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Autor Thema: Rundfunkbeitrag = Abgabe "sui generis" - also weder Gebühr, Beitrag noch Steuer?  (Gelesen 4512 mal)

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...in Fortsetzung der unter
Antwort auf Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg50109.html#msg50109
begonnenen Diskussion der aufgeworfenen Frage, ob der Rundfunkbeitrag von den Gerichten möglicherweise als

"Abgabe sui generis" - also weder Gebühr, Beitrag noch Steuer

"zementiert" werden könnte:

Zu befürchten ist, dass die Gerichte sich wieder darauf zurückziehen, dass der sogenannte Rundfunkbeitrag eine
"Abgabe sui generis" ist, also weder Gebühr, Beitrag noch Steuer.
Damit wäre diese Zwangsabgabe unanfechtbar zementiert.

Wieso eigentlich "wieder"?

...so einfach dürfte das aber ohnehin nicht gehen - daran müssen auch strenge Kriterien geknüpft werden.
Sonst gäbe es keinen Grund mehr, alles per Abgabe "sui generis" abzutun ;)

Nee, nee, neee!

http://de.wikipedia.org/wiki/Sui_generis
Zitat
"Es ist allerdings zu beachten, dass die Einordnung eines Gegenstands in die Kategorie sui generis nur das letzte Mittel sein darf, um diesen Gegenstand zu beschreiben.
Vorher ist die Möglichkeit auszuschöpfen, den Gegenstand in vorhandene Kategorien, wenn auch durch deren Erweiterung, einzuordnen."

Es gibt genug Kriterien, die den sogenannten "RundfunkBEITRAG" bereits als *STEUER* bzw. genauer *ZWECKSTEUER* qualifizieren - im übrigen lt. der Doktorarbeit von Anna Terschüren auch die vorherige sogenannte "RundfunkGEBÜHR" - wie selbst ARD-ZDF-GEZ beim sogenannten "Faktencheck" gestehen:

Video: Anna Terschüren über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6332.msg48226.html#msg48226


...und zur *ZWECKSTEUER*

Anna Terschüren: Die HA ist verfassungswidrig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6495.0.html

Zitat von: Anna Terschüren, Doktorarbeit, Fazit, Seite 162ff
„Dennoch  entspricht  der  Rundfunkbeitrag  einer  unzulässigen 
Zwecksteuer
  und  verstößt  gegen  die  allgemeine 
Gleichbehandlung  sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, so
dass davon auszugehen  ist, dass  er  einer Prüfung durch das BVerfG
nicht  standhalten würde.  Im Ergebnis  ist die Reform als 
inkonsequent zu bezeichnen. Da  im Kern lediglich der
Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht geändert, jedoch nicht 
bedacht  wurde,  dass  eine  solche  Veränderung  ebenfalls  zu
berücksichtigende  Begleiterscheinungen  mit  sich  bringt,  ergeben 
sich alte  und  neue  Schwierigkeiten,  die  den  Rundfunkbeitrag  im 
Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen.

...und was sonst noch so gegen "sui generis" spricht:
Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html


Ganz so einfach ist es also mitnichten.
Zum Glück.

Aber:
Holzauge, sei wachsam! ;)

Deshalb:

Druck! Druck! DRUCK!!!
Von *ALLEN* Seiten - über *ALLE* Wege - auf *ALLEN* Ebenen!

Dranbleiben!
Weitermachen!

Aufklärung *jetzt*!
Widerstand *jetzt*!
DEMOKRATIE - *JETZT*!!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."


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Jedoch:
Unter besagtem Abschnitt 24
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/32xj/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE080019018%3Ajuris-r00&showdoccase=1&documentnumber=1&numberofresults=1&doc.part=L&doc.price=0.0&paramfromHL=true
heißt es:
Zitat
Das VG Hamburg hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt: "Unabhängig davon wie man den Rechtscharakter von Rundfunkgebühren bestimmt (dazu A. Hesse, Rundfunkrecht, 2. Auflage 1999, Rdnr. 123 ff.), ob man sie für einen
- Beitrag hält (so Kirchhoff, Die Höhe der Gebühr, 1981, S. 34 ff.) oder für eine
- Abgabe sui generis mit beitragsartigen Elementen als Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk
  (so Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BVR 702/68 -, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 31, 114, 329 f.),
in jedem Fall unterfallen sie dem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei ihnen um eine Geldleistung handelt, die tatsächlich aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Abgabenorm und nicht aufgrund eines privatrechtlichen Anspruchs gefordert wird"


"Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 27.07.1971" entsand in einen Zeitraum *weit vor* Einführung der Privatsender bzw. des sogenannten "Dualen System", d.h. in einem Zeitraum in welchem die Nutzung von Rundfunkgeräten automatisch mit ausschließlicher Nutzung öffentlich-rechtlicher Sender einherging:
Es gab keine Privaten.


Schon das spätere "duale System" mit Privatsendern ist eigentlich ein völlig anderes Konstrukt.

Der neue vollkommen nutzungs- und geräteunabhängige, wohnungs-/ KFZ- und betriebsstättenbezogene sogenannte "RundfunkBEITRAG" ist eine wiederum *völlig andere* Konstruktion.


"Normenklarheit" und "Begriffsklarheit" scheinen hier zu Fremdwörtern geworden zu sein.

Daher:
Holzauge, sei wachsam!


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R
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Ich sehe das genauso wie Bürger. Das Urteil von 1971 ist mehr als Prähistorisch zu betrachten. Die Voraussetzungen sind heutzutage ganz andere. Allerdings sehe ich auch, dass man sich in der Entscheidung damals nur hilfsweise des Grundsatzes "sui generis" bedient hatte, um wirklich alle Möglichkeiten in die Entscheidung mit einbeziehen zu können.

Sich argumentativ auf eine "Agabe sui generis" zurückzuziehen würde allerdings auch bedeuten, dass den werten Herrschaften letztendlich die Ideen ausgegangen sind. Das kann nur als gehaltloses Totschlagargument gewertet werden.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

L
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Ihr habt ja recht. Ich möchte aber abschließend noch Willi Geiger (ehem. Richter am Bundesgerichtshof und Richter des Bundesverfassungsgerichts) zitieren:
"Ich wage nach einem langen Berufsleben in der Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines Prozesses nur noch nachdem im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der Regel müßte er so entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden. Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. Allenfalls kann man mit einiger Sicherheit sagen: Wenn du meinst, du bekommst alles, was dir nach deiner Überzeugung zusteht, irrst du dich. Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das heißt in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär."
Deutsche Richterzeitung, 9/1982, S. 325 (Quelle: WikiMANNia)


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Danke, Lefty - sehr erhellend ;)


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Der berühmte Paul Kirchhof (Steuerwahlkampf von Merkel vor Jahren) hat die Novelle mit verfasst und sein Bruder sitzt in einem der zwei Senate des BVerfG.
Leicht wird es nicht in der Bananenrepublik.


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