hier sind die ersten Zahlen
ARDTatort, 15500Euro/Min, 43 bis 48 Folgen/Jahr, 1,4Mio Euro/Folge =
60,2-67,2Mio Euro/Jahr Polizeiruf 110, 15500Euro/Min, 43 bis 48 Folgen/Jahr, 1,27-1,43Mio Euro/Folge =
54,61-68,64Mio Euro/Jahr "FilmMittwoch im Ersten", 15500Euro/Min , 40 bis 44 Folgen je 90Min, 1,4Mio Euro/Folge =
56 - 61,6Mio Euro/JahrFilme am Donnerstag 17500Euro/Min, 20 Filme/Jahr, 1,58Mio/Folge =
31,6Mio Euro/JahrFilme am Freitag 17500Euro/Min, (36 Stück pro Jahr) + 6 am Samstag = ?
Filme am Sonntag 14 Mal im Jahr je 500.000 Euro =
7 Mio/JahrHabe ich alle Filme und Serien oder habe ich irgendwas übersehen? Filme am Freitag und Samstag auch je 90 Minuten?
ZDF? ? ?
Also mehr Transparenz ist was anderes.
Jeder normaler Bürger geht ins Kino und zahlt dafür. Die Zwangszahler müssen die Filme von ARD und ZDF mitfinanzieren damit nur paar Millionen Menschen Tatort & Co schauen können.
Die per Staatsvertrag und Gesetz geschaffene Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungs- und Informationsinhalte ist als Ganzes ein Moloch längs überflüssiger Regelungen.
Abgabenordnung(AO)
http://de.wikipedia.org/wiki/Abgabenordnung§ 52 Gemeinnützige Zwecke(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht
gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung,
insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere
die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des §
67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der
freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu
gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die
auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig
erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des
Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist
Können die Filme und Serien auch als Kunst und Kultur deklariert werden?
20. die Förderung der Kriminalprävention;
Kriminalprävention dient der Vorbeugung gegen rechtswidrige Taten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kriminalpr%C3%A4ventionGehört der Rundfunkbeitrag auch zur Abgabenordnung(AO)?