Die Fernsehgebühr für Dezember 2012 fiel, wie bei mir auch, in den Zahlungszeitraum 12/12 - 02/13, fällig am 15.01.13 nehme ich an?
Die 17,98 sollten unbedingt noch überwiesen werden, da in dem Widerspruch dann ja nur gegen den neuen Rundfunkbeitrag ab 01/13 vorgegangen wird. Sollte kein Problem sein, da ja sowieso immer auf die älteste Schuld verrechnet wird.
Warum sollten die 17,98€ "unbedingt" noch überwiesen werden?
Für offene Forderungen aus 2012 werden laut Übergangsbestimmungen als Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenstaatsvertrags hergenommen.
Der wurde dem Grunde nach durch 2 Bundesverfassungsgerichtsurteile als verfassungswidrig eingestuft.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111130_1bvr326908.htmlhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.htmlIch persönlich würde den Widerspruch in mindestens 2 Teile aufgliedern:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
und
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
jeweils in Verbindung mit der entsprechenden Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge
Zu bedenken ist auch, Widerspruch wird auf den Gebühren-/Beitragsbescheid als ganzes (Verwaltungsakt) eingelegt. Nicht auf Position 2 bis x, weil Pos. 1 evtl. mittlerweile bezahlt wurde.
Theoretisch müsste man einen neuen Bescheid einfordern, von sich aus machen die es bestimmt nicht. (Alten Gebühren-/Beitragsbescheid aufheben weil Pos 1 bezahlt wurde, neuen Bescheid ausstellen). Wäre mir zu riskant dieses Vorgehen.
Und ob ein Widerspruch als gültig angesehen wird, wenn ein Teil des Verwaltungsakts befriedigt wird, ist dann die Frage. Ich weiß es nicht.
Was kann ich denn verlieren wenn ich die offene Forderung auch anzweifel? Meiner Meinung nach nichts.
Die Gebühren bleiben die gleichen für eine eventuelle Klageeinreichung beim VG.