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Autor Thema: Bereits zwei Gebührenbescheiden widersprochen....GEZ rührt sich nicht mehr.  (Gelesen 8160 mal)

F

Fritzi

Also, ich habe meine beiden Widersprüche Ende Mai und Anfang Juni abgeschickt. Dann in der 13. Woche danach erhielt ich das Schreiben, welches hier schon oft zitiert wurde: "Sie meinen, der Rundfunkbeitrag ist gesetzeswidrig...usw."
Man hat sich auch noch für das verspätete Schreiben entschuldigt. Nett.

Es ist definitv kein Widerspruchsbescheid.
Heute erhielt ich die nächste Zahlungsaufforderung für den dritten Zahlungszeitraum. Also immer noch kein Widerspruchsbescheid und auch kein Beitragsbescheid.

Wenn reini nun richtig liegt mit der Aussage, nach drei Monaten ist das Thema durch, dann beginne ich mich zu freuen. Denn da mir nichts vorliegt, gehe nun davon aus, dass die mir wohl Recht geben und ich brauche nicht bezahlen. Cool!


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s
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Hi an alle,

dann würde ich mich auch sehr freuen wenn das mit den 3 Monaten stimmt. Denn ich habe von denen am 15.8.2013 einen Brief erhalten auf meinem Wiederspruch vom 10.5.2013. nun habe ich zum 5.9.2013 einen Brief vom NDR bekommen und gestern von Köln wieder.
Bisher habe ich auf die letzten 3 Briefe gar nicht mehr reagiert. Bin ich nun aus dem Schneider ?
Der Betraigsservice bezieht sich auch noch mit dem Datum vom 10.5.2013 auf meine Nachricht. Die sie erst am 15.8.2013 beantworten konnten.

Hat hoffentlich jemand eine Idee ? !

Danke gruß schlingeline


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r
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... moin zusammen,

Das mit den drei Monaten wird eigentlich Deutschlandweit so ausgeführt.

Vor Jahren gab es einmal ein Problem, weil die Bauämter zu lange gebraucht haben, bis z. B. die Bauanträge bearbeitet wurden, was dann ein Nachteil des Bauherrn war. Beispiel in dieser Angelegenheit, unnötig hohe Kreditbereitstellungskosten, Firmenplanung/en etc..

Ich googel immer einmal, wenn ich etws suche.
Heute morgen war es "bearbeitungszeit widerspruch gesetz"

http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html

Das Gesetz zählt dann wohl für sämtliche Behörden (habe heute Morgen noch anders gegoogelt).
Bei Geschäftsverbindungen, ist es dann ein anderes Widerspruchgesetz.
Gebe bitte einmal "Widerspruchgesetz" ein.

Ich habe ja schon widersprochen, obwohl die GEZ bei mir erst angefragt hat ob ich bezahl. Die Anwort ist ja in meinem Schreiben und verzögere es auf meine Art und Weise, was ja bis jetzt super geklappt hat.

Das Forum hier ist wunderbar und lese gerne einmal nach (auch eine Art des googelns).
Jetzt weis ich gar nicht mehr, aus was für einem Thread ich das hier runtergeladen habe.


Inkasso, jawohl

Gestern im Fernseher gehört und heute im Netz nachgelesen
"....Die Verordnung im ersten Ansatz ist dilettantisch entworfen worden, weil der Verordnungsgeber völlig übersehen hat ...."

Im ersten Ansatz heisst,          von Anfang an dilettantisch entworfen.
Das war dann für die neue Trinkwasserverordnung, da musste auch schon zweimal nachgehuddelt werden, weil man erkannt hat, dass man einen Bock geschossen hat.
Ich nenne es ja Facharbeitermangel und fehlendes Gedankengut in der Politik.

Wie sie dich ignorieren, so würde ich es wie du es machst auch machen, einfach die Schreiben im Tresor legen.
Dann aber vlt. die GEZ mal befragen, was das nun für eine Firma/Behörde oder ähnliches ist, die dein Geld steheln will. Natürlich mit einem verbindlichen einzuhaltenden Anwortstermin.

ES gibt zwischenzeitlich, wenn man mal einiges zusammensucht, so viel Gründe, da brauche ich nicht zu klagen (so etwas kann man sich auch einmal durchlesen), da zeige ich an bzw. beschwere mich, dass dieser Vertrag Verfassungswidrig ist.

Im Thread "alles zusammen", haben wir schon ein User, der eine Möglichkeit durch Kontaktaufnahme beim BGH sucht, wie dann das fertiggestellte Schreiben beim BGH eingereicht werden kann.

Gruß reini


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t

themob

Kleiner Hinweis zum Thema "3 Monate":

Bürger hat in seinen Antworten 1 + 3 bereits die richtigen Hinweise gegeben.

Als Hilfestellung: SuFu hier im Forum: Untätigkeitsklage

Wir sprechen hier von Verwaltungsrecht und für diese Fälle gibt es den § 75 VwGO
Zitat
§ 75

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Zu beachten wäre vielleicht noch, dass es neben dem VwGO auf Bundesebene eventuell noch spezielle Anpassungen auf Landesebene gibt.

Der Link gibt einen Überblick über alle Gesetze, sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene. Justiz Online

Wird man also nicht selbst tätig in Form der Untätigkeitsklage, können die sich Zeit lassen so viel Sie wollen. Sollte einer aufschiebenden Wirkung stattgegeben worden sein, werden die sich sicherlich in einer Frist X melden. Sollte der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben worden sein und der Betroffene selbst auch keinen Erfolg auf Gewährung von Eilrechtsschutz durch das VG bekommen, werden die einfach im Laufe der Zeit versuchen (keine aufschiebende Wirkung) die normalen Schritte einzuleiten (Mahnungen etc bis evtl zur Vollstreckung).

Eigeninitiative ist gefragt. In diesem Fall bedeutet es: Untätigkeitsklage einreichen wenn die 3 Monate rum sind.


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