Hallo zusammen,
angenommen Person B unterstützt Person A, um wirksam gegen die Abzocke durch den "Beitragsservice" (orwellsches Neusprech für diese Wegelagerei...) vorzugehen. Person B ist durch wirtschaftlichen Verhältnisse befreit, jedoch wurde Person Bs noch studierende Mitbewohnerin (Person A) zum Zahlen verdonnert, weil sie keinen Anspruch auf Bafög hat. Dennoch lebt sie mit ihren Einkünften erheblich unter dem Existenzminimum.
Bisher wurden also die Zahlungsaufforderungen ignoriert und wir haben den Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nun bekommen. Nun haben wir einmal den Widerspruch gegen diesen Bescheid und einen Antrag auf Aussetzen des Vollzugs jeweils separat per Übergabeeinschreiben mit Rückschein abgeschickt.
Nun wurde Person B durch Recherechen etwas unsicher, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Anschrift in Köln die wirklich richtige ist. Auf
http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/ hat Person B folgendes gelesen:
"Wer Rechtsmittel einlegen möchte, muss einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung abwarten. Da der 'Beitragsservice' formell keine Behörde ist, kann diese nur „formlos“ zur Zahlung des Rundfunkbeitrags auffordern. Dagegen kann man gerichtlich nicht vorgehen. Es wird demnach notwendig sein, gegenüber dem 'Beitragsservice' - unter Berufung auf Verletzung der Grundrechte - zunächst die Zahlung zu verweigern und darum zu bitten, einen formellen Bescheid der Landesrundfunkanstalt zu erhalten. Gegen diesen kann man einen Widerspruch einlegen und erhält anschließend einen negativen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann man nun vor dem Verwaltungsgericht klagen. "
Muss Person A nun die 2 genannten Einschreiben nochmal an den NDR in Hamburg senden?
Dann würde Person A gern noch etwas wissen bezgl. der erwähnten Besonderheiten:
"Zu beachten ist, dass in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft wurde. Hier müsste direkt gegen den Bescheid der Landesrundfunkanstalt geklagt werden. Dies ist jedoch gut zu erkennen, da jeder Bescheid - wie schon erwähnt - eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss. "
Da Person A & B einem der genannten Länder leben, würde das ja diese betreffen und etwas eindeutiges zur Vorgehensweise hat sich weder in der Rechtsbehelfsbelehrung finden lassen können noch Informationen zu den Besonderheiten bezgl. des Widerspruchverfahrens in Niedersachsen.
Wie könnte Person A in diesem Szenario vorgehen?
MfG