Zeiträume, in denen Sie keine Wohnung hatten"

Ist das nicht schon widersprüchlich in sich, da doch seit 2013 eine "pro Haushalt-Abgabe" zu tätigen ist, und nun Beiträge verlangt werden, in denen man ja keinen Haushalt hatte???

Egal, zum wiederholten Male wird erklärt, dass die Abmeldung zum frühesten Termin durchgeführt wurde, usw. usf., und dass die Forderung aufrecht erhalten bleibt.


Aber hier möchte sich Person A nun auf das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) des BMI http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/M/MRRG.html beziehen, wenn schon

"die Meldebehörden nach Art. 31 Abs. 4 des Bayerischen Meldegesetzes in Verbindung mit § 12 a Abs. 1 der Bayerischen Meldedaten-Übermittlungsverordnung dem Bayerischen Rundfunk oder der von ihm nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle ist (= GEZ) zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren im Fall der An- bzw. Abmeldung oder des Todes u.a. die Anschrift der volljährigen Einwohner übermitteln dürfen."


§ 18 MRRG Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
u. a.
11.    Tag des Ein- und Auszugs..

Also, wenn nun schon die Daten (11.) an den Beitragsservice "zur Erfüllung seiner Aufgaben" gemeldet werden, dann muss doch der Beitragsservice die übermittelten Daten genauso nutzen, wie sie geschrieben stehen und nicht willkürlich, irgendwelche Zeiträume daraus machen!

Das könnte Person A noch in geeigneter Weise zu Papier bringen. Person A ist sich schon fast sicher, dass selbst Richter und Juristen dies anerkennen würden..

Schönen Abend noch!  (#)







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Hallo!

Nehmen wir einmal an, dass die Person A einen Auszug des Ordnungsamtes ihrer Stadt (Vollauskunft - Datenübertragung) an den Beitragsservice gesendet hat, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Ummeldung in den neuen Haushalt direkt noch am Tag (Abend) der Ummeldung an den Beitragsservice übermittelt wurde, dann ist doch der Beitragsservice "in Verzug", wenn er seine Datensätze nicht zeitgemäß abarbeiten kann!?

Eine Garantie läuft ja auch ab Kaufdatum, und nicht erst, wenn das Produkt irgendwann und irgendwo registriert wurde!
..Zählt denn der "Poststempel", "Posteingang", überhaupt nicht mehr??

Person A findet das wirklich fatal, und hätte große Lust, sich auf höheren Ebenen zu beschweren, hat aber momentan nicht den Nerv dazu!
Oder gibt es ne Möglichkeit? Ombudsmann..





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Hallo!

Nehmen wir einmal an, dass die Person A einen Auszug des Ordnungsamtes ihrer Stadt (Vollauskunft - Datenübertragung) an den Beitragsservice gesendet hat, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Ummeldung in den neuen Haushalt direkt noch am Tag (Abend) der Ummeldung an den Beitragsservice übermittelt wurde, dann ist doch der Beitragsservice "in Verzug", wenn er seine Datensätze nicht zeitgemäß abarbeiten kann!?

Eine Garantie läuft ja auch ab Kaufdatum, und nicht erst, wenn das Produkt irgendwann und irgendwo registriert wurde!
..Zählt denn der "Poststempel", "Posteingang", überhaupt nicht mehr??

Person A findet das wirklich fatal, und hätte große Lust, sich auf höheren Ebenen zu beschweren, hat aber momentan nicht den Nerv dazu!
Oder gibt es ne Möglichkeit? Ombudsmann..

Leider ist im RBStV §7 Abs (2) festgelegt, dass die Abmeldung erfolgen muss, damit die Beitragspflicht endet:
Zitat
§7(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

In Verbindung mit den Argumenten wegen sittenwidriger Nötigung und Datenmissbrauch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792.html#msg59792
kann dieses Argument der ungerechtfertigten Vorteilsnahme wegen An- und Abmeldeverzug mehr Gewicht erlangen. Denn auch wenn der §7 zum Gesetz gehört, bedeutet das nicht, dass es gerecht wäre. Sobald keine reale Beitragspflicht mehr besteht, ist es gerecht, diese anzuerkennen ab dem richtigen Zeitpunkt auch rückwirkend und nicht erst dann, wenn es dem Beitragsservice gemeldet wird. Wer seine Wohnung abmeldet, hat anderes zu tun, als Gesetze danach zu durchforsten, ob man sich noch irgendwo anders abmelden muss als beim Eiwohnermeldeamt. Welchen Vorteil sehen die örR dadurch oder welchen Nachteil wollen die dadurch ausgleichen? Dieser Paragraph dient nur der ungerechtfertigten Bereicherung der Landesrundfunkanstalten, belastet den Beitragszahler unangemessen und ist, ja, irgendwie ungerecht. Durch welches Gesetz man das aber einfordern kann, wäre noch festzustellen, falls es eins gibt.

"Sie wenden sich gegen die Beitragspflicht für Zeiträume, in denen Sie keine Wohnung hatten"

Ist das nicht schon widersprüchlich in sich, da doch seit 2013 eine "pro Haushalt-Abgabe" zu tätigen ist, und nun Beiträge verlangt werden, in denen man ja keinen Haushalt hatte???

Egal, zum wiederholten Male wird erklärt, dass die Abmeldung zum frühesten Termin durchgeführt wurde, usw. usf., und dass die Forderung aufrecht erhalten bleibt.

u. a.
11.    Tag des Ein- und Auszugs..

Also, wenn nun schon die Daten (11.) an den Beitragsservice "zur Erfüllung seiner Aufgaben" gemeldet werden, dann muss doch der Beitragsservice die übermittelten Daten genauso nutzen, wie sie geschrieben stehen und nicht willkürlich, irgendwelche Zeiträume daraus machen!
Auch das ist wieder ein schönes Beispiel für den Datenmissbrauch durch den Beitragsservice. Die wurden nicht ermächtigt, die Zeiträume "willkürlich ihren Wünschen der Geldverschwendung" anzupassen, dagegen hilft der Paragraph 44 der Nichtigkeit:
§ 44 Abs. 2 S. 3 BVwVfG http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

Für mich sieht das so aus, dass die eine rückwirkende Anmeldung nur vornehmen dürfen, wenn man denen dieses Datum auch meldet, unabhängig davon, dass man eigentlich vorher seit Einzug in diese Wohnung beitragspflichtig wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2014, 22:31 von Roggi«

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Danke für die zufriedenstellende Antwort!  :P
Aber ist das nicht der blanke Hohn? So müsste ich mal meinem Chef/meiner Chefin kommen. So ein Rausgerede..
Das ist völlig absurd! Seit man ein kleines Kind war, bekam man beigebracht, dass man sich an Bedingungen halten muss, und wenn die Bedingung "die Kenntnisnahme eines Umzugs am Tag X" lautete, dann hatte man sich gefälligst daran zu halten!
Wenn der Beitragsservice taggenau davon erfährt, dass Person A den Haushalt A am Tag XX.XX.XXXX verlassen hat,  und das nicht anerkennen will, dann läuft beim Beitragsservice ´was schief!
.. und nicht bei Person A!

Person A war, als diese nach dem Übertragungsprotokoll im Amt fragte, sichtlich überrascht, dass diese Auskunft relativ schnell und unkompliziert von Statten ging..
Angenommen, die Menschheit mache sich die Mühe und sendet gezielt die Ü-Protokolle und beweise zuhauf!, dass es hierbei sicherlich nicht mit rechten Dingen zugeht???





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Dass es bei dem Betrugsverein nicht mit rechten Dingen zugeht, wissen wir ja auch, aber erst jetzt finden wir nach und nach einige passende Paragraphen, um denen das Handwerk zu legen. Es ist nur leider auch das noch nicht sicher, das letzte Wort haben ja die Richter.
Du schreibst von einem Übertragungsprotokoll. Was ist das?


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Das Übertragungsprotokoll ist ein Nachweis aus dem hervorgeht, wann die Ordnungsbehörde die neuen Meldedaten der Person A per EDV an
die Bundesfinanzverwaltung, dem Beitragsservice, AKBD (?) und dem Rentenversicherungsträger übermittelt hat.

Im Fall der Person A, am gleichen Tag noch (Ummeldetag) um 17.35 Uhr...


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