Unabhängig von der Pflicht sich anzumelden gibt es viele Möglichkeiten, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird, obwohl man sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet hat:
-Unfall beim Renovieren, die Wohnung ist nicht bezugsfertig, der Bewohner liegt im Krankenhaus.
-Rattenbefall, Schimmelbefall, die Wohnung kann nicht bezogen werden.
-Beruflich bedingter Auslandseinsatz.
-Knast wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe.
-Einzug bei jemandem, der schon bezahlt.
In allen diesen Fällen braucht man sich nicht anmelden beim Beitragsservice, es gibt sicherlich weitere Möglichkeiten.
Zudem wäre das Anmeldeformular dann überflüssig, die könnten jedem einen Beitragsbescheid schicken ohne sittenwidrige, nötigende, dümmliche monatelange Drohungen.
Da man nicht angemeldet ist, fehlt auch die gesetzliche Grundlage, nachzuweisen, warum man sich noch nicht angemeldet hat. Das ist im RBStV nicht vorgesehen und ein anderes Gesetz gibt es auch nicht für diesen Fall.
Aber evtl greift auch:
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html
zumindest diskussionswürdig...
Auch durch dieses Gesetz "BVwVfG§28" ist es wohl nötig, dass die jeden anschreiben und auf Antwort warten, bevor die einen Beitragsbescheid versenden. Toller Fund, seppl