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Autor Thema: Dringend: Wohnheimzimmer als "Wohnung", Befreiung BAföG und Fristen, Einkommen  (Gelesen 2562 mal)

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Guten Tag!
Man betrachte folgendes Szenario:

A ist Student und lebt in einem einzelnen Zimmer, zur Miete in einem privaten "Studentenwohnheim"
(laut Vertrag; es handelt sich um ein kleines Zimmer auf dem allgemeinen Durchgangsflur und keine Wohnung, sondern mit Eingang direkt innen neben der Haustür).

Im Mietvertrag steht (auszugsweise):
"Das [...] bezeichnete Zimmer ist mit Mitbenutzung von Küche, Flur und Bad"
sowie
"Vermietet werden in [Adresse] (Studentenwohnheim*) ein teilmöbliertes Zimmer / Wohnung [Wohnung ist hier explizit durchgestrichen!] in Mitbenutzung von Küche und Bad"
wobei als Fußnote angegeben ist:
"* Hier gelten die mietrechtlichen Sonderregelungen entsprechend der Ergänzungen zum Sammelvertrag"

Mit in demselben Haus wohnen etwa 11 andere Studenten, sowie die Familie der Vermieter (in einer separat abgeschlossenen Wohnung im EG).
Der Zugang zu jeder "Wohnung" erfolgt über den Hausflur (EG) bzw. Treppen.
Im EG wohnt ansonsten noch ein "Mitbewohner" B in einem anderen, separaten Zimmer, mit dem sich A Dusche, Bad und WC teilt.
Die Küche wird auch von den 10 anderen Studenten teilweise verwendet (Waschmaschine).


A bezieht Ausbildungsförderung nach dem BAföG, und zwar seit einem Zeitraum deutlich vor dem 01.2013.
Der Bescheid über den letzten Zeitraum (seit 11.2012) wurde am 30.04.2013 erstellt (laut Schreiben; angekommen ist er wohl irgendwann im Mai).


Vor 2013 war A nicht bei der damaligen GEZ gemeldet und zahlte auch keine Gebühren.

A erhält monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 100 EUR (nach Abzug der Mietkosten).
Ansonsten lebt A von den BAföG-Nachzahlungen bzw. eigenen Ersparnissen oder von spontanen "Notgaben" (v.A. Lebensmittel) von Verwandten.


Der bisherige Schriftverkehr mit dem "Beitragsservice":
1. Aufforderung zur Anmeldung, Information zur Änderung des neuen "Beitrags", irgendwann Anfang 2013

2. Erinnerung mit demselben Inhalt, wieder Anfang 2013 (noch vor dem Eingang des BAföG-Bescheides)

3. Nach Erhalt des BAföG-Bescheides sendete A die geforderte Anmeldung mit Antrag auf Gebührenerlass und Nachweis.
Versäumnis: Dies erfolgte NICHT via Einschreiben! Datiert ist der Antrag auf den 25.06.2013.

4. Datiert auf den 21.08.2013 erfolgt der offizielle Bescheid über die Befreiung (angekommen Anfang September).
Weiterhin wird der Eingang des o.g. Antrages bestätigt, als Eingangstag jedoch der 24.07.2013 (!!) genannt. Der Antrag wird jedoch als "vom 25.06.2013" bezeichnet.
Allerdings wird die Befreiung nur für die Monate August und September 2013 gewährt.
Begründet ist dies mit der "Tatsache", dass der BAföG-Bescheid am 30.04.2013 erstellt wurde, der Antrag jedoch später als 2 Monate eingegangen sei.
Es wird außerdem ein Rückstand von ~126 EUR festgestellt und geraten, für das folgende Semester rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen.
Dies ist jedoch erst möglich, wenn ein neuer BAFöG-Bescheid vorliegt, was noch viele Monate dauern kann (erfahrungsgemäß: wird).

5. Datiert auf den 06.09.2013 erhielt A eine Zahlungsaufforderung (am 11.09.2013 angekommen) über den o.g. Betrag.

6. Da dem Bescheid bis zum 21.09 offiziell und mit Angabe von Gründen widersprochen  werden kann, möchte A dies nun tun.

Folgende Ziele hat A:
- Mindestens eine vollständige Befreiung über den gesamten Zeitraum des Studiums (bzw. wenigstens der BAföG-Zahlungen)
- Daraus folgend eine Aufhebung des Bescheides bzw. der Nachzahlungsforderung / des limitierten Erlassenszeitraums
- Besser noch eine unbedingte, vollständige Befreiung von dem "Beitrag"
- Möglichst wenig Geld für den rechtlichen Weg auszugeben, falls dieser notwendig sein sollte

Als Argumente werden angeführt (bzw. überlegt, anzuführen):
- BAföG-Bezug seit 2011, unterbrechungsfrei => Nur Bestätigung (Bescheid) zeitlich verzögert erhalten
- Antrag auf Erlass innerhalb von 2 Monaten => Folgemonatsregelung nicht anwendbar
- Zimmer ist keine Wohnung nach dem Gesetzestext, da in "Gemeinschaftsunterkunft" und auch gemäß Mietvertrag => Ohnehin nicht beitragspflichtig
- Ohne BAföG-Bezug (zB bei fehlendem Bescheid, Abbruch der Förderung): Härtefall wegen geringem Einkommens (70€ / Monat nach Abzug von Fixkosten und Miete)

Weiter ist A sich in folgenden Punkten unsicher:
- War die Zweimonatsfrist eingehalten? Falls nicht, kann die Behörde dies beweisen? (Der umgekehrte Fall tritt wegen des fehlenden Einschreibens nicht ein)
- Antrag auf Abmeldung (vollständig und unbedingt) sinnvoll? Allgemeinere Berufungsgründe (Unrechtmäßigkeit, unbillige Härte, nicht nachgekommener Auftragsverantwortung, ...)?
- Oder nur Ermäßigung/Erlass? Wenn ja, auch für die Zukunft (bis zum Eintreff der BAföG-Bescheide) schon beantragbar?
- Rechtsweg lohnend? (Da Kosten nicht tragbar sein könnten)
- Falls Studentenwohnheim = Gemeinschaftsunterkunft, dann sollte keiner der "Mitbewohner" im Haus zahlen müssen?
- Ansonsten: Wenn einer der "Mitbewohner" bereits zahlt, sollte dies für ALLE studentischen Bewohner des Hauses gelten?
- Soll Zahlungsaufschub (Aussetzung der Vollziehung) erbeten werden? Ansonsten: Zahlung "unter Vorbehalt" leisten? Was genau bedeutete dies?
- Sollte die Begründung für den Widerspruch absichtlich weniger detailliert sein, um eine Wiederverwendung der Argumente
(z.B. Vereis auf Mietvertrag, Gesetzestext) für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung zu ermöglichen oder ist dies irrelevant?
- Ist das bisherige Vorgehen für weitere Forderungen (in späteren Semestern) in Ordnung? (Minus des ersten fehlenden Einschreibens)

Wie verhält sich A am geeignetesten, auch in Hinblick auf die Zukunft, um die genannten Ziele zu erreichen?


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Dazu erst einmal eine Frage. Wie kommen die an Deine Daten? Irgendwie muss "der bisherige Schriftverkehr mit dem Beitragsservice" ja
seinen Anfang gefunden haben. Hast Du Dich bei denen freiwillig gemeldet?

LG Peli


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A wohnt schon seit Beginn des Studiums (2011) an der gemeldeten Adresse.

Unmittelbar nach Einzug hat A bereits Post von der damaligen GEZ bekommen, diese aber nach einer vergeblichen, weil ignorierten Online-Anmeldung mit Angabe von "Ich habe keine Geräte anzumelden" genau wie in den vergangenen Jahren seit der Volljährigkeit ignoriert.
Hieraus resultiere die Gebührenlosigkeit, auch wenn regelmäßig Anmeldeermutingsschreiben der GEZ gesendet wurden.

Leider kann A die nunmehr verpflichtende Zahlungsaufforderung nicht mehr ohne weiteres ignorieren, weswegen der Schriftverkehr seinen Anlauf nahm. Die Adresse von A war GEZ offensichtlich schon seit der damaligen Ummeldung (nach dem Umzug aus dem elterlichen Haushalt) bekannt.


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