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Autor Thema: Durch Umzug doppelt klagen  (Gelesen 3039 mal)

S
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Durch Umzug doppelt klagen
Autor: 19. August 2013, 14:47
Hallo,
nehmen wir mal an Person A hat beschlossen zu klagen. Er bekommt einen Beitragsbescheid und legt ordnungsgemäß Widerspruch ein. (Noch keine Ablehnung, keine Klage)

Anschließend zieht Person A in ein anderes Bundesland. Kann man davon ausgehen, dass man dann einen zweiten Widerspruch, bzw. Klage einlegen darf gegen die nächste Rundfunkanstalt?

Und wie lange brauchen die Rundfunkanstalten,  bis sie bemerken, dass Person A nicht mehr in seinem alten Wohnsitz wohnt? Person A meldet sich zwar am Einwohnermeldeamt um, aber doch nicht bei der entsprechenden Rundfunkanstalt, schließlich hat sie sich auch nie angemeldet. Sollte man den Umzug dann besser mitteilen? Oder kann man damit rechnen, dass die Widerspruchs
ablehnung trotzdem an den alten Wohnsitz gesendet wird?

Gruß
ein unzufriedener Bürger


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xrw

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Re: Durch Umzug doppelt klagen
#1: 19. August 2013, 18:30
Woher kommt ohne Anmeldung (oder zumindest Teilnehmerkonto vor 2013) ein Bescheid? Davon hab ich bisher nichts gehört.

Ob ein etwaiger zweiter Bescheid von einer anderen Anstalt kommt, macht wenig Unterschied. Wenn man verhindern will, dass er rechtskräftig wird, muss man so oder so den Rechtsweg beschreiten. Es ist dann halt ein anderes Gericht zuständig, während beim gleichen Gericht eine zweite inhaltsgleiche Klage wohl liegen bleibt, bis über die erste entschieden ist.

Bei einem Wiederspruch würd ich dringend dazu raten, Adressänderungen mitzuteilen und auch die alte Wohnung explizit abzumelden (zumindest hilfsweise, wenn die Gültigkeit der Anmeldung bestritten wird). Eine förmliche Anmeldung der neuen Wohnung wär dann eine andere Frage. Wenn A auf jeden Fall gegen die zweite Anstalt klagen will, wär eine Anmeldung wohl zweckmäßig.


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Re: Durch Umzug doppelt klagen
#2: 20. August 2013, 01:44
Hallo,
nehmen wir mal an Person A hat beschlossen zu klagen. Er bekommt einen Beitragsbescheid und legt ordnungsgemäß Widerspruch ein. (Noch keine Ablehnung, keine Klage)

Anschließend zieht Person A in ein anderes Bundesland. Kann man davon ausgehen, dass man dann einen zweiten Widerspruch, bzw. Klage einlegen darf gegen die nächste Rundfunkanstalt?

Darf ich den Fall noch geringfügig abwandeln? Bei einer Person T liegen insoweit die gleichen Gegebenheiten vor. Jedoch hatte T schon vor dem 1.1.13 ein Beitragskonto und hat immer den Beitrag für Radio gezahlt. Es gab in ihrer Wohnung früher keine weiteren Beitragszahler. T möchte sich nicht tarnen oder täuschen und hat vor, die Verlegung ihres Wohnsitzes dem Beitragsservice per Formular oder formlos zeitnah anzuzeigen.

Bleibt für den Widerspruchsbescheid die "alte" LRA zuständig und damit auch das entsprechende Verwaltungsgericht? Oder wird der Fall "weitergegeben" so wie die Steuerakte des Finanzamts?


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xrw

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Re: Durch Umzug doppelt klagen
#3: 20. August 2013, 05:41
Bleibt für den Widerspruchsbescheid die "alte" LRA zuständig und damit auch das entsprechende Verwaltungsgericht?

Für einen Wiederspruchsbescheid sollte immer die Anstalt zuständig sein, die den Festsetzungsbescheid erlassen hat (für den T erstmal die Zahlungen einstellen muss). Einen Festsetzungsbescheid kann nach einem Umzug aber auch die Anstalt des neuen Wohnorts auch für frühere Rundfunkbeiträge erlassen (§ 10 Abs. 5 RBStV).

Übrigens heißt ein Umzug nach RBStV auch, dass man für den Umzugsmonat doppelt zahlen muss, wenn der Umzug nicht auf eine Monatsgrenze fällt. Ich bezweifle, dass sie das korrekt handhaben. Schon das Umzugsformular ist falsch; nach RBStV ist man verpflichtet, die alte Wohnung abzumelden und die neue separat anzumelden.


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Re: Durch Umzug doppelt klagen
#4: 20. August 2013, 08:58
...
Übrigens heißt ein Umzug nach RBStV auch, dass man für den Umzugsmonat doppelt zahlen muss, wenn der Umzug nicht auf eine Monatsgrenze fällt. Ich bezweifle, dass sie das korrekt handhaben. Schon das Umzugsformular ist falsch; nach RBStV ist man verpflichtet, die alte Wohnung abzumelden und die neue separat anzumelden.

Kannst Du hierfür mal die genaue Fundstelle angeben?

Das würde nämlich noch deutlicher machen, dass hier nicht anhand von Personen sondern anhand von Wohneinheiten eine Belastung herbei geführt wird.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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xrw

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Re: Durch Umzug doppelt klagen
#5: 20. August 2013, 09:45
...
Übrigens heißt ein Umzug nach RBStV auch, dass man für den Umzugsmonat doppelt zahlen muss, wenn der Umzug nicht auf eine Monatsgrenze fällt. Ich bezweifle, dass sie das korrekt handhaben. Schon das Umzugsformular ist falsch; nach RBStV ist man verpflichtet, die alte Wohnung abzumelden und die neue separat anzumelden.

Kannst Du hierfür mal die genaue Fundstelle angeben?

Das würde nämlich noch deutlicher machen, dass hier nicht anhand von Personen sondern anhand von Wohneinheiten eine Belastung herbei geführt wird.

Dass es um Wohnungen gehn soll, auch wenn der konkrete Betrag von den Inhabern abhängt, bestreitet eigentlich niemand. § 2 Abs. 1 RBStV:

Zitat
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Wobei es zu einer Wohnung null, einen oder mehrere Inhaber geben kann und in letzterem Fall der Beitrag nicht nur von den Personen, sondern auch deren Beziehung zueinander abhängig ist (zwischen Verheirateten zählt der niedrigste Betrag, sonst der höchste, aber immer nur einer).

Beginn und Ende der Beitragspflicht stehn in § 7 Abs. 1 und 2 RBStV und die Anzeigepflichten dazu in § 8. Dass die Wohnung in der Regel ortsfest verstanden wird und nicht etwa als deren Inhalt, der mitumgezogen werden könnte, steht in § 3. Folglich endet bei einem Umzug das Innehaben der einen Wohnung und beginnt das Innehaben der anderen. Die Anschrift der Wohnung kann sich allenfalls bei als dauerhafter Wohnung genutzten Wohnmobilen und dergleichen (oder bei Straßenumbenennungen) ändern. Nur dann wär eine bloße Änderungsmeldung korrekt.


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