DANKE für das Hochholen dieses Threads.
Darüber bin ich auf das Beschwerdeformular für die EU-Kommission gestoßen:
http://ec.europa.eu/eu_law/your_rights/your_rights_forms_de.htmEs ist ganz einfach und offenbar ohne Kostenrisiko.
Hat jemand hier im Forum schon eine solche Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht oder ist jemandem bekannt, dass eine Beschwerde dort eingereicht wurde? Auf den Seiten der EU-Kommission konnte ich keine entsprechende Eingabe bzw. Hinweis auf ein Aktenzeichen finden.
Prof. Kirchhof hat in seinem Gutachten aus April 2010 auf Seite 77 ausgeführt, dass eine beabsichtigte
Verständigung mit den Dienststellen der Europäischen Kommission empfehlenswert sei. Nachdem die Länder sich bei der Verfassung des RBStV an einige seiner Empfehlungen in dem Gutachten nicht gehalten haben, hat offenbar auch keine Verständigung mit den Dienststellen der Europäischen Kommission stattgefunden (oder ist jemandem etwas anderweitiges bekannt?).
Prof. Kirchhof schreibt in seinem Gutachten auf Seite 76, dass der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag keine Änderung des bisherigen Systems sei, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe:
1. die Art des Vorteils bleibe gleich = die Neuregelung begründe eine Vorzugslast für denselben Vorteil, das Leistungsangebot der Rundfunkanstalten
2.
die Finanzierungsquelle sei die gleiche = Finanzkraft der Rundfunknutzer und Gebührenschuldner3. das Ziel der Finanzierung werde beibehalten = Finanzausstattung der Rundfunkanstalten
4. der Kreis der Abgabengläubiger und deren Tätigkeitsbereich bleibe unberührt = Rundfunkanstalten und Rundfunkauftrag
Punkt 2. ist doch eindeutig angreifbar, oder sehe ich das falsch? Von Rundfunkgeräteinhabern wurde gewechselt zu ALLEN VOLLJÄHRIGEN WOHNUNGSINHABERN in der BRD und Betrieben nach Beschäftigtenzahl.
Man kann nicht abstellen auf die Finanzkraft an sich, den diese bleibt naturgemäß stets unverändert (=Geldschuld), seien es Beiträge oder Gebühren.
Es wurde aber der Kreis der als Finanzierungsquelle in Anspruch genommenen in ihrem Wesen völlig verändert. Vorher waren es Rundfunkgeräteinhaber und es bestand eine Abmeldemöglichkeit. Jetzt sind es ungeachtet einer tatsächlichen Rundfunknutzung alle volljährigen Inhaber einer Wohnung und Betriebe nach Größe. Das beinhaltet per se eine erhebliche Ausweitung der Finanzierungsquelle und Steigerung der Finanzausstattung, die sich ja dann auch realisiert hat.
Soweit Prof. Kirchhof auf Seite 76 des Gutachtens weiter ausführt, die Finanzwirkungen würden
kontinuierlich bleiben, die Reform sei auch nach der Praxis der Kommission
"unwesentlich", so ist das doch
ganz offensichtlich nicht korrekt, was sich im Rahmen des 19. KEF-Berichtes bewahrheitet hat.