Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Statt Widerspruchsbescheid ein lapidarer Brief – und nun?  (Gelesen 2908 mal)

k
  • Beiträge: 1
Person A hat nach dem Gebührenbescheid fristgerecht einen Widerspruch bei ihrer zuständigen Rundfunkanstalt eingelegt. Nun erhält Person A keinen Widerspruchsbescheid, sondern einen Brief des Beitragsservices mit der Bestätigung, dass "... Ihr Schreiben ..." bei der Rundfunkanstalt eingegangen sei und zur Bearbeitung an den Gebührenservice weitergeleitet worden sei. Dann folgen noch einmal Infos und Argumente für den Zweck des neuen Rundfunkbeitrages. Zum Schluss ein lapidarer Satz mit der bislang aufgelaufenen Forderung und der Bitte, diesen nun zu begleichen.
Dies dürfte dann ja noch kein Widerspruchsbescheid sein, sondern lediglich eine Bestätigung des Einganges und erneute Zahlungsaufforderung.
Person A fragt sich nun, ob und wie sie auf diesen Brief reagieren soll. Soll sie warten, bis der offizielle Widerspruchsbescheid vorliegt? Denn erst dann könnte Person A dagegen klagen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 168
Das ist das Standardvorgehen des Beitragsservice.

Dieser Serienbrief wird bei fast jedem Widerspruch als Antwort geschickt und hat rechtlich lediglich die Bedeutung einer Eingangsbestätigung des Widerspruchs.

Wurde gleichzeitig mit dem Widerspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, braucht A bis zum Eingang eines echten Widerspruchsbescheides oder eines weiteren Beitragsbescheides für den nächsten Abrechnungszeitraum nicht zahlen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

C
  • Beiträge: 4
Person A hat Widerspruch bei der Landesrundfunkanstalt eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantwortet.
Der Beitragsservice antwortet A , ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wäre nicht möglich. Stimmt das?
Darf der Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt antworten?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2013, 19:24 von Uwe«

 
Nach oben