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Autor Thema: Jetzt kommt die Klage  (Gelesen 215272 mal)

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Re: Jetzt kommt die Klage
#120: 09. Dezember 2013, 20:43
Super geschrieben. Wenn die irgendwann ihre Klageerwiderung mit ihren Textbausteinen abschicken, kann man die mal direkt Fragen, womit die ihre in Textbausteine gebastelten Weisheiten begründen. Das können die meistens nicht oder nur mit veralteten Urteilen aus GEZ-Zeiten. Auf jeden Fall sind die Argumente von dir noch weiter Ausbaufähig.
Besonders raffiniert ist, dass du nicht zahlen willst, wenn es eine Steuer ist, aber ebenfalls nicht zahlst, wenn es keine Steuer ist.
Ein Totschlagargument von denen ist, dass man nicht gezwungen ist, deren Programme zu nutzen. Da kann man gegenhalten, dass man genausowenig den örR  an seinem Grundversorgungsauftrag hindert, wenn man nicht zahlt.
Die rechtfertigen ihren Grundversorgungsauftrag u.a. damit, dass man ein besonderes Programm geboten bekommt. Dem kann man entgegenhalten, dass dieses Programm auch besonders viel schlechte Information beinhaltet, z.B. Meinungsmanipulation durch einseitige Berichterstattung, Meinungsmanipulation durch Weglassungen usw., was man nicht finanzieren will und dass die Mitarbeiterskandale ebenfalls nicht von Qualität zeugen. Beispiele für schlechtes Programm finden sich hier im Forum zuhauf, Beispiele für Mitarbeiterskandale findet man hier:
http://www.handelsblatt.com/panorama/aus-aller-welt/heinze-emig-kiewel-und-co-die-skandale-der-oeffentlich-rechtlichen/7174206.html

Ich wünsche dir viel Erfolg!


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Re: Jetzt kommt die Klage
#121: 10. Dezember 2013, 08:34
Ich habe - im Fall des WDR - zusätzlich noch die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Verwaltungsrat ausgewertet und bin darauf gekommen, dass diese beiden Gremien staatlich bzw. von (aufgrund ihrer Zusammensetzung und Finanzierung) zwangsläufig staatsnahen Organisationen dominiert wird und der WDR damit formal kein Träger eines verfassungskonformen ÖRR ist, da dafür Staatsferne zwingend vorgeschrieben ist.

Mal gucken was das VG Düsseldorf dazu sagt....

Das habe ich vor etlichen Monaten auch schon einmal gemacht, allerdings nur kurz angerissen. Ich war nicht nur erschüttert, mir war regelrecht schlecht, als ich das Ergebnis sah.

Würdest Du Deine Erkenntnis auch hier im Forum präsentieren oder willst Du lieber das Ergebnis einer möglichen Entscheidung des VG D-dorf dazu abwarten?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Jetzt kommt die Klage
#122: 10. Dezember 2013, 08:51
Kommt heute abend, bin im Moment auf Arbeit und habe es nicht zur Hand.


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Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

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Re: Jetzt kommt die Klage
#123: 10. Dezember 2013, 18:54
Wie angedroht, hier der Text zur Staatsferne des WDR. Viel Spaß beim Lesen.  ;)

Das Bundesverfassungsgericht fordert vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit auch vom Beklagten – u. a. im Urteil vom 12. März 2008, 2 BvF 4/03, dort vor allem Absatz 92 – Staatsfreiheit und Staatsferne. In diesem Urteil heißt es u. a.:
„Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zudem die Staatsfreiheit des Rundfunks, die es ausschließt, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.“
Diese Staatsfreiheit und Staatsferne ist beim Beklagten nicht gegeben:
a)   Der Rundfunkrat des Beklagten hat (siehe http://www.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/mitglieder_11_rr.jsp) 48 stimmberechtigte Mitglieder, hiervon entsendet allein der Landtag NRW 14 Mitglieder. Rechnet man die von ganz oder großteils direkt oder indirekt staatlich finanzierten anderen „beauftragten Organisationen“ und die von Lobbyorganisationen Staatsbeschäftigter gestellten Mitglieder (Evangelische Kirche, Katholische Kirche, jüdische Verbände, Beamtenbund, Kommunalvertretungen, Wohlfahrtsverbände, Familienverbände, Landessportbund, Verbraucherzentrale, Landesjugendring, Vereine für Denkmalpflege, Sozialverbände, Landesmusikrat, Volkshochschulenverband, Landesrektorenkonferenzen) – insgesamt 15 – hinzu, haben staatliche und aufgrund ihres Finanzierungsmodells zwangsläufig staatsnahe Organisationen eine strukturelle Mehrheit von 29 Mitgliedern gegenüber 19 Mitgliedern ohne diesen staatsnahen Hintergrund.
Beweis:
Zeugnis eines instruierten Vertreters jeder im Rundfunkrat vertretenen Organisation, ladungsfähige Anschriften können bei Bedarf durch den Kläger recherchiert und nachgereicht werden.
b)   Im Verwaltungsrat des Beklagten (siehe http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/verwaltungsrat/verwaltungsrat102.html) ist das Bild nicht anders – von dessen 9 Mitgliedern werden 7 vom Rundfunkrat gewählt (wer dort vorrangig gewählt wird und wer nicht, kann man an den Mehrheitsverhältnissen im Rundfunkrat ablesen, siehe unter a) und 2 vom Personalrat des Beklagten entsandt.
c)   Ergänzend wird angemerkt, dass der auf der Homepage des Beklagten veröffentlichte Anspruch des Rundfunkrats (dort heißt es: „Alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen sollen im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können. Deshalb findet man im Rundfunkrat Menschen jeden Alters, aus den verschiedensten Gruppen und Vereinen. Denn so vielfältig wie das Programm des WDR sind auch die Mitglieder im Rundfunkrat.“), Pluralismus und Vielfalt abzubilden, durch die Zusammensetzung des Rundfunkrats gerade nicht erfüllt wird:
–   Zwar sind dort viele religiöse Organisationen vertreten, nicht aber dezidiert atheistische Positionen.
–   Bei einer Organisation, die durch Zwangsleistungen (gleich welcher Art) der Bürger finanziert wird, sollte man eine angemessene Vertretung der Interessen der Steuer- und Abgabenzahler erwarten können, der Bund der Steuerzahler ist aber im Rundfunkrat nicht vertreten.
–   Stellt man in Bezug auf die gesellschaftliche Relevanz einer Gruppe oder Organisation auf deren Mitgliederanzahl ab, fehlt im Rundfunkrat bspw. auch der ADAC, der mit über 18 Mio. Mitgliedern der größte Verein Deutschlands ist.
d)   Ergänzend – auch wenn es nicht den Beklagten betraf – wird auf den Prozess der Findung und Ernennung des jetzigen ZDF-Intendanten, der von massiver Einflussnahme der Politik und der Parteien mehr als geprägt war – hingewiesen. Staatsferne sieht anders aus.
Daraus ergibt sich, dass die Gremien des Beklagten mehrheitlich staatsnah be-setzt sind und von staatlichen bzw. staatsnahen Organisationen beherrscht werden; deren Vertreter können schon aus (eigen-) wirtschaftlichen Erwägungen heraus keine „staatsunfreundlichen“ Entscheidungen treffen.
Der Beklagte erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für einen Träger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fordert, er ist also formal kein Träger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und daher auch nicht befugt, einen wie auch immer gearteten Zwangsbeitrag zu seiner Finanzierung zu erheben.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#124: 10. Dezember 2013, 19:00
Der ZDF-Fernsehrat wird ja auch kleine Ministerpräsidentenkonerenz genannt.

Zitat von: Deutschlandfunk
In den neun ARD-Anstalten gibt es 389 Rundfunkräte und 82
Verwaltungsräte, beim ZDF 77 Fernsehräte und 14 Verwaltungsräte.
Erzähler  Die Zusammensetzung der Räte, so die Theorie, soll die Gesellschaft
spiegeln. Religionsgemeinschaften, Industrie, Handwerk und
Gewerkschaften sind hier präsent, oft auch Sport, Jugend,
Wohlfahrtspflege, Tourismus, Naturschutz und Musik. Verbände der
Beamten, Verbraucher, Bauern, Behinderten. Senioren schicken oft
Vertreter, auch Vertriebenenorganisationen sind zuweilen gefragt. Oder,
wie beim MDR, der Heimatschutz. Manchmal darf sogar ein Migrant
teilnehmen.
Die Praxis: Das Gros der Räte kommt aus der Politik – aus
Parteizentralen, Fraktionen, Ministerbüros und Staatskanzleien. Die
Parteienvertreter bilden sogenannte „Freundeskreise“, in denen auch die
Funktionäre der anderen Organisationen eingebunden werden. Und
wachen so darüber, wer den Rundfunk lenkt.
Eher parteienkritische Organisationen wie Amnesty International oder
Human Rights Watch, Greenpeace oder Attac finden kein Gehör. Auch
eine Mitsprache der Mitarbeiter in den Gremien ist selten erwünscht.
Anstaltsspitzen und ihre Aufseher bleiben unter sich. Und die Finanzen –
Geheimsache.


Der rbb kommt auch nicht gut weg - Singelnstein, rbb-Chefredakteur Hörfunk und Fernsehen, hat mal eben einen Beitrag nachträglich geschnitten. Denn:
Zitat
Dem Regierungssprecher, einst selbst RBB-Redakteur, hatte missfallen,
dass sein Chef, Ministerpräsident Matthias Platzeck, SPD, in der Sendung
„rbb um sechs“ etwas patzig rüberkam.

Der Drehtüreffekt zwischen Regierungssprecherposten und leitender Posten im Staatsfunk ist ja nichts neues - auch die Causa Brender ist spannend.

Quelle: http://www.deutschlandfunk.de/funkverkehr.1247.de.html?dram:article_id=246549
Die ganze Sendung "Funkverkehr - Wie Politik zur Nachricht wird" ist sehr lesens- und hörenswert.

Und ja: die Radiogebühr habe ich immer gerne gezahlt - nicht wegen den ö.r. Dudelsendern, sondern wegen des DLF.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

a
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Re: Jetzt kommt die Klage
#125: 11. Dezember 2013, 00:47
Toll, Ana! und danke für's Veröffentlichen.
Ich bin gerade auch noch am Rumbasteln, meine Frist eine Begründung nach zu reichen endet am 15.12...

Mir ist beim Schreiben zum Punkt "Der Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen verwendet " noch ein Aspekt gekommen auf den ich bisher im Forum nicht gestoßen bin (?!):

"Da der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer deklariert ist, sind die so erhobenen (Zwangs-)Gelder zudem demokratischer Einflussnahme und Steuerung durch ihre Zahler entzogen."

habt ihr hierzu noch Gedanken dazu und Hintergrundwissen insb. was die Gesetzeslage angeht, was ich dazu zitieren könnte?

Danke!


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Re: Jetzt kommt die Klage
#126: 11. Dezember 2013, 01:15
Mein Gedanke dazu ist, dass nicht demokratische Einfllussnahme und Steuerung wichtig wäre, sondern Kontrolle.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#127: 11. Dezember 2013, 21:34
Ich bin endlich auch fertig (mit der Klagebegründung und den Nerven auch...)
*freudentanz*

In weiten Teilen habe ich die selben Punkte wie Ana - haben uns wohl an der selben "Vorlage" orientiert :-) ich weiß gar nicht von wem diese war, DANKE jedenfalls!
auch allen anderen Mitstreitern, ich habe mich quer durchs Forum gelesen und von überall Ideen / Bausteine für Begründungen gesammelt, zuletzt auch von dir Ana, ohne dieses Forum im Hintergrund wäre ich nicht auf die Idee gekommen zu Klagen bzw. hätte es nicht gewagt. Beim Schreiben kam mir dann auch selbst noch einiges.

Falls ihr drüber schauen wollt gerne! ich hoffe's gefällt. (und den Richtern auch  ;D
Amam


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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Re: Jetzt kommt die Klage
#128: 11. Dezember 2013, 22:01
Ich hab noch einen, beim VG Düsseldorf nachgereicht. Bezieht sich allerdings nicht direkt auf die GEZ-Steuer für Wohnungen, sondern auf die GEZ-Steuer für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge.

Soweit der Beklagte behauptet, der sog. Rundfunkbeitrag sei im abgabenrechtlichen Sinn keine Steuer, sondern ein Beitrag, ist dem entschieden zu widersprechen. Der Kläger hält an seiner im Widerspruch und in der Klage dargestellten und ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, dass der sog. Rundfunkbeitrag eine Steuer i. S. d. Legaldefinition des § 3 AO ist und dass den Ländern keinerlei Kompetenzen zur Einführung einer derartigen Steuer zugewiesen sind.
Die abgabenrechtliche Einordnung des sog. Rundfunkbeitrags als Steuer i. S. d. § 3 AO ergibt sich auch daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag im Falle betrieblich genutzter Fahrzeuge dem Grunde nach (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV) an nahezu identische Voraussetzungen geknüpft ist wie die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Wenn nun aber – wie hier – das Vorliegen nahezu identischer Voraussetzungen (die Unterschiede sind hier nicht relevant, das KraftStG knüpft zusätzlich zur Halter- bzw. Inhabereigenschaft noch an die Teilnahme am Straßenverkehr im öffentlichen Verkehrsraum an, das ist bei betrieblich genutzten Fahrzeugen der Regelfall) zum einen eine Steuer, zum andern aber einen Beitrag begründen soll, ist im Hinblick auf Typisierung und Pauschalisierung die Grenze zur verfassungswidrigen Willkür auf jeden Fall weit überschritten, die Gesetzgeber haben dann ihren von der Verfassung abschließend definierten Gestaltungsspielraum verlassen. Der RBStV ist auch daher verfassungswidrig.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Jetzt kommt die Klage
#129: 11. Dezember 2013, 22:48
Unser Haushalt ist nicht-Konsument öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte jedweder Art. Wir besitze weder
Fernsehgerät noch Radio, dass die vorhandene HiFi-Anlage sowie das Laptop rein technisch Radio sowie
Fernsehen empfangen können, ist beim Kauf unvermeidbar und nicht unsere Absicht.

@amam
die von GEZ oder ÖRR sind eiskalt was das betrifft. Die haben Gerichte und dazu passende Urteile was rundfunkfähige Geräte betrifft. Es ist besser den Besitz zu leugnen.
Es handelt sich um aufgedrängte Leistung(Bereicherung), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt.
Und der Hörfunk wird heute nur noch als Begleitmedium genutzt und hat an Bedeutung für die Meinungsbildung in der demokratischen Ordnung gegenüber anderen Medien verloren.

Zitat
aufgedrängte Bereicherung  -  Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

Pay-TV gehört zum Rundfunk (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 RStV)

Aber wie immer ÖRR interessiert das nicht.

Sollte ÖRR irgendwas gegen "aufgedrängte Leistung" oder "Senderverschlüsselung" haben, dann ist es eindeutig eine Steuer.

Zitat
Der Rundfunkbeitrag wird letztlich vornehmlich für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und sehr teure
Sportübertragungen genutzt, die zum einen nicht zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören und
die ich außerdem nicht in Anspruch nehmen will.
ÖRR hat eine andere Meinung dazu. Sieh Urteile oder Wikipedia.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Jetzt kommt die Klage
#130: 11. Dezember 2013, 23:39
Der RBStV beruht auf der Möglichkeit, örR zu empfangen, dafür soll gezahlt werden. Der erste Absatz deiner "Klage Begründung" läuft somit ins Leere.
Wenn man nicht die Absicht hat, Rundfunk zu konsumieren, wäre es besser, Rundfunk und Fernsehen abzulehnen. Das kann man denen mitteilen, begründet mit allem was man daran schlecht findet, z.B. Meinungsmanipulation, Gesundheitsschädlich für Kinder, verdummend usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6516.msg50883.html#msg50883
Zitat
Wer Rundfunk nicht nutzt, weil er ihn für schädlich hält, hält ihn für allgemein schädlich, etwa durch Lärmbelästigung, Steigerung der Unzufriedenheit, Schüren von Ängsten, Zeitverschwendung, Erziehung zur Konzentrationsunfähigkeit, Desensibilisierung, Gewöhnung an diffuses oder unfundiertes Wissen, Abgewöhnung des Lesens bzw. des Sich erarbeitens von Informationen. Die Verpflichtung dazu, trotzdem für Rundfunk zu bezahlen, führt daher auch zu einem Gewissenskonflikt, was gegen Art 4 Abs 1 GG verstößt.

Da man keine Wahlfreiheit hat, muss das Angebot des örR auf ein Minimum reduziert werden, damit nicht für alles, wofür die Möglichkeit des Empfangs besteht, eine Mitfinanzierung erfolgen muss, obwohl man das Angebot ablehnt.

Hier ist ein schwerer Vorwurf an den örR, weil schwer zu entkräften:
Verstoß der Rundfunkanstalten gegen den Rundfunkstaatsvertrag!
Bitte weisen Sie außerdem nach, dass Sie nach dem Rundfunkstaatsvertrag (§10 und §11) eine staatsfreie/unabhängige, sachliche und objektive Berichterstattung ohne eine gezielte Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung, z.B. durch Auslassungen und andere Manipulationen, bieten.
Weisen Sie bitte nach, wie das ZDF eine staatsfreie Berichterstattung mit derzeitiger
Zusammensetzung von Fernsehrat und Verwaltungsrat bieten soll.
Weisen Sie bitte nach, wie die KEF, deren 16 KEF Mitglieder durch die
Ministerpräsidenten berufen werden, unabhängig von der Politik über die Finanzen der Anstalten Entscheidungen treffen soll.

Eine Analyse aus der Wirtschaftswoche:
http://www.wiwo.de/politik/deutschland/bettina-roehl-direkt-sind-die-oeffentlich-rechtlichen-medien-verfassungswidrig-seite-all/7599784-all.html

Man darf allerdings an der Verfassungskonformität der durch die Länderparlamente abgesegneten Sondersteuer zweifeln, denn die Parlamente sind nicht wirklich frei in ihrer Entscheidung gewesen. Niemand, der seine Parlamentskarriere nicht gefährden will, würde sich trauen die öffentlich-rechtlichen Medien zu liquidieren: so groß ist die Macht dieser Medien und zu vernetzt sind die Öffentlich-Rechtlichen auch mit der Politik und einzelnen, profitierenden Politikern, die immer gerne eingeladen werden. Und das profitierende Lager ist klassisch das rot-grüne Lager, was hier nicht verschwiegen werden darf.
Die Verfassungsfeindlichkeit der öffentlich-rechtlichen Medien ergibt sich also aus zwei Gesichtspunkten. Zum einen beschädigen sie die Demokratie, die sie fördern sollen. Sie verletzen also das Demokratiegebot. Und zum anderen verdanken sie ihre Fortexistenz schon lange nur noch ihrer Macht über die Parlamentarier. Wenn aber die Institution der öffentlich-rechtlichen Medien der Verfassung nicht Genüge tut, dann gilt dies natürlich erst recht für die neue Rundfunksteuer.

Also, Freudentanz unterbrechen und nochmal eine nervenaufreibende Überarbeitung vornehmen  |-


Zitat
Ich bitte darum, das Verfahren zu meiner Klage zurückzustellen, bis analog begründete und in der Sache identische bereits anhängige Verfahren (wie die oben genannten) abgeschlossen sind, soweit sie sich auf die gleichen Begründungen beziehen.
Die werden also schön warten, bis diese anhängigen Verfahren abgeschlossen wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2013, 23:44 von Roggi«

Re: Jetzt kommt die Klage
#131: 15. Dezember 2013, 11:52
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einem Urteil v. Juli 2013 festgestellt
(VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13),
dass die Rundfunkgebühr rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Klage wurde abgewiesen.
Welche Begründung ziehst Du heran?


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Re: Jetzt kommt die Klage
#132: 15. Dezember 2013, 12:31
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einem Urteil v. Juli 2013 festgestellt
(VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13),
dass die Rundfunkgebühr rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Klage wurde abgewiesen.
Welche Begründung ziehst Du heran?
Das ist ja genau das Thema. Allein auf dem Wege des Verwaltungsrechts wird man dem sogenannten "Rundfunkbeitrag" nicht beikommen. Man muss stärker die Verletzung der Grundrechte betonen. Roggi den Link ja bereits gepostet. Hier die Quelle: http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013_09_01_archive.html
In dem Schreiben an die Politiker ist alles drin, was man diesbezügl. auch in eine Klagebegründung übernehmen kann. Dann geht der Weg über die Verwaltungsgerichte hin zu den Verfassungsgerichten.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#133: 15. Dezember 2013, 12:42
da steht auch

Zitat
Der Kläger müsse zunächst den Erlass eines Beitragsbescheides abwarten und gegen diesen Widerspruch erheben. Erst gegen den Widerspruchsbescheid könne er klagen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet.

Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 292). Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt.
Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen(§292 Satz 1).

Der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags typisiert hier in verfassungswidriger Weise.
Die hierauf beruhende unwiderlegbare Vermutung der Rundfunknutzung bedeutet daher im Ergebnis einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Bürger.




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Re: Jetzt kommt die Klage
#134: 23. Dezember 2013, 07:29
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einem Urteil v. Juli 2013 festgestellt
(VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13),
dass die Rundfunkgebühr rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Klage wurde abgewiesen.
Welche Begründung ziehst Du heran?
Ich hoffe die Frage ist nicht zu blöd.
Der Streitwert von 647,28€ kommt zustande, weil er gegen zukünftige Bescheide vorgeht, oder?
Also ich muß keine Sorge haben, daß mein Streitwert von 185,82€ noch steigt.

Ich habe nun auch endlich meinen Widerspruchsbescheid bekommen und bereite nun die Klage vor.

Wie sieht es eigentlich mit Belegen aus?
In den hier geposteten Klagen wird wenig auf Quellen für die getätigten Aussagen verwiesen.
Ein Beispiel:
Zitat
Jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber wird von den Rundfunkanstalten in einem
bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies ist Meldebehörden aus Datenschutzgründen nicht
erlaubt.
Müßte man nicht noch eine Quelle angeben, daß es sich tatsächlich um ein zentrales Melderegister handelt und auch daß ein solches bisher aus Datenschutzgründen abgelehnt wurde?
Vielleicht u.a. Zeitungsartikel.
Und wenn ja, reicht ein Link oder muß man die Quelle ausdrucken und mit verschicken?
Das könnte am Ende ja ein ganz schöner Stapel werden.
Vielleicht bin ich da aber auch etwas zu pingelig. ;)


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