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Autor Thema: Rundfunkbeitrag als Überangebot (bildlich dargestellt)  (Gelesen 1469 mal)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
ARD schreibt: „Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus (BVerfGE 49, 343 [353]). Deshalb knüpft der Rundfunkbeitrag an die Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen.“

Die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, bietet keinen beitragsrechtlichen Vorteil.
Im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt das Internet ein vorteilhafteres Angebot zur Verfügung. Für einen aufgezwungenen Überangebot zahle ich nicht.

 ARD schreibt: „Ein Nachweis, ob ein Teilnehmer entsprechende Geräte tatsächlich vorhält, ist kaum noch möglich. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat.“

TV-Geräte dienen nicht nur einem Zweck, dem Rundfunkempfang. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der ein solches Gerät besitzt, dieses auch zweckentsprechend nutzt.
Damit ist aber nicht gesagt, dass gerade die Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten genutzt werden. Die Vermutung würde sich nur auf den Rundfunkempfang als solchen erstrecken, ohne zwischen dem Angebot des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks zu unterscheiden. Daher scheidet in dem dualen Rundfunksystem per se die Vermutung aus, dass mit einem Rundfunkempfangsgerät Programme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden.

Besitz rundfunkfähiger Geräte ist keine Rechtfertigung für eine Typisierung. Verwaltungsvereinfachung war der Grund dafür.
Verschlüsselung der Sender käme zum gleichen Ergebnis. Konsequenz: keine Benachteiligungen Einzelner.

Zitat
Rechtfertigung von Härten bei Gleichbehandlungen von wesentlich Ungleichem

keine Rechtfertigung der Typisierung,
- wenn deren Folgen in einem Missverhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen
stehen,
- insb. wenn sie sich für den Betroffenen nachteilig auf die Ausübung eines Grundrechts
auswirken kann
http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/lehre___nur_Pdfs_/lehre10/GRVorl/GR15.pdf

http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/lehre___nur_Pdfs_/lehre10/GRVorl/GR15.pdf

Zum Familienstand : http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6924.msg51598.html#msg51598
Zitat
Privathaushalte in 2011 = 40.439 Millionen

mit einer Person = 40% (müssen dem Grunde nach 17,98€ monatlich bezahlen)
mit 2 Personen = 34% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 8,99€ bezahlen)
mit 3 Personen = 13% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 5,99€ bezahlen)
mit 4 Personen = 9% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 4,49€ bezahlen)
mit 5 Personen und mehr = 3% (müssen dem Grunde nach pro Person 3,60€ oder weniger bezahlen)

40% müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 60%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen).



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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

 
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