Nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" soll es sich um eine sog. "Vorzugslast" handeln. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung,
wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(Laut §2 des Landesgebührengesetzes).
Die Leistung wird aber nicht in meinem Interesse erbracht. Gegenmaßnahme
---> Verschlüsselung der Sender.
Verschlüsselung der Sender
---> keine Benachteiligung Einzelner
Sollte ÖRR die Verschlüsselung der Sender ablehnen
---> Zwecksteuer.
Das Internet, Presse und der private Rundfunk bieten sämtliche Möglichkeiten der Information und der Unterhaltung.
Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die demgegenüber ein Überangebot darstellt, verflüchtigt sich vor diesem Hintergrund zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt.
§ 1 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Wenn die Sender nicht verschlüsselt werden, ist der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer weil die Abgabe keinen Bezug zu einer Gegenleistung aufweist. Die Zweckgerichtetheit der Abgabe, ganz allgemein den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, mache die Eigenschaft als Zwecksteuer aus. Weder Bund noch Länder können Steuern regeln oder schaffen, die nicht dem Steuerkatalog des Art. 106 GG unterfallen.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.htmlSollte ÖRR oder BVerfG doch der Meinung sein, dass ÖRR zum Wohle der Allgemeinheit dient, dann muss die Finanzierung anders geregelt werden.
Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit nicht vereinbar.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6924.msg51598.html#msg51598
Auch interessant:
"ungerechtfertigte Bereicherung" http://www.rechtslexikon-online.de/Bereicherung_ungerechtfertigte.html"Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt beispielsweise vor, wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt, dass Vertrag unwirksam ist. "
Über
aufgezwungene Bereicherung gibt es wenig im Web
"Die Frage, ob eine Leistung als Arbeitslohn anzusehen sei, müsse in erster Linie aus der Sicht des Arbeitnehmers beurteilt werden; entscheidend sei, ob er einen Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachte. Nach der Rechtsprechung gelte insoweit - ebenso wie für die Werbungskosten - das Veranlassungsprinzip. Auch eine aufgezwungene Bereicherung könne Arbeitslohn sein, doch müsse es dem Arbeitnehmer freistehen, ob er von dem aufgezwungenen Vorteil Gebrauch machen wolle." http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1990/XX900472.HTMÜber
"aufgezwungene Inanspruchnahmemöglichkeit" oder
"aufgezwungene Vorteil" gibt es auch nicht viel im Web
Über
"aufgezwungene nicht in Anspruch genommene Leistung" gibt es auch nicht viel. Muss aber noch weiter recherchieren.
http://www.aufrichtig.de/haushaltsabgabe.html