Moin
ich bin der Autor des Themas auf juraforum.de, aber dort hat man offenbar keine Lust, darüber zu diskutieren. Deswegen habe ich mich auch hier mal angemeldet.
Im Grund ist jede Menge von Wohnungen, die über einen gemeinsamen absperrbaren Hauseingang verfügt, eine Wohnung im Sinn des RBStV. Die einzelnen Wohnungen sind folglich keine Wohnungen im Sinn des RBStV.
Doch, das sind Wohnungen, denn sie sind nach §3 (1) RBStV "durch einen eigenen Eingang
unmittelbar von einem Treppenhaus,
einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung... " betretbar.
Eine Wohnung mit direktem Zugang über ein Treppenhaus ist also eine Wohnung im Sinne des RBStV.
Mir geht es eben um den Sonderfall "Zugang nur durch eine andere Wohnung".
Hat man also tatsächlich eine Gästewohnung, durch die man erst hindurch muß, bewohnt man selbst keine Wohnung und muß nicht zahlen.
Hilfreich ist eventuell, das mal von außen zu betrachten. Man vermietet also 2 Wohneinheiten, wobei die eine nur durch die andere erreichbar ist. Die Mieter sind oft auf Montage und so gut wie nie gleichzeitig daheim, und sie können Dank einer günstigen Miete mit der Durchgangswohnung leben.
Der Mieter der hinteren Wohnung kann sich darauf berufen, daß seine Räume keine beitragspflichtige Wohnung darstellen, weil der RBStV hier eben eine Ausnahme vorsieht. Ob das so gewollt ist, ist eine andere Frage. Dies muß auch völlig unabhängig davon gelten, ob die "vordere" Wohnung bewohnt/vermietet ist oder nicht.
Ich verstehe ohnehin nicht, warum die den Passus "nicht ausschließlich durch eine andere Wohnung" ins Gesetz eingebracht haben. Das kann nur so zu verstehen sein, daß bei hintereinanderliegenden Wohnungen nur die mit dem Eingang beitragspflichtig ist. Andernfalls macht der Passus nämlich keinen Sinn. Oder sehe ich das falsch?
Gruß
Pik10
Anmerkung: die CAPTCHAs hier sind grausam....